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Gesetz | bpb.de

Gesetz

Allg.: Festes Ordnungsprinzip, fester Zusammenhang zwischen Vorgängen und Dingen, z. B. in der Natur, der Interner Link: Gesellschaft, der Wissenschaft, des Denkens (Natur-, Sitten-, mathematisches, logisches G.).

Rechtl.: G. bezeichnet eine verbindliche Vorschrift (Erlaubnis, Gebot, Verbot) darüber, wie sich die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft verhalten sollen. G. regeln damit das Zusammenleben in einer Gesellschaft, einem Interner Link: Staat etc.

1) G. im formellen Sinne sind alle vom Gesetzgebungsorgan verfassungsgemäß verabschiedeten Rechtssätze. Es wird zwischen einfachen und verfassungsändernden G. (die eine bestimmte Interner Link: Mehrheit erfordern) unterschieden und zwischen Bundes- und Landes-G.

2) G. im materiellen Sinne sind hoheitliche Anordnungen mit allgemein verbindlicher Wirkung, die sich a) generell an eine unbestimmte Anzahl von Personen wenden oder b) abstrakt eine unbestimmte Anzahl von Fällen regeln.

Es wird zwischen höherrangigen (z. B. Interner Link: Verfassung) und rangniederen G. (z. B. förmliche G.), Rechtsverordnungen und Interner Link: Satzungen unterschieden. Von Ausnahmen abgesehen (z. B. Haushaltsgesetz), sind formelle G. zumeist auch materielle G. Die G. sind für alle drei Interner Link: Staatsgewalten verbindlich.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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