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Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem "Weltinnenrecht"? | Die Vereinten Nationen | bpb.de

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Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem "Weltinnenrecht"?

Bardo Fassbender

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Am 1. Juli 2002 ist der Gründungsvertrag des Internationalen Strafgerichtshofs in Kraft getreten. Ansässig ist der Gerichtshof im niederländischen Den Haag.

Einleitung

Am 1. Juli 2002 ist der Gründungsvertrag des Internationalen Strafgerichtshofs in Kraft getreten. Der Vertrag wird nach dem Ort der diplomatischen Konferenz, die ihn im Sommer 1998 ausgehandelt und angenommen hat, "Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs" ("Rome Statute of the International Criminal Court") genannt. Das Statut regelt ausführlich die Errichtung des Gerichtshofs, die seiner Zuständigkeit unterliegenden Straftaten, die von ihm zu beachtenden allgemeinen Grundsätze des Strafrechts sowie seine Zusammensetzung und Verwaltung. Voraussetzung des Inkrafttretens war die völkerrechtlich bindende Annahme des Statuts durch mindestens sechzig Staaten (Art. 126 des Statuts). Zur Überraschung vieler Beobachter wurde diese Zahl bereits am 11. April 2002 erreicht, als auf einmal zehn Staaten ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten und damit die Zahl der Vertragsstaaten auf 66 brachten.

Das rasche Inkrafttreten des Statuts ist ein grosser Erfolg, wenn man bedenkt, dass dieses im Falle anderer wichtiger völkerrechtlicher Verträge oft sehr lange auf sich warten ließ. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 trat zum Beispiel erst zehn Jahre später in Kraft. Die Tatsache, dass eine grosse Zahl von Staaten sich bemüht hat, das Römische Statut schnell zu ratifizieren, zeigt, dass dem Projekt eines ständigen Internationalen Strafgerichts große Bedeutung beigemessen wird: "Das Statut ist ein Meilenstein in der Entwicklung des Völkerrechts und legt das Fundament für eine Institution, die die Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen künftig deutlich stärken wird ... Wie oft haben wir uns angesichts millionenfachen Leids gewünscht und gefordert, dass die Verantwortlichen für Krieg, Vertreibung und Völkermord für ihre Verbrechen vor einem unabhängigen Gericht zur Rechenschaft gezogen werden." Diese Ansicht Außenminister Joschka Fischers wird weltweit geteilt, allerdings nicht ausnahmslos: Die Vereinigten Staaten von Amerika stellen sich seit 1998 gegen das Gericht (dazu unten Teil III). Dagegen hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit großem Nachdruck für einen unabhängigen, effektiven und damit glaubwürdigen internationalen Strafgerichtshof eingesetzt, gemeinsam nicht nur mit anderen europäischen Ländern, sondern insbesondere auch mit Kanada, Australien, Südafrika und Argentinien.

I. "Schwerste Verbrechen von internationalem Belang" - Die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs

Der Gerichtshof, der seinen Sitz in Den Haag haben wird, wird das erste ständige (das heißt als dauerhafte Institution errichtete) internationale Strafgericht sein, vor dem sich Einzelpersonen (nicht Staaten) wegen bestimmter "schwerster Verbrechen von internationalem Belang" (Art. 1 des Statuts) verantworten müssen. Art. 5 Abs. 1 des Statuts bestimmt die Verbrechen, welche der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, wie folgt:

"Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

a) das Verbrechen des Völkermords;

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c) Kriegsverbrechen;

d) das Verbrechen der Aggression."

Die ersten drei dieser vier Verbrechen werden in den folgenden Artikeln 6 bis 8 definiert. Die Definition des Völkermords ist aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 übernommen. "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" ("crimes against humanity") sind nach Art. 7 Abs. 1 bestimmte Handlungen wie die vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung oder Vertreibung, "die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs" begangen werden. Eines rechtlichen Zusammenhangs der Handlungen mit einem bewaffneten Konflikt, der lange Zeit für erforderlich gehalten wurde, bedarf es nicht. Die Definition der Kriegsverbrechen in Art. 8 verweist auf das vertragliche und gewohnheitsrechtliche humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht), insbesondere auf die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Nicht gelungen ist in den diplomatischen Verhandlungen, die zum Statut geführt haben, eine Definition des Verbrechens der Aggression, das heißt der Führung eines Angriffskrieges, den die Charta der Vereinten Nationen untersagt. Der Gerichtshof wird dieses Verbrechen erst dann verfolgen können, wenn das Statut um eine entsprechende Definition erweitert worden ist.

Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten des Statuts begangen worden sind (Art. 11 Abs. 1 des Statuts). Voraussetzung ist die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch den Staat, in dessen Gebiet das mögliche Verbrechen stattgefunden hat, und/oder den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Person besitzt (Territorialitäts- bzw. Personalitätsprinzip).

Minderjährige unter 18 Jahren unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs. Dagegen ist nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts unerheblich, ob ein Angeklagter in amtlicher Funktion gehandelt hat: "Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar."

Diese Bestimmung spiegelt die geschichtliche Erfahrung wider, dass die Verbrechen, die der Gerichtshof ahnden soll, in der Regel von den höchsten Regierungsstellen eines Landes geplant und angeordnet worden sind. Die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen verjähren nicht (Art. 29). Der Gerichtshof kann auf Grund einer Initiative eines Vertragsstaates, des UN-Sicherheitsrates oder des Anklägers ("Prosecutor", Leiter einer der deutschen Staatsanwaltschaft vergleichbaren Ermittlungs- und Anklagebehörde) tätig werden. Der Ankläger kann aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten. Teil 3 des Statuts ("Allgemeine Grundsätze des Strafrechts") verpflichtet den Gerichtshof auf wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze wie das Prinzip der Gesetzesbestimmtheit ("nullum crimen sine lege", "kein Verbrechen ohne Gesetz"; "nulla poena sine lege", "keine Strafe ohne Gesetz"), das Rückwirkungsverbot, die Unschuldsvermutung und das Verbot der Doppelbestrafung. Die Verhängung der Todesstrafe durch den Gerichtshof ist ausgeschlossen.

Der Gerichtshof wird nach dem Prinzip der Komplementarität (oder Ergänzung) nur dann tätig, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine Straftat ernsthaft selbst zu verfolgen (vgl. Art. 17 des Statuts). Er ersetzt also, was die Präambel des Statuts ausdrücklich betont, nicht die nationale Gerichtsbarkeit, sondern ergänzt diese. Der Deutsche Bundestag hat am 25. April 2002 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Völkerstrafgesetzbuches einstimmig angenommen. Mit dem Gesetz, das am 1. Juli 2002 zusammen mit dem Römischen Statut in Kraft getreten ist, wird das deutsche Strafrecht an das Römische Statut sowie an weiteres allgemein anerkanntes Völkerrecht angepasst. Das Völkerstrafgesetzbuch enthält einen Teil mit allgemeinen Bestimmungen und einen Teil mit den besonderen Tatbeständen des Völkermords, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen. Gleichzeitig beschloss der Bundestag das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts, welches die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit dem Internationalen Strafgerichtshof regelt, unter anderem bei der Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, der Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofs, der Leistung sonstiger Rechtshilfe und der Duldung von Verfahrenshandlungen auf deutschem Territorium. Vorausgegangen war bereits im November 2000 eine Änderung von Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes, um die Auslieferung von Deutschen an den neuen Strafgerichtshof zu ermöglichen.

Wie wird es nun weitergehen? Für September 2002 ist eine Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts vorgesehen. Sie soll das Verfahren für die Wahl der achtzehn Richter und des Anklägers bestimmen, die voraussichtlich im Januar oder Februar 2003 erfolgen wird, und zwar gemäss Art. 36 Abs. 6 des Statuts durch die Versammlung der Vertragsstaaten in geheimer Abstimmung. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung und eine Stimme (Art. 112). In dieser Hinsicht folgt das Statut dem in Art. 2 Nr. 1 der UN-Charta niedergelegten Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Nach Etablierung seiner Verwaltung wird der Gerichtshof dann im Laufe des nächsten Jahres voll arbeitsfähig sein.

II. Zur Vorgeschichte des Internationalen Strafgerichtshofs

Unter "Völkerstrafrecht" ("international criminal law") sind völkerrechtliche Normen zu verstehen, die unmittelbar die Strafbarkeit natürlicher Personen wegen einer Verletzung international geschützter Rechtsgüter begründen. Erster Höhepunkt der Entwicklung des vertraglichen Völkerstrafrechts war das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (International Military Tribunal) in Nürnberg vom 8. August 1945, dessen Art. 6 die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Aburteilung folgender Straftaten von Angehörigen der "europäischen Achsenmächte" Deutschland und Italien begründete: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

In Nürnberg wurde zum ersten Mal in der modernen Geschichte des Völkerrechts klargestellt, dass Einzelpersonen für schwere Verstöße gegen grundlegende internationale Regeln zur Sicherung von Frieden und Mitmenschlichkeit unmittelbar kraft Völkerrechts bestraft werden können - unabhängig davon, wie die Gesetze ihres Landes gelautet haben, und auch ohne Rücksicht darauf, welche Stellung sie dort bekleidet haben. Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden erstmals auch unmenschliche Handlungen bestraft, die sich gegen eigene Staatsangehörige gerichtet hatten, insbesondere also gegen die deutsche jüdische Bevölkerung. Der Verfolgung der Kriegsverbrechen, die von Japan auf dem asiatischen Kriegsschauplatz begangen worden waren, diente das Verfahren des Internationalen Militärgerichtshofs für den Fernen Osten (International Military Tribunal for the Far East) in Tokio (1946 - 1948). Mögliche Kriegsverbrechen der Alliierten blieben außerhalb der Zuständigkeit der beiden Gerichtshöfe.

Die spätere Staatenpraxis war jedoch von einer deutlichen Zurückhaltung gegenüber der Anwendung dieser völkerrechtlichen Straftatbestände gekennzeichnet. Die bundesdeutsche Justiz ahndete die nationalsozialistischen Verbrechen ausschließlich auf der Grundlage des deutschen Strafrechts; die in Nürnberg geprägten völkerstrafrechtlichen Normen wurden nicht angewandt, sondern als Ausdruck einer "Sieger-Justiz" abgelehnt. Bei Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahre 1952 legte die Bundesrepublik einen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 der Konvention ein, um die Möglichkeit einer Bestrafung von ihrer Staatsgewalt unterstehenden Personen "nach den allgemeinen von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen" auszuschliessen. Von amerikanischen Soldaten im Vietnam-Krieg begangene Kriegsverbrechen wurden nach US-amerikanischem Militärstrafrecht verfolgt, ohne Bezugnahme auf das Völkerrecht.

Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, eines Unterorgans der UN-Generalversammlung, die bis auf die Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgehen, aber erst durch die weltpolitische Wende von 1989/90 einen neuen Impetus erhielten, führten im Jahre 1996 zur Annahme des Entwurfs eines "Strafgesetzbuches der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit" ("Code of Crimes against the Peace and Security of Mankind"). Der Entwurf verkörpert im Wesentlichen das "Nürnberger Recht". "Alle (Straf-)Taten, die Eingang in das Rechtsdokument gefunden haben, zeichnen sich dadurch aus, dass sie geeignet sind, das zivilisatorische Gefüge zu zerstören, welches nicht nur jede einzelne Gesellschaft für ihren Zusammenhalt benötigt, sondern das auch der Völkergemeinschaft insgesamt als Stütze für die Friedlichkeit und Humanität der internationalen Beziehungen dient."

Der Entwurf wurde von den 1992 ebenfalls im Rahmen der Völkerrechtskommission begonnenen Arbeiten an einem Statut eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs, welches sowohl die Zuständigkeit des Gerichts wie das von ihm anzuwendende materielle Strafrecht regelt, "überholt", bleibt aber als "Referenzwerk für den Stand der gewohnheitsrechtlichen Entwicklung" bedeutsam. Die Arbeiten der VN-Völkerrechtskommission und eines besonderen Vorbereitungsausschusses führten sodann zu der Staatenkonferenz in Rom im Juni und Juli 1998, die das "Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs" annahm. Für das Statut stimmten in Rom 120 Staaten, 21 enthielten sich der Stimme, sieben (nämlich die USA, Irak, Libyen, Israel, Jemen, Katar und die Volksrepublik China) stimmten dagegen.

Die Präambel des Statuts hebt nachdrücklich die "Gemeinwohlrelevanz" der internationalen Strafgerichtsbarkeit hervor, indem sie betont, die genannten Verbrechen bedrohten "den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt (the well-being of the world)"; es seien Verbrechen, "welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren" und die "um der heutigen und der künftigen Generationen willen" bestraft werden müssten. "Friede und Sicherheit" sind Werte der internationalen Gemeinschaft, die schon in der UN-Charta anerkannt worden sind. Art. 1 Nr. 1 der Charta nennt als erstes Ziel der Vereinten Nationen, "den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren". Demgegenüber ist das "Wohl der Welt" ein neuer Wert, der über (einen negativ als Abwesenheit militärischer Gewalt verstandenen) Frieden und die äußere Sicherheit der Staaten hinausgeht und ein umfassendes Wohlergehen aller Menschen (womöglich auch des "Ökosystems Erde") als Schutzgut postuliert.

Das Projekt eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs wurde erheblich gefördert durch den erfolgreichen "Probelauf" des Strafgerichtshofs für das frühere Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) mit Sitz in Den Haag, dessen Errichtung der UN-Sicherheitsrat im Jahre 1993 durch eine Resolution nach Kapitel VII der UN-Charta beschlossen hatte. Mit seiner Rechtsprechungspraxis hat das Jugoslawien-Tribunal für die Arbeit des künftigen Internationalen Strafgerichtshofs eine tragfähige Grundlage geschaffen. Nach Art. 1 seines Statuts ist der Jugoslawien-Gerichtshof für die Verfolgung schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien seit 1991 zuständig; seine Gerichtsbarkeit ist also im Gegensatz zu der des neuen ständigen Strafgerichtshofs sowohl territorial wie zeitlich beschränkt. Art. 2 bis 5 des Statuts nennen als zu verfolgende Straftaten im Einzelnen: schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen von 1949, Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges, Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Jahre 1994 errichtete der UN-Sicherheitsrat zur Bestrafung der im ruandischen Bürgerkrieg im Jahr 1994 begangenen Verbrechen den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda) mit Sitz in Arusha (Tansania). Durch die Tätigkeit insbesondere des Jugoslawien-Tribunals ist die internationale Strafjustiz neben dem UN-Sicherheitsrat zum praktisch wichtigsten Hüter gemeinsamer Werte der internationalen Gemeinschaft geworden.

III. Die Opposition der Vereinigten Staaten

Obwohl die von Präsident Bill Clinton geführte amerikanische Regierung das Projekt eines ständigen internationalen Strafgerichts ursprünglich unterstützt hatte, stimmte sie in Rom gegen das Statut und unterzeichnete es nicht. Hauptgrund der Ablehnung war die Befürchtung, die Bestimmungen des Statuts böten einen unzureichenden Schutz gegen strafrechtliche Verfolgungen (amerikanischer Bürger) aus politischen Gründen. Insbesondere bestand die Sorge, im Ausland eingesetzte amerikanische Soldaten könnten gegen den Willen der USA vor den Gerichtshof gezogen werden. Am 31. Dezember 2000, kurz vor dem Ende seiner Präsidentschaft, unterzeichnete Clinton das Statut dann doch, denn nur als Unterzeichnerstaat könnten die USA weiteren Einfluss auf die Entwicklung des Gerichts nehmen. Dies war jedoch nur eine kurzfristige, vorsichtige Annäherung der USA: Am 27. April 2002 erklärte die Regierung von Präsident Bush in einem Schreiben an den UN-Generalsekretär, die Vereinigten Staaten beabsichtigten nicht, Vertragsstaat des Römischen Statuts zu werden. Entsprechend entstünden für die USA aus der Unterzeichnung vom Dezember 2000 keine rechtlichen Verpflichtungen. Eine solche "Rücknahme" einer Unterzeichnung ist ungewöhnlich, völkerrechtlich aber nicht unzulässig. Ihre Rechtsfolge besteht darin, dass der betreffende Staat nicht mehr an das "Vereitelungsverbot" des völkerrechtlichen Vertragsrechts gebunden ist. Die Vereinigten Staaten sehen sich jetzt berechtigt, jede Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof abzulehnen. Sie drohen auch mit dem Rückzug aus VN-Peacekeeping-Einsätzen, falls nicht sichergestellt werde, dass Teilnehmer an diesen Einsätzen von Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung durch den Strafgerichtshof befreit werden.

Wegen des Prinzips der Komplementarität (vgl. oben Teil I) erscheinen die Befürchtungen der USA unbegründet. Amerikanische Staatsangehörige könnten nur dann vor dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt werden, wenn die Vereinigten Staaten nicht willens wären, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung selber ernsthaft durchzuführen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Statuts). Schon eine ganz entfernte Möglichkeit, US-Amerikaner könnten sich vor einem internationalen Gericht verantworten müssen, genügte aber den souveränitätsbewussten USA für eine Ablehnung des Strafgerichtshofs. Dass damit eine wesentliche Schwächung der neuen Institution verbunden ist, steht außer Frage. Solange die USA in Opposition zu dem Gericht verharren, werden auch andere große "gerichtshofskeptische" Staaten (wie die Volksrepublik China, Indien, Pakistan, Indonesien und auch Japan) ihre Haltung nicht ändern. Zugleich bildet die Zukunft des Strafgerichtshofs den Gegenstand eines nicht nebensächlichen Dissenses zwischen den USA einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits.

IV. Die internationale Strafjustiz als Indiz einer stärkeren Integration der internationalen Gemeinschaft

Mit dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft um einen wesentlichen Baustein erweitert worden. Der Gerichtshof, so hat der Berliner Völkerrechtsprofessor Christian Tomuschat bemerkt, "verkörpert idealtypisch die neue Qualität eines Völkerrechts, das sich nicht mehr auf die Regelung echter zwischenstaatlicher Angelegenheiten beschränkt, sondern tief in den staatlichen Innenraum eingreift". Damit sei ein weiterer Schritt auf dem Wege von einem Völkerrecht bloßer Koordination souveräner Einheiten zu einer stärker hierarchisierten Weltordnung getan.

Vom Gedanken der Souveränität der Staaten beherrscht, beschränkte sich das "klassische" Völkerrecht des neunzehnten und frühen zwanzigsten Jahrhunderts in der Tat darauf, die friedlichen (das heißt hauptsächlich wirtschaftlichen) und kriegerischen Beziehungen der Staaten zueinander zu regeln, die als in sich geschlossene Einheiten aufgefasst wurden. Das Völkerrecht berechtigte und verpflichtete nur Staaten als solche, nicht ihre einzelnen Bürger. Nur ganz ausnahmsweise, etwa im Kriegsrecht, durchbrach das Völkerrecht den staatlichen "Panzer" und begründete Rechte und Pflichten unmittelbar für den Einzelnen. Dies änderte sich grundsätzlich erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes. Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 ermöglichte es dem Einzelnen erstmals, eigene Rechte in einem völkerrechtlichen Verfahren gegen den Heimatstaat durchzusetzen. Während der Einzelne vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (mit Sitz in Straßburg) und ähnlichen Institutionen als Kläger oder Beschwerdeführer auftritt, befindet er sich vor dem künftigen Internationalen Strafgerichtshof in der Rolle des Angeklagten. Damit ist für das Individuum eine gewisse Vervollständigung des völkerrechtlichen Gerichtssystems eingetreten: Nicht nur die Einhaltung seiner Rechte durch die Staaten wird gerichtsförmig überwacht, sondern auch die Beachtung bestimmter Pflichten des Einzelnen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist ein weiteres Indiz dafür, dass die alte Trennung zwischen nationalem (innerstaatlichen) Recht und Völkerrecht (zwischenstaatlichem Recht) zunehmend überwunden wird. Auf völkerrechtlicher Ebene gesetztes Recht betrifft immer stärker auch das Leben des einzelnen Bürgers. Das ist die nicht überraschende Folge einer insbesondere seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs immer intensiveren internationalen Vernetzung des Lebens der Einzelnen, die in jüngster Zeit mit dem Schlagwort der "Globalisierung" bezeichnet wird. Die die nationalstaatlichen Grenzen überschreitenden Bewegungen, Transaktionen, Kommunikationen und Interessen haben ein gewaltiges Ausmaß erreicht und ein entsprechendes rechtliches Regelungsbedürfnis nach sich gezogen. Carl Friedrich von Weizsäcker prägte 1963 in seiner Rede zur Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels den Begriff "Weltinnenpolitik". Dreißig Jahre später stellte der Kieler Völkerrechtslehrer Jost Delbrück die Frage, ob die sich gegenwärtig "wandelnde Vorstellung von Rolle und Funktion des Völkerrechts den Ausdruck eines qualitativen Sprungs in der Entwicklung des Völkerrechts darstellt, das heißt einen Sprung von einer zwischenstaatlichen Ordnung zu einem Weltinnenrecht als der rechtlichen Grundlage einer künftigen Weltinnenpolitik bedeutet" . Seine Antwort fiel differenziert aus: Noch habe das neue Weltinnenrecht als "Rechtsordnung einer globalen Weltgesellschaft" das moderne Völkerrecht nicht abgelöst. Man wird vielmehr von einer Ergänzung und einem teilweisen Wandel der völkerrechtlichen Ordnung durch "weltinnenrechtliche" Elemente sprechen können. Zu diesen zählt auch der neue Internationale Strafgerichtshof.

V. Grenzen des internationalen Strafrechts

Die Befürworter des Strafgerichtshofs sehen in ihm ein Mittel der Konfliktprävention. Die Wirkung eines effektiven Internationalen Strafgerichtshofs sei, so Bundesaußenminister Fischer, dreifach: "Erstens können die Verantwortlichen für Krieg, Vertreibung und Völkermord nicht länger damit rechnen, unter dem Schutzschirm nationaler Souveränität straflos auszugehen ... Zweitens wird von der Arbeit des Gerichtshofes eine Abschreckungs- und Präventionswirkung ausgehen, die das Kalkül potenzieller Täter mitbestimmen wird. Sie werden sich künftig nirgends mehr sicher fühlen können. Und drittens wird der Strafgerichtshof auf die nationalen Strafrechtssysteme und dortigen Rechtsüberzeugungen positiv ausstrahlen."

Gleichwohl dürfen an die Existenz des Gerichtshofs keine zu großen Erwartungen geknüpft werden, selbst wenn die Staaten ihm volle Unterstützung gewähren werden. Die individuelle Verfolgung und Bestrafung der Täter schwerer völkerrechtlicher Verbrechen ist richtig und notwendig, und sie kann auch ein Mittel der Abschreckung sein. Sie mindert aber nicht die politische Aufgabe der Verhinderung und - wenn diese nicht gelungen ist - möglichst raschen Beendigung eines Krieges oder Bürgerkrieges, in dessen Verlauf es bisher hauptsächlich zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gekommen ist.

Deshalb sollte sich die internationale Staatengemeinschaft nunmehr endlich mit Energie der seit mehr als zehn Jahren verschleppten Reform des UN-Sicherheitsrates zuwenden. Der Rat, welcher "die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" trägt (Art. 24 der UN-Charta) und das einzige Organ der internationalen Gemeinschaft ist, das den Staaten völkerrechtlich bindende Anweisungen erteilen kann, muss in seiner Zusammensetzung und seinem Verfahren an eine im Vergleich mit 1945 grundlegend gewandelte internationale Situation angepasst und so in seiner Legitimität und Effektivität gestärkt werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Deutscher Text: Bundesgesetzblatt 2000, Teil II, S. 1394. Im Internet unter (http://www.auswaertiges-amt.de/www/ de/aussenpolitik/vn/istgh/index_html). Viersprachige Textausgabe (Englisch, Französisch, Spanisch und Deutsch): Christian Rosbaud/Otto Triffterer (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Baden-Baden 2000. Offizielle UN-Homepage für den Gerichtshof mit allen wichtigen Dokumenten (in englischer Sprache): (http://www.un.org/law/icc/index.html). Für freundliche Hinweise dankt der Verf. Herrn Stephan Meseke, LL.M., Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität zu Berlin.

  2. Vgl. die Übersicht über die Bestimmungen bei Christian Tomuschat, Das Statut von Rom für den Internationalen Strafgerichtshof, in: Die Friedens-Warte, 73 (1998), S. 335 - 347. Zur Geschichte der Verhandlungen ausführlich Andreas Zimmermann, Die Schaffung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes - Perspektiven und Probleme vor der Staatenkonferenz in Rom, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 58 (1998), S. 47 - 108. Vgl. ferner Roy S. Lee (Hrsg.), The International Criminal Court. The Making of the Rome Statute: Issues, Negotiations, Results, Den Haag u. a. 1999.

  3. Rede des Bundesministers des Auswärtigen, Joschka Fischer, im Deutschen Bundestag am 24. 2. 2000.

  4. Vgl. die Berichte des im langjährigen Verhandlungsprozess maßgeblichen deutschen Diplomaten, Hans-Peter Kaul: Durchbruch in Rom. Der Vertrag über den Internationalen Strafgerichtshof, in: Vereinte Nationen, (1998), S. 125 - 130; Der Internationale Strafgerichtshof: Das Ringen um seine Zuständigkeit und Reichweite, in: Humanitäres Völkerrecht, (1998), S. 138 - 144; Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs: Schwierigkeiten und Fortschritte, in: Vereinte Nationen, (2001), S. 215 - 222.

  5. Vgl. Bundesgesetzblatt 1954, Teil II, S. 730, auch in: Christian" Tomuschat (Hrsg.), Völkerrecht, Baden-Baden 2001, S. 111.

  6. Vgl. noch Art. 5 des Statuts des Jugoslawien-Gerichtshofs ("Crimes against humanity"): "The International Tribunal shall have the power to prosecute persons responsible for the following crimes when committed in armed conflict, whether international or internal in character, and directed against any civilian population ..." (Hervorhebung des Verf.).

  7. Vgl. zu den Schwierigkeiten einer Definition dieses Tatbestands Christian Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, in: Die Friedens-Warte, 70 (1995), S. 143 - 166.

  8. Dazu ausführlich John T. Holmes, The Principle of Complementarity, in: R. S. Lee (Anm. 2), S. 41 - 78.

  9. Vgl. Bundestagsdrucksache 14/8524 vom 13. 3. 2002. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drucksache 14/8892 vom 24. 4. 2002. Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 233. Sitzung vom 25. April 2002, S. 23243.

  10. Der Bundesrat hatte am 31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuss angerufen, weil er bestimmte Änderungen des Strafprozessrechts für erforderlich hielt. Der Vermittlungsausschuss bestätigte am 12. Juni 2002 das vom Bundestag angenommene Gesetz. Vgl. Pressemitteilungen des Bundesrates Nr. 113/2002 vom 31. 5. 2002 und Nr. 134/2002 vom 12. 6. 2001, (http://www.bundesrat.de).

  11. Vgl. die Erläuterung des Gesetzesentwurfs bei Gerhard Werle, Konturen eines deutschen Völkerstrafrechts, in: Ju"ris"tenzeitung (JZ), (2001), S. 885 - 895. Vgl. auch Helmut Satzger, Das neue Völkerstrafgesetzbuch: Eine kritische Würdigung, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, (2002), S. 125 - 132.

  12. Vgl. Entwurf der Bundesregierung: Bundestagsdrucksache 14/8527 vom 13. 3. 2002. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drucksache 14/8888 vom 24. 4. 2002. Vgl. auch Jörg Meißner, Die Zusammenarbeit Deutschlands mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in: Humanitäres Völkerrecht, (2002), S. 35 - 42.

  13. Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. 11. 2000, Bundesgesetzblatt 2000 Teil I, S. 1633. Vgl. Andreas Zimmermann, Die Auslieferung Deutscher an Staaten der Europäischen Union und internationale Strafgerichtshöfe, in: JZ, (2001), S. 233 - 238.

  14. Vgl. Knut Ipsen, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Völkerstrafrecht, in: ders., Völkerrecht, München 19994, S. 531 - 587.

  15. Vgl. K. Ipsen, ebd., S. 580 - 583. Text der "Charter of the International Military Tribunal" in: American Journal of International Law, 39 (1945), Supplement, S. 258 - 264; Ingo von Münch (Hrsg.), Dokumente des geteilten Deutschland, Bd. I, Stuttgart 1976², S. 45 - 51. Deutsche Übersetzung bei Gerd Hankel/Gerhard Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, Hamburg 1995, S. 516, sowie Herwig Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe, Berlin 1998², S. 375.

  16. Vgl Chr. Tomuschat (Anm. 7), S. 144 f. Siehe zu den Nürnberger Prozessen und ihrer Wirkung auf das Völkerrecht auch: Wilhelm G. Grewe, Rückblick auf Nürnberg, in: Kay Hailbronner u. a. (Hrsg.), Staat und Völkerrechtsordnung. Festschrift für Karl Doehring, Berlin u. a. 1989, S. 229 - 249; Nürnberger Menschenrechtszentrum (Hrsg.), Von Nürnberg nach Den Haag. Menschenrechtsverbrechen vor Gericht, Hamburg 1996.

  17. Text der "Charter of the International Military Tribunal for the Far East" vom 19. 1. 1946 in der Fassung vom 26. 4. 1946 in: Charles I. Bevans (Hrsg.), Treaties and Other International Agreements of the United States of America 1776 - 1949, Bd. 4, Washington, D. C. 1970, S. 20; ferner bei H. Roggemann (Anm. 15), S. 384. Text des Urteils von Tokio: Bernhard V. A. Röling (Hrsg.), The Tokyo Judgment: The International Military Tribunal for the Far East (I.M.T.F.E.), 29. April 1946 - 12. November 1948, 3 Bde., Amsterdam 1977. Zur Arbeit des Gerichtshofs von Tokio vgl. ders., The Tokyo Trial and Beyond: Reflections of a Peacemonger, Cambridge 1994, sowie Heiko Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert, Baden-Baden 1999, S. 103 - 123.

  18. Der Vorbehalt wurde erst mit einer Verbalnote der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Europarat vom 1.10.2001 zurückgenommen (http://conventions.coe.int/treaty/EN/cadreprincipal.htm), und zwar im Hin-blick auf den Fall Streletz, Kessler und Krenz gegen Deutschland (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. 3. 2001, in deutscher Übersetzung in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift, [2001], S. 210).

  19. Vgl. K. Ipsen (Anm. 14), S. 583, und H. Ahlbrecht (Anm. 17), S. 175 - 179.

  20. Text in: Report of the International Law Commission on the work of its forty-eighth session; General Assembly Official Records, 51st session, Supplement No. 10 (UN Dok. A/51/10), S. 14 ff.; Human Rights Law Journal, (1997), S. 96 - 134 (mit Erläuterungen), sowie bei H. Roggemann (Anm. 15), S. 368. Vgl. zu Vorgeschichte, Grundprinzipien und Einzelregelungen des Entwurfs Christian Tomuschat, Das Strafgesetzbuch der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift, (1998), S. 1 - 7.

  21. Chr. Tomuschat, ebd., S. 2.

  22. Vgl. zu ihrer Entstehungsgeschichte Otto Triffterer, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, Baden-Baden 1999, S. 6-11, sowie Tuiloma Ne"roni Slade/Roger S. Clark, Preamble and Final Clauses, in: R. S. Lee (Anm. 2) , S. 421 - 450.

  23. Vgl. zur Ausrichtung des Völkerstrafrechts auf ein Gemeinwohl der internationalen Gemeinschaft Bardo Fassbender, Zwischen Staatsräson und Gemeinschaftsbindung. Zur Gemeinwohlorientierung des Völkerrechts der Gegenwart, in: Herfried Münkler/Karsten Fischer (Hrsg.), Gemeinwohlkonkretisierungen und Gemeinsinnerwartungen. Zur Relevanz unbestimmter Rechtsbegriffe, Berlin 2002.

  24. Vgl. die Definition von "well-being" im Oxford English Dictionary (Bd. XX, Oxford 1989², S. 122): "The state of being or doing well in life; happy, healthy, or prosperous condition; moral or physical welfare (of a person or community)."

  25. Vgl O. Triffterer (Anm. 22), S. 10: "The use of the word ,world` in preference to ,mankind` means more than just mankind or humanity. It includes not only human beings but also the world around them and thus its (the world"s) well-being, for instance, the natural environment."

  26. Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993. Text: UN Year Book 1993, S. 440. Text des Statuts in englischer Sprache bei H. Ahlbrecht (Anm. 17), S. 411, und in deutscher Übersetzung bei H. Roggemann (Anm. 15), S. 243. Vgl. ferner Christian Tomuschat, Ein Internationaler Strafgerichtshof als Element einer Weltfriedensordnung, in: Europa-Archiv, (1994), S. 61 - 70. Offizielle Homepage des Gerichtshofs (u. a. mit dem Text der bisher ergangenen Urteile): (http://www.un.org/icty/index.html).

  27. Vgl. Anhang zum Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 3. Mai 1993, UN-Dok. S/25704.

  28. Vgl. Resolution 955 des UN-Sicherheitsrats vom 8. Nov. 1994. Text: UN Year Book 1994, S. 299. Offizielle Homepage des Gerichtshofs (u. a. mit dem Text der bisher ergangenen Urteile): (http://www.ictr.org/).

  29. Vgl. den Text der Rede des Präsidenten vom 31. 12. 2000, (http://www.wfa.org/issues/wicc/prestext.html).

  30. Wortlaut des Schreibens in: American Society of International Law (Hrsg.), International Law in Brief, 9. 5. 2002, (http://www.asil.org/ilib/ilib0506.htm).

  31. Vgl. Art. 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 (Bundesgesetzblatt 1985, Teil II, S. 927), auch in: Chr. Tomuschat (Anm. 5), S. 57: "Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden, ... wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation ... den Vertrag unterzeichnet ... hat ..."

  32. Vgl. Carola Hoyos, US Looks to Evade World Criminal Court, in: Financial Times vom 29. 5. 2002.

  33. Vgl. zur Vorstellung einer internationalen Verfassung, die ihren Mittelpunkt in der Charta der Vereinten Nationen hat, Bardo Fassbender, The United Nations Charter as Constitution of the International Community, in: Columbia Journal of Transnational Law, 36 (1998), S. 529 - 619.

  34. Vgl. Chr. Tomuschat (Anm. 2), S. 347. Im gleichen Sinne Leila Nadya Sadat, The International Criminal Court and the Transformation of International Law: Justice for the New Millennium, Ardsley - New York 2002, S. 12 - 14.

  35. Vgl. Bardo Fassbender, Artikel "Souveränität", in: Helmut Volger (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen, München - Wien 2000, S. 492 - 495.

  36. Vgl. Kay Hailbronner, Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, Berlin - New York 2001², S. 161 - 265.

  37. Vgl. Bundesgesetzblatt 1952, Teil II, S. 686, 953, in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls vom 11. 5. 1994, Bundesgesetzblatt 1995, Teil II, S. 579, sowie Chr. Tomuschat (Anm. 5), S. 115.

  38. Vgl. Hans-Peter Kaul, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht - am Beispiel des Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof, in: Rudolf Geiger (Hrsg.), Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, Baden-Baden 2000, S. 53 - 65. Kaul spricht von einer "osmotischen Wechselwirkung zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht" (S. 64).

  39. Vgl. Carl Friedrich von Weizsäcker, Bedingungen des Friedens. Rede anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels, Göttingen 1963, S. 13-18.

  40. Jost Delbrück, Die Konstitution des Friedens als Rechtsordnung. Zum Verständnis rechtlicher und politischer Bedingungen der Friedenssicherung im internationalen Sys"tem der Gegenwart, Berlin 1996, S. 320. Vgl. auch ders., Perspektiven für ein "Weltinnenrecht"? Rechtsentwicklungen in einem sich wandelnden internationalen System. Rede vor der Stiftung Entwicklung und Frieden, Bonn 2001 (http://sef-bonn.org/sef/veranst/2001/forum/delbrueck_ rede.html).

  41. J. Fischer (Anm. 3).

  42. Zur Legitimation des Völkerstrafrechts vgl. Gerhard Werle, Menschenrechtsschutz durch Völkerstrafrecht, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 109 (1997), S. 808 - 829.

  43. Vgl. Bardo Fassbender, UN Security Council Reform and the Right of Veto: A Constitutional Perspective, Den Haag u. a. 1998; ders., Reforming the United Nations, in: Die Friedens-Warte, 73 (1998), S. 427 - 442; ders., Uncertain Steps into a Post-Cold War World: The Role and Functioning of the UN Security Council after a Decade of Measures against Iraq, in: European Journal of International Law, 13 (2002), S. 273 - 303. Eine Übersicht über die Reformdiskussion bei Sven Bernhard Gareis/Johannes Varwick, Die Vereinten Nationen, Opladen 2002², S. 270 - 274.

Dr., Studium der Rechtswissenschaft, Geschichte und Politischen Wissenschaft an der Universität Bonn und der Yale Law School in New Haven (Connecticut); seit 1998 Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Völker- und Europarecht der Humboldt-Universität zu Berlin.

Anschrift: Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät, Unter den Linden 6, 10099 Berlin.

Veröffentlichungen u.a.: Die prekäre Stellung des Südens im Völkerrecht der Gegenwart, in: Politische Studien, 49. Jg. 1998, Heft 357 vom Januar/Februar 1998, S. 99-111; Reforming the United Nations. Die Friedens-Warte, in: Journal of International Peace and Organization, Bd. 73 (1998), S. 427-442.