Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index
Suche

Themen
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lexika
Gesetze
Links
Netzwerk
Zahlen und Fakten
Infografiken
Quiz
Lernen


Duden Recht

Garantie



im Verfassungsrecht die Verbürgung eines Rechts oder einer Einrichtung durch die Verfassung. Die Grundrechte sind als Individualrechte derartige G.; daneben sichern "Institutsgarantien" den Bestand privatrechtlicher Einrichtungen oder Normenkomplexe (z. B. Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG; Eigentum und Erbrecht, Art. 14 Abs. 1 GG) und "institutionelle G." bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. die kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2; das Berufsbeamtentum, Art. 33 Abs. 5 GG). Durch die institutionelle G. und die Institutsgarantie ist - neben ihrem subjektiv-rechtlichen Gehalt - objektiv-rechtlich der Bestand der Einrichtung gewährleistet; der Gesetzgeber kann (und muss ggf.) die Einrichtung näher ausgestalten, darf auch den jeweiligen Normenbestand (z. B. das Eherecht) ändern, nicht aber die Einrichtung als solche im Kern antasten oder abschaffen. Ähnliche G. gewährleisten die Verfassungsordnungen anderer freiheitlich-demokratisch strukturierter Staaten.

Im Zivilrecht besagt der Garantievertrag (Gewährvertrag), dass jemand (der Garant) einem anderen verspricht, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, also Risiken und somit mögliche künftige Schäden zu übernehmen, die aus irgendeiner Unternehmung entstehen können. Die Verpflichtung des Garanten besteht ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft. Wegen dieser weitgehenden Garantiehaftung nimmt man einen Garantievertrag nur dann an, wenn der Verpflichtungswille des Übernehmers erkennbar erklärt ist. Die Verjährungsfrist hieraus beträgt drei Jahre. Häufig handelt es sich aber bei Vereinbarungen, die als "Garantien" bezeichnet werden, nur um Erweiterungen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus bestimmten Verträgen: So kann je nach Vertragsauslegung eine "Garantie" beim Kaufvertrag bedeuten, dass der Verkäufer die Haftung auch für Mängel übernimmt, die erst nach Gefahrübergang innerhalb der Garantiefrist auftreten, und/oder dass an die Stelle der kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist für die Mängelhaftung die längere Garantiefrist tritt oder dass die Verjährungsfrist erst ab Entdecken eines Mangels (innerhalb der Garantiefrist) zu laufen beginnt ("unselbstständige Garantie"). Formen des Garantievertrags sind neben der Bankgarantie (Avalkredit) die Scheckkartengarantie, durch die das bezogene Kreditinstitut dem Schecknehmer die Einlösung des Schecks bis zu einem bestimmten Höchstbetrag garantiert; ferner die Herstellergarantie, durch die der Hersteller einer Sache dem (End-)Verbraucher gegenüber, meist unter Aushändigung eines Garantiescheins, für die Sache eintritt. Daneben bleiben die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den mit dem Hersteller nicht identischen Verkäufer bestehen.

Zusammengefasst: die Herstellergarantie
Beim Kauf technischer Geräte übernimmt der Hersteller regelmäßig die Garantie für die einwandfreie Beschaffenheit seines Produkts. Durch diese Herstellergarantie bekommt der Käufer für den Fall, dass die Kaufsache mangelhaft ist, einen zweiten Anspruchsgegner: neben dem Verkäufer (Gewährleistung) den Warenhersteller (§ 443 BGB). Die Herstellergarantie ist eine Erweiterung zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, wenn die Garantiefrist länger als die gesetzliche Verjährungsfrist gemessen ist.
Die Herstellergarantie kann für den Käufer auch deshalb eine bessere Alternative sein, weil sie i. d. R. bei jedem Servicehändler oder bei jeder Kundendienststelle - auch an anderem Ort als dem Wohn- oder Verkaufsort (u. U. auch im Ausland) - geltend gemacht werden kann.
Sie bedeutet gegenüber den BGB-Gewährleistungsvorschriften aber insofern ein nicht unerhebliches "Minus", als sie regelmäßig dem Hersteller die Wahl darüber belässt, ob die Mängelbeseitigung durch Reparatur (klären: Übernimmt der Hersteller neben den Sach- auch die Dienstleistungskosten?) oder Austausch des Geräts erfolgt. Möchte der Käufer keine Reparatur, sondern ein neues Gerät, so sollte er gegen den Verkäufer vorgehen.


Der Garantievertrag ist für das Kaufrecht in § 443 BGB geregelt, seine Zulässigkeit im Übrigen ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er unterscheidet sich von der Bürgschaft dadurch, dass eine neue selbstständige Verbindlichkeit begründet wird, von der Schuldübernahme dadurch, dass die Schuld des Garanten in Inhalt und Voraussetzungen von der Hauptschuld verschieden ist.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

Stöbern im Duden Recht
A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
1 Garantenstellung
2 Garantie
3 Gaststätte
4 GbR
5 Gebietskörperschaften
6 Gebot
7 Gebrauchsmuster
8 Gebühren
9 gebührenpflichtige Verwarnung
10 Gefährdungshaftung
11 Gefälligkeitsfahrt
12 Gefälligkeitsverhältnis
13 Gefahr
14 Gefahr im Verzug
15 gefahrgeneigte Arbeit
16 Gefahrstoffe
17 Gegendarstellung
18 Gegenseitigkeit
19 Gegenstandswert
20 Gehaltspfändung
21 geheimer Vorbehalt
22 Geheimnis
23 Gehilfe
24 Geiselnahme
25 geistiges Eigentum
26 Geld- und Wertzeichenfälschung
27 Geldbuße
28 Geldstrafe
29 Geldwäsche
30 geldwerte Vorteile
31 GEMA
32 Gemeinde
33 Gemeindevertretung
34 gemeindliche Kreditaufnahme
35 Gemeingebrauch
36 gemeinnützig
37 Gemeinsamer Ausschuss
38 Gemeinschaft
39 gemeinschaftliches Testament
40 Gemeinschaftsaufgaben
41 Gendatei
42 Gender-Mainstreaming
43 Genehmigung
44 Generalbundesanwalt
45 Generalklausel
46 Generalprävention
47 Genfer Konventionen
48 Genfer Protokolle
49 Genfer Vereinbarungen
50 Genomanalyse
51 Genossenschaft
52 Gentechnikgesetz
53 Gericht
54 Gerichtsbarkeit
55 Gerichtsbescheid
56 Gerichtskosten
57 Gerichtsstand
58 Gerichtsstandsvereinbarung
59 Gerichtsverfassung
60 Gerichtsvollzieher
61 Gesamthandsgemeinschaft
62 Gesamtrechtsnachfolge
63 Gesamtschuld
64 Geschäftsbedingungen
65 Geschäftsbesorgungsvertrag
66 Geschäftsfähigkeit
67 Geschäftsführung
68 Geschäftsgrundlage
69 Geschmacksmuster
70 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
71 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
72 Gesetz
73 Gesetzeskonkurrenz
74 Gesetzesvorbehalt
75 gesetzgebende Gewalt
76 Gesetzgebung
77 Gesetzgebungsverfahren
78 gesetzlicher Richter
79 gesetzlicher Vertreter
80 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
81 Gestaltungsklage
82 Gesundheitsrecht
83 Gesundheitszeugnis
84 Gewährleistung
85 Gewässerverunreinigung
86 Gewalt
87 Gewaltenteilung
88 Gewaltmonopol
89 Gewaltverhältnis
90 Gewerbe
91 Gewerbefreiheit
92 Gewerbesteuer
93 gewerblicher Rechtsschutz
94 gewerbsmäßiges Handeln
95 Gewissensfreiheit
96 gewohnheitsmäßiges Handeln
97 Gewohnheitsrecht
98 Gläubiger
99 Gläubigerverzug
100 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
101 Glaubensfreiheit
102 Glaubhaftmachung
103 Gleichbehandlung
104 Gleichberechtigung
105 gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
106 Gleichheit
107 Gleichstellungsbeauftragte
108 Gleitklausel
109 Glücksspiel
110 GmbH
111 GmbH & Co.
112 Gnade
113 Gratifikation
114 grober Unfug
115 Grundbuch
116 Grundeigentum
117 Grunderwerbsteuer
118 Grundfreiheiten
119 Grundgesetz
120 Grundrechte
121 Grundschuld
122 Grundstück
123 Grundstückskaufvertrag
124 Gütergemeinschaft
125 Güteverfahren
126 guter Glaube
127 Gutglaubensschutz
Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home
10. Februar 2012
Druck-Version
Artikel versenden