Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index
Suche

Themen
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lexika
Gesetze
Links
Netzwerk
Zahlen und Fakten
Infografiken
Quiz
Lernen


Duden Recht

unerlaubte Handlung


Delikt

Delikt, der widerrechtliche Eingriff in einen fremden Rechtskreis, durch den ein Schaden verursacht wird. Das Recht der unerlaubten Handlung ist in §§ 823-853 BGB geregelt. Das Gesetz enthält keine umfassende deliktische Generalklausel, sondern knüpft die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens an die Verwirklichung einzelner Tatbestände. Grundsätzlich ist zur Haftung Verschulden erforderlich, eine Ausnahme gilt aber für die Fälle der Gefährdungshaftung (z. B. § 833 Satz 1, Haftung des Tierhalters).

Nach § 823 Abs. 1 haftet aus unerlaubter Handlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht (z. B. Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht) eines anderen widerrechtlich verletzt. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 823 Abs. 2 denjenigen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt, und nach § 826 den, der einem anderen in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Neben diesen drei Grundtatbeständen enthält das Gesetz eine Reihe von Sondertatbeständen, z. B. die Kreditgefährdung (§ 824), die Gebäudehaftung (§§ 836-838) und die Amtshaftung (§ 839 BGB, Staatshaftung).

Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere (Verrichtungsgehilfe) in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich (nicht notwendigerweise schuldhaft) einem Dritten zufügt, es sei denn, dass er bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831). Entsprechendes gilt nach § 832 für denjenigen, der zur Aufsicht über eine aufsichtsbedürftige Person verpflichtet ist (z. B. die personensorgeberechtigten Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern).

Schuldunfähigkeit bei unerlaubter Handlung: Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der Geistesstörung einem anderen Schaden zufügt, ist dafür nicht verantwortlich (§ 827). Nicht verantwortlich ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 7- bis 17-Jährige sind für einen Schaden nur verantwortlich, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Jedoch kennt § 829 eine Billigkeitshaftung des Nichtverantwortlichen, wenn seine Vermögensverhältnisse eine solche Haftung billig erscheinen lassen und der Geschädigte nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten Ersatz verlangen kann.

Über den Inhalt der Ersatzpflicht Schadensersatz. Im Fall der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Beerdigungskosten zu tragen sowie jedem Unterhaltsberechtigten des Getöteten während der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten eine Geldrente zu zahlen (§ 844). Bei Körper- und Gesundheitsschäden, Freiheitsentziehung und schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts besteht neben dem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2). Über die Verjährung von Ansprüchen aus u. H. Verjährung.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

Stöbern im Duden Recht
A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
1 Überbau
2 Überfall
3 Übergangsvorschriften
4 Überhang
5 Übermaßverbot
6 Überstunden
7 Übertragbarkeit
8 Übertretung
9 üble Nachrede
10 Umdeutung
11 Umweltbundesamt
12 Umwelthaftung
13 Umweltinformationsgesetz
14 Umweltkriminalität
15 Umweltrecht
16 Umweltstrafrecht
17 Unabdingbarkeit
18 unabwendbares Ereignis
19 unbestellte Sachen
20 unbestimmter Rechtsbegriff
21 unerlaubte Handlung
22 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
23 Unfallflucht
24 Unfallversicherung
25 ungerechtfertigte Bereicherung
26 Unionsbürgerschaft
27 unlauterer Wettbewerb
28 unmittelbarer Zwang
29 Unmittelbarkeit
30 Unmöglichkeit
31 Untätigkeitsklage
32 Unterbrechung
33 Unterbringung
34 Unterhalt
35 Unterhaltsklage
36 Unterhaltspflicht
37 unterlassene Hilfeleistung
38 Unterlassung
39 Unterlassungsdelikt
40 Untermiete
41 Unternehmerpfandrecht
42 Unterschlagung
43 Unterschrift
44 Untersuchungsausschuss
45 Untersuchungsgrundsatz
46 Untersuchungshaft
47 Untreue
48 unveräußerliche Rechte
49 Unverletzlichkeit der Wohnung
50 unverzüglich
51 Unwirksamkeit
52 Unzumutbarkeit
53 Unzurechnungsfähigkeit
54 Urheberrecht
55 Urkunde
56 Urkundendelikte
57 Urkundenfälschung
58 Urkundsbeamte
59 Urlaub
60 Urteil
Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home
10. Februar 2012
Druck-Version
Artikel versenden