Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Recht, Gerechtigkeit und Rechtsstaat im Wandel - Essay | Bundesverfassungsgericht | bpb.de

Bundesverfassungsgericht Editorial Vom Recht, Recht zu sprechen: Die Legitimation des Bundesverfassungsgerichts - Essay Bedeutung der Menschenwürde in der Rechtsprechung - Essay Regiert Karlsruhe mit? Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik Hinter verschlossenen Türen: Beratungsgeheimnis des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht als Motor gesellschaftlicher Integration? Bundesverfassungsgericht und Verrechtlichung auf europäischer Ebene: Das kollektive Arbeitsrecht Recht, Gerechtigkeit und Rechtsstaat im Wandel - Essay Strafrechtliche Aufarbeitung von Diktaturvergangenheit - Essay

Recht, Gerechtigkeit und Rechtsstaat im Wandel - Essay

Uwe Wesel

/ 18 Minuten zu lesen

Das formelle und materielle Rechtsstaatsverständnis unterliegt dem Wandel der Zeit. 1951 wurde das Bundesverfassungsgericht eingerichtet. Seine Rechtssprechung trug wesentlich zur Weiterentwicklung des Rechtsstaats bei.

Einleitung

Der Rechtsstaat als Begriff ist eine deutsche Erfindung vom Ende des 18. Jahrhunderts. Im 19. Jahrhundert wurde er das Losungswort der Liberalen für ihr politisches Programm gegen die absolutistische Herrschaft der deutschen Fürsten. Rechtsstaat, das war die Forderung nach Verfassung, Gewaltenteilung (Regierung, Parlament, Justiz) und Menschenrechten. Als sie nach der Revolution von 1848 in Deutschland teilweise durchgesetzt wurde - in der Form der sogenannten konstitutionellen Monarchie mit Verfassungen, Parlamenten, halbherziger Gewaltenteilung, unvollkommener Unabhängigkeit der Richter und immer noch sehr mächtigen Fürsten und Königen und seit 1871 dazu einen Kaiser -, gaben sich die Liberalen mit dem Erreichten zunächst zufrieden. Zum einen aus Furcht vor einer stärker werdenden Arbeiterbewegung und zum anderen, weil Reichskanzler Otto von Bismarck ihnen 1871 die lange erhoffte Einheit des Deutschen Reichs gebracht hatte.

Sie schraubten ihre alte Forderung nach einem Rechtsstaat zurück und verlangten mit diesem ehrwürdigen Begriff nur noch die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, was sie in eingeschränkter Weise mit der Einrichtung von Verwaltungsgerichten schließlich erreichten. In der Rechtsgeschichte nennt man das den Übergang vom materiellen Rechtsstaatsbegriff - Verfassung, volle Gewaltenteilung, Menschenrechte - zum formellen, nämlich zur (wohlgemerkt eingeschränkten) verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Eingriffen des Staats in Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Allgemeine Menschenrechte spielten dabei im Vergleich zu eher formalen Rechten wie dem Schutz des bürgerlichen Eigentums oder der Gewerbefreiheit eine untergeordnete Rolle. Menschenrechte wurden in einigen Verfassungen der deutschen Länder zwar noch genannt (bezeichnenderweise nicht in der Reichsverfassung von 1871), hatten aber eine geringe Bedeutung. Das war nicht nur in Deutschland so, sondern auch in Frankreich, wo sie 1789 in der Revolution verkündet und zum Teil auch durchgesetzt waren, im 19. Jahrhundert aber aus den Verfassungen verschwunden sind. In Deutschland waren sie nach der Niederlage im Ersten Weltkrieg in der ersten demokratischen Verfassung - der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - zwar ausdrücklich garantiert, hatten aber auch hier keine juristische Bedeutung. Von den Gerichten und der Rechtswissenschaft wurden sie als "Programmsätze" angesehen, die für den Gesetzgeber Vorbild sein sollten. Es hatte aber keine Folgen, wenn er sich nicht daran hielt. Es gab auch kein Verfassungsgericht, das dies überprüfen konnte. Erst nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg und der Rechts- und Verfassungsverwüstung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ist der alte materielle Rechtsstaatsbegriff des frühen 19. Jahrhunderts in Deutschland wiederauferstanden - genauer gesagt im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik von 1949. Es wurde vom Parlamentarischen Rat und den Parlamenten der von den Westalliierten inzwischen gegründeten Länder beschlossen. Es waren Männer und Frauen, die die NS-Herrschaft erlitten, erlebt und überlebt hatten und deshalb eine Verfassung schufen, die anders als die Weimarer eine solche Barbarei verhindern sollte. Denn nun waren die Grundrechte - so nennt man von einer Verfassung garantierte Menschenrechte - nach der Vorschrift des Artikel 1 GG unmittelbar geltendes Recht. Und in Artikel 20 Absatz 3 GG heißt es: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts

Schließlich ist zur Sicherung des Ganzen in Artikel 93 GG ein Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingesetzt worden, das so viele Kompetenzen hat, wie damals kein anderes in der Welt. 1951 hat es seine Arbeit aufgenommen. Es war so erfolgreich, dass nach seinem Vorbild auch in anderen Ländern Verfassungsgerichte eingerichtet wurden, etwa in Spanien nach dem Tod des Diktators Franco im Jahr 1975 und in fast allen Ländern Osteuropas nach 1989/90.

Wir haben uns längst daran gewöhnt: In Karlsruhe gibt es ein Bundesverfassungsgericht. Ab und zu wird dort verhandelt. Dann gehen Bilder durch die "Tagesschau" und Berichte durch die Zeitungen. Und irgendwann ergeht ein Urteil. Ein Gesetz, das der Bundestag oder ein Landtag erlassen hat, wird für gültig oder ungültig erklärt. Oder es wird in anderen Fragen entschieden, die politisch oft von hoher Brisanz sind. Ist das eigentlich so selbstverständlich? Ist es richtig, dass Richterinnen und Richter Gesetze aufheben können, die das Parlament erlassen hat, wenn sie verfassungswidrig sind? Ist es nicht Aufgabe der Richterinnen und Richter, ein Gesetz anzuwenden? Darf eine Richterin oder ein Richter sich über das Parlament stellen und damit zu einer Art "Supergesetzgeber" werden? Bedeutet das nicht, dass Recht und Politik in unerträglicher Weise miteinander verbunden und Richterinnen und Richter in den Streit der Parteien hineingezogen werden? Müssen Richterinnen und Richter nicht unparteiisch bleiben? Was soll das Ganze überhaupt? Wäre es nicht viel besser, der Bundestag würde seine Gesetze erlassen und damit die Sache erledigt sein?

Dieses Stelldichein von Fragen und Fragezeichen beschäftigt schon seit über 200 Jahren die Gemüter. Damals erblickten die ersten modernen Verfassungen das Licht der Welt: in Amerika 1787 und in Frankreich 1791. Seitdem gibt es den Grundsatz, dass auch der Gesetzgeber, also das Parlament, an die Verfassung gebunden ist und beispielweise die Menschenrechte nicht verletzen darf. Seitdem gibt es auch die Frage, wer das eigentlich überprüfen soll. Die Antwort fiel im Rahmen des Prozesses "Marbury gegen Madison" vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika unter dem Vorsitz seines Präsidenten John Marshall am 24. Februar 1803: Das Urteil war der Beginn der modernen Verfassungsgerichtsbarkeit.

Die deutschen Verfassungsgerichte haben für ihre Aufgabe sogar eine hohe demokratische Legitimation. Denn in Artikel 94 GG ist angeordnet, dass sie je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden, und zwar mit Zweidrittelmehrheit. So steht es - etwas verkürzt gesagt - in den Paragrafen 6 und 7 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht; also mit jener Mehrheit, die notwendig ist für Änderungen des GG (Artikel 79). Wenn zwei Drittel des Gesetzgebers ihnen ausdrücklich die Befugnis erteilt haben, seine Gesetze für verfassungswidrig und unwirksam zu erklären, dann ist das verfassungsrechtlich und demokratisch einwandfrei. So ist man bei Beginn dieses ersten wirklichen deutschen Rechtsstaats noch weiter gegangen, als am Anfang des 19. Jahrhunderts gefordert wurde; so weit, wie es nach der Revolution von 1848 in der später gescheiterten "Paulskirchenverfassung" vorgesehen war. In ihr war ebenfalls ein Verfassungsgericht geplant, das nach Paragraf 125 dieser Verfassung Reichsgericht heißen sollte und dessen Kompetenzen fast genau dieselben sein sollten wie die des heutigen BVerfG.

Im Folgenden wird beschrieben, wie sich dieser Rechtsstaat durch Änderungen des GG und durch die Rechtsprechung des BVerfG weiterentwickelt hat, und schließlich, ob das Recht dieses Rechtsstaats vielleicht gerechter geworden ist im Laufe der Zeit, denn Recht und Gerechtigkeit müssen nicht immer übereinstimmen.

Änderungen des Grundgesetzes

Das GG ist seit 1949 mehr als 50 Mal geändert worden. Es war mehr eine kontinuierliche Weiterentwicklung, weniger waren es grundlegende Veränderungen - mit einer Ausnahme, die unten beschrieben wird. Die erste wichtige Ergänzung war eine Folge der Westintegration der Bundesrepublik. 1951 wurde mit Frankreich, den Beneluxländern und Italien die Montanunion (die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) gegründet. Das war der Beginn der europäischen Integration. Damit sollte Frankreich die Angst vor dem neuen deutschen Staat an seiner Ostgrenze genommen werden, denn mit der Kontrolle über seine Kohle- und Stahlindustrie wurde auch dessen Rüstungsindustrie eingebunden und kontrolliert. Den Weg dorthin hatte schon der Parlamentarische Rat im Grundgesetz geöffnet mit Artikel 24 Absatz 2: "Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."

Damit sollte nach dem Willen der USA, die einen zusätzlichen Schutz gegen die Sowjetunion im Osten wollten, die Wiederaufrüstung Westdeutschland verbunden werden. Innerhalb der Bundesrepublik gab es darüber einen großen verfassungsrechtlichen Streit zwischen der CDU/CSU und FDP auf der einen und der SPD auf der anderen Seite. Das BVerfG entschied sehr vorsichtig - sehr zum Ärger des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer. Der Streit wurde 1954 dadurch gelöst, dass es Adenauer nach dem großen Wahlerfolg 1953 gelungen ist, mit einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat Artikel 73 Absatz 1 GG zu ergänzen. Seitdem konnten Gesetze auch zur Verteidigung erlassen und die Bundeswehr aufgebaut werden. Der Widerstand der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger war geringer geworden, besonders durch die Niederschlagung des Aufstands am 17. Juni 1953 in der DDR mit sowjetischen Panzern. 1955 wurde die Bundesrepublik Mitglied der NATO, ebenfalls nach Artikel 24 Absatz 2 GG.

Die Folge dieser außenpolitischen Aufwertung waren Verhandlungen mit den Alliierten über die Aufhebung des Besatzungsstatuts. Der Deutschlandvertrag (1952) und die Pariser Verträge (1954) ebneten den Weg zur vollen Souveränität ab 1955, allerdings mit unklaren Vorbehalten der Alliierten für den Fall des Notstands. Sie sollten so lange gelten, bis das GG dafür eine eigene Regelung erhalten würde. Das dauerte 13 Jahre: Erst 1968 hat die große Koalition aus CDU/CSU und SPD die Notstandsgesetze erlassen - ein kompliziertes Gestrüpp, verteilt über das ganze Grundgesetz. Der von der westdeutschen Linken befürchtete Missbrauch der Notstandsgesetze fand nicht statt. Auch das der SPD als Ausgleich zugestandene Widerstandsrecht in Artikel 20 Absatz 4 GG ("Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.") brauchte bis heute nicht in Anspruch genommen zu werden. Nach dem Deutschlandvertrag folgten 1957 die Verträge von Rom, darunter der wichtigste über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die den westlichen Nachbarn nicht ganz geheure Souveränität der Bundesrepublik war nun durch ihre ökonomische und militärische Einbindung in die EWG und die NATO endgültig stabilisiert.

In diesen Zusammenhang gehört auch die Regelung der immer noch offenen Frage des Saarlandes. Es hatte eine eng mit Frankreich verbundene Sonderstellung und gehörte nicht zu den Ländern der Bundesrepublik. 1954 einigte sich Adenauer mit dem französischen Ministerpräsidenten Pierre Mendès-France auf einen europäischen Status für das Land, der durch eine Volksabstimmung bestätigt werden sollte. Die Volksabstimmung fand 1955 statt. Die Saarländer lehnten ab. Das war die Entscheidung für den Beitritt zur Bundesrepublik, der 1956 vom Landtag in Saarbrücken nach Artikel 23 GG (alte Fassung) zum 1. Januar 1957 erklärt worden ist.

1967 erfolgte eine tiefgreifende Änderung der Finanzverfassung zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise von 1965/66. Bis dahin diente das Haushaltsrecht nur dem Ziel, einen Ausgleich zu schaffen zwischen Einnahmen und Ausgaben des Staates. Karl Schiller, Wirtschaftsminister der großen Koalition, brachte dagegen Theorien von John Maynard Keynes in verfassungsrechtliche Form, nach denen der Staat mit seinem Haushalt auch die Aufgabe hat, durch eine antizyklische Haushaltspolitik im Wege der "Globalsteuerung" für Stabilität und Wachstum der Wirtschaft zu sorgen. Seitdem heißt es in Artikel 109 Absatz 2 GG: "Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen."

Die vorletzte große Ergänzung war der Beitritt der DDR, den ihre Volkskammer am 23. August 1990 zum 3. Oktober 1990 beschlossen hat - wie das Saarland nach dem alten Artikel 23 GG und nicht nach dem eher geeigneten Artikel 146. Für Letzteres wäre die Ausarbeitung einer neuen Verfassung notwendig gewesen, was aber den Vereinigungsprozess möglicherweise zu sehr verzögert hätte. Stattdessen vereinbarte man in Artikel 5 des am 31. August 1990 von den Parlamenten der beiden deutschen Staaten beschlossenen Einigungsvertrages eine Reform des GG, was allerdings nur in Ansätzen gelungen ist.

Im Übrigen zeigen Verfassungsänderungen seit 1968 immer stärker die Tendenz zur Einschränkung von Grundrechten auf dem Weg zum Sicherheits- und Überwachungsstaat. Damals wurde mit den Notstandsregelungen das sogenannte G 10-Gesetz (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) erlassen. Seitdem können Telefongespräche abgehört werden, ohne dass die Betroffenen unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, dagegen gerichtlich vorzugehen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung schrumpfte 1998 mit dem "Großen Lauschangriff" in Artikel 13 Absätze 3 bis 7 GG. Die Polizei durfte in Wohnungen heimlich "Wanzen" anbringen, wenn ein Gericht es genehmigt. Seit 2004 wurde das allerdings weitgehend eingeschränkt durch das BVerfG, das in diesem Bereich dem Gesetzgeber öfter sagen musste, dass verfassungswidrig sei, was er als Gesetz erlassen hatte.

Die Tendenz zu mehr Sicherheit auf Kosten von Freiheitsrechten nahm nach den Terroranschlägen in New York und Washington am 11. September 2001 zu. Während in den USA die Dämme brachen - beispielsweise mit der Einrichtung des Gefangenenlagers Guantanamo auf Kuba -, hatte die Bundesrepublik das Bollwerk ihres Verfassungsgerichts. Ihm gelang es, das Schlimmste zu vermeiden, auch wenn es manches durchgewunken hat, was es noch 1983, als es sein Urteil zum Volkszählungsgesetz und zum Datenschutz verkündete, höchstwahrscheinlich nicht getan hätte.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Damit sind wir bei den ersten sechzig Jahren der Bundesverfassungsrichterinnen und Bundesverfassungsrichter. Wie beschrieben werden sie von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Das bedeutete bisher, dass die beiden großen Parteien CDU/CSU und SPD sich vorher einigen müssen, weil sie nie allein diese Mehrheit hatten. Das ist eine gute Lösung, weil so immer Richterinnen und Richter vorgeschlagen und gewählt wurden, die in gemäßigter Weise der einen oder anderen Seite zuneigten. Denn die Politik spielt bei vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle: Nirgendwo im Recht ist die Verbindung mit der Politik so eng wie im Verfassungsrecht. Da in den ersten 30 Jahren die von der CDU/CSU vorgeschlagenen Richterinnen und Richter ein gewisses Übergewicht hatten, wurde vom Gericht fast immer im Sinne Adenauers entschieden, zur Zeit der sozialliberalen Koalition 1969 bis 1982 fast immer zu Ungunsten der Regierungskoalition, weil die alten Mehrheiten noch nachwirkten. 1982 wurde Helmut Kohl Bundeskanzler. Seitdem ist der Weg des Verfassungsgerichts durch die Politik der Bundesrepublik ausgewogen, aus welchen Gründen auch immer.

Eines seiner Dauerthemen war für 40 Jahre die im Grundgesetz zum ersten Mal in der deutschen Geschichte garantierte Gleichheit von Männern und Frauen ohne Wenn und Aber. "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", so heißt es in Artikel 3 Absatz 2 GG. Aber bis in die ersten Jahre der Bundesrepublik hinein gab der Mann der Frau und den Kindern seinen Namen, bestimmte den Wohnsitz, hatte die väterliche Gewalt, entschied also allein über Schule, Ausbildung und Umgang der Kinder, verfügte allein über das Vermögen seiner Frau und über ihre Berufstätigkeit, konnte jederzeit ihr Arbeitsverhältnis kündigen - also das gute alte Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von 1900.

Im GG war für die Anpassung des Familienrechts eine Frist von vier Jahren bis 1953 gesetzt. Die Regierung Adenauer hatte jedoch eine christdemokratische Mehrheit im Bundestag, die sich am Text der Bibel orientierte, nach der die Frau dem Manne untertan sei. Also geschah bis zu diesem Zeitpunkt nichts. Die Rolle des Antreibers übernahm das Bundesverfassungsgericht, an seiner Spitze für die ersten zwölf Jahre eine kluge Juristin, damals einzige Frau im Gericht, Erna Scheffler, einen Meter achtundfünfzig groß, genannt "Klein Erna". Das Bundesverfassungsgericht entschied noch im selben Jahr: Wenn der Gesetzgeber nichts tue, dann müssten die Gerichte eben selbst nach Artikel 3 Absatz 2 entscheiden. Unter dem Druck dieser Entscheidung erging dann 1957 ein sogenanntes Gleichberechtigungsgesetz, das einige grobe Benachteiligungen der Frauen beseitigte.

Aber in einer wichtigen Frage blieb das Vorrecht des Mannes: seine väterliche Gewalt. Nach Paragraf 1627 BGB war vorgesehen, dass Vater und Mutter über Erziehung, Bildung und Ausbildung ihrer Kinder gemeinsam bestimmen. Aber was ist, wenn sie sich nicht einigen? Dann muss schließlich einer entscheiden. Wer ist es? Papa. Der sogenannte Stichentscheid des Vaters stand in Paragraf 1628 BGB. Die logische Folge war Paragraf 1629: Demnach hatte er auch allein das Recht der Vertretung seiner Kinder gegenüber Behörden, Schulen und bei Verträgen. Dieser Stichentscheid wurde mit der Begründung beibehalten, dass sonst der Familienfriede gefährdet sei. Der Alternativvorschlag der Opposition sah eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor, was wiederum mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Familie unter dem Schutz des Staates stehe und nicht unter seinem Befehl.

Nun folgten Verfassungsbeschwerden von Ehefrauen und wieder eine große Stunde von "Klein Erna". Sie blieb hart, und mit ihr blieben es die Kollegen im Ersten Senat. 1959 wurden die neuen Paragrafen 1628 und 1629 BGB für verfassungswidrig erklärt. Das BGB wurde nicht geändert, stattdessen entschieden in Zweifelsfällen die Vormundschaftsgerichte. Das war ein Meilenstein für die Familienpolitik der Bundesrepublik - und für die Gerechtigkeit. Denn Gerechtigkeit ist Gleichheit. Das wusste schon Aristoteles. So ging es weiter in mehreren Etappen bis 1993 zum Gesetz über die Neuordnung des Familiennamensrechts, ebenfalls vom BVerfG erzwungen gegen die damalige Parlamentsmehrheit. Ähnlich war es mit der Gleichstellung von nichtehelichen mit ehelichen Kindern, im Grundgesetz ohne Fristsetzung angeordnet in Artikel 6 Absatz 5. Dazu erging 1991 eine Entscheidung des BVerfG, die das Kindschaftsreformengesetz von 1997 entscheidend beeinflusst hat. Seitdem haben nichteheliche Kinder und ihre Eltern fast dieselbe Rechtsstellung wie die ehelichen, unabhängig vom Bestehen einer Familie.

Was war der Grund für diesen Umbruch hier und da? Zum einen war es die immer wichtiger gewordene Stellung von Frauen im Berufsleben und ihre damit entstandene Emanzipation, zum anderen die Entstehung von immer mehr nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Dies ist ebenfalls eine Folge des wachsenden Wohlstands im Lande gewesen, des damit verbundenen Rückgangs von kirchlichem Einfluss und wachsender sexueller Freiheit.

Etablierung eines Wertsystems zur Feinsteuerung für Menschenrechte

Wichtigste Entscheidung in der Geschichte des Verfassungsgerichts war das "Lüth"-Urteil von 1958. Erich Lüth, Leiter der Hamburger Pressestelle, hat 1950 bei der Eröffnung der "Woche des deutschen Films" zum Boykott der Filme Veit Harlans aufgerufen. Der Filmregisseur hatte 1940 für ein Millionenpublikum den fürchterlichen antisemitischen Hetzfilm "Jud Süß" gedreht. Nach dem Krieg drehte er weiterhin Filme, wogegen sich der Aufruf Lüths richtete. Gegen Boykottaufrufe konnte man sich seit langem nach Paragraf 826 BGB als "sittenwidrige" Schädigung mit Unterlassungsklagen wehren. Das tat Harlans Produktionsfirma und erreichte vor dem Hamburger Landgericht ein entsprechendes Urteil. Lüth wehrte sich dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hob das Hamburger Urteil auf. Es war ein langer Entscheidungsprozess mit vielen juristischen Problemen. Im Folgenden sind nur die beiden wichtigsten genannt.

Die erste Frage lautete, ob man Verfassungsbeschwerde gegen ein zivilrechtliches Urteil einlegen kann, das nur den Streit zwischen Privatleuten betrifft. Ja, sagte der Erste Senat, wenn dabei Gesetze angewendet werden, die "durch Grundrechte beeinflusst werden". Dazu kam das zweite Problem: Inwiefern und warum können zivilrechtliche Gesetze durch Grundrechte beeinflusst werden? Ohne Zweifel sind Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat. Aber das GG hat mit ihnen auch eine Wertordnung zu ihrer Verstärkung aufgerichtet, wie das BVerfG in der Urteilsbegründung ausführte: "Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflusst es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muss in seinem Geiste ausgelegt werden."

Das Hamburger Landgericht habe bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit in Paragraf 826 BGB das Grundrecht der Meinungsfreiheit Erich Lüths nicht beachtet. Er hatte Harlan zu Recht als Gehilfen des Holocaust gesehen und die Verantwortung gegenüber den Juden betont, der nur gerecht werden kann, wer seine Filme boykottiert. Deshalb wurde das Urteil des Landgerichts als Verstoß gegen die in Artikel 5 GG garantierte Meinungsfreiheit aufgehoben. Auf der Grundlage dieses Wertsystems entstand mit vielen anderen Entscheidungen, die direkt mit den Grundrechten als Abwehrrechten begründet wurden, eine in der Welt einmalige Feinsteuerung für Menschenrechte. Es war eine große Leistung des BVerfG, welche die Entwicklung unseres Landes wesentlich beeinflusst hat.

Für das Wertsystem seien hier nur zwei Beispiele genannt. Im ersten ging es wie im "Lüth"-Urteil um die Meinungsfreiheit, nämlich in dem Beschluss eines Ausschusses des Ersten Senats von 1994, der die Bestrafung eines Kriegsdienstverweigerers aufhob. Er war wegen Beleidigung der Bundeswehr verurteilt worden, da er an seinem Auto ein Zitat von Kurt Tucholsky - "Soldaten sind Mörder" - angebracht hatte. Ein zweites Beispiel sind die beiden Urteile zum Schwangerschaftsabbruch von 1975 und 1993. Mit ihnen hat das Gericht in Karlsruhe auf der Grundlage des Wertsystems die Pflicht des Gesetzgebers zum Erlass eines Strafgesetzes (gegen den Schwangerschaftsabbruch) begründet, das den Ansprüchen des Ersten Senats entsprach. Es folgte anschließend 1995 zum zweiten Mal ein Gesetz, wie das Gericht es befahl. Ob das wohl im Sinne der Mitglieder des Parlamentarischen Rats von 1949 gewesen ist?

Aus den Grundrechten als Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat ergaben sich außer den schon genannten in zeitlicher Reihenfolge als wohl wichtigste Entscheidungen das "Apotheken"-Urteil von 1958 zur Berufsfreiheit, das Urteil von 1983 zum Volkszählungsgesetz über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz, 1985 das "Brokdorf"-Urteil zur Demonstrationsfreiheit, 1995 ein ähnliches, das Schluss machte mit der Strafbarkeit von Sitzblockaden als Nötigung, 2004 das Urteil zum "Großen Lauschangriff", mit dem die Wohnraumüberwachung durch heimlich eingebaute "Wanzen" der Polizei weitgehend verboten wurde, 2005 das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz, in dem das Gericht den Abschuss von Passagierflugzeugen mit vermutlichen Selbstmordattentätern verboten hat, und schließlich das sensationelle Urteil vom Mai 2011, das die bisherige Form der Sicherungsverwahrung von Straftäterinnen und Straftätern als Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit nach Artikel 2 GG verboten hat.

Im Übrigen haben die Richterinnen und Richter in Karlsruhe auch oft über die große Politik entschieden. Das betraf nicht Grundrechte, sondern ergab sich aus den Regeln des Grundgesetzes über die Konstruktion des Staatswesens der Bundesrepublik. Juristen nennen das Staatsorganisationsrecht. Dazu gehörten zum Beispiel das Urteil von 1973 zum Grundlagenvertrag mit der DDR, das Urteil von 1984 zum NATO-Doppelbeschluss über die Stationierung von neuen US-Atomraketen in der Bundesrepublik, 1993 zum Vertrag von Maastricht über die neue Europäische Union und die Einführung des Euro und schließlich das Urteil von 2009 zum Vertrag von Lissabon über den Umbau der Europäischen Union.

Außerdem wurden viele Urteile zu Dauerthemen erlassen. Das waren neben der Gleichheit von Frauen und Männern beispielsweise die Sicherung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens und die Parteienfinanzierung. Bei Letzterem ging es immer wieder um die Chancengleichheit der politischen Parteien und um die gerechte Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern, die mit ihren Beiträgen oder Spenden die Parteien finanzieren.

Gerechtigkeit und Recht

Das BVerfG hat auch dafür gesorgt, dass das Recht der Bundesrepublik gerechter geworden ist. Gerechtigkeit und Recht sind nicht immer dasselbe. Es gibt auch ungerechtes Recht, selbst in unserem Rechtsstaat. Der Gerechtigkeit hat das Gericht zum Beispiel eine Bresche geschlagen mit seiner schon beschriebenen Rechtsprechung zur Gleichheit von Männern und Frauen. Das Familienrecht des BGB war mit seiner Dominanz des Mannes schon bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1900 ungerecht und im Jahr 1949 beim Erlass des GG erst recht. Denn die Frauen hatten im und nach dem Zweiten Weltkrieg in Familie und Beruf die Männer ersetzt, die als Soldaten kämpften und danach zu einem großen Teil noch in Gefangenschaft waren. Die Zeiten hatten sich geändert. Sorge für die Familie und Berufstätigkeit waren auch Sache der Frauen geworden. Und das neue Familienrecht des "Gleichberechtigungsgesetzes" in den Paragrafen 1628 und 1629 BGB mit dem Stichentscheid des Vaters war ebenfalls ungerecht und nicht nur verfassungswidrig als Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2.

"Es erben sich Gesetz' und Rechte Wie eine ew'ge Krankheit fort; (...) Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage; Weh dir, daß du ein Enkel bist! Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist, leider! nie die Frage", wusste schon der Jurist Johann Wolfgang von Goethe im "Faust". Was im Mittelalter noch gerecht sein konnte, war es nun nicht mehr. Seit 1949 gab es ein Grundrecht, das mit uns geboren war. Ein großer Umbruch hatte stattgefunden durch Industrialisierung, Krieg und Menschenrechte, die vor mehr als 150 Jahren verkündet wurden und nun allmählich zur Geltung kamen. Soviel zu einer großen Ungerechtigkeit im Recht, die sogar beseitigt worden ist. Nun zu einer kleineren, die es heute noch gibt.

Vor längerer Zeit erzählte mir ein Schwede amüsiert und erstaunt eine Geschichte, die zeigt, dass es in der Bundesrepublik bis heute ungerechtes Recht gibt. Er war in Bayern angehalten worden, weil er zu schnell gefahren ist. Der Polizeibeamte verlangte von ihm ein Bußgeld von dreißig oder fünfzig Mark. Der Schwede fragte, wieso diese Summe, der Beamte würde doch gar nicht wissen, wie viel er verdiene. Er erhielt die Antwort: "Bei uns sind alle vor dem Gesetz gleich." Der kannte sein GG und den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1. In Schweden dagegen werden Bußgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Gehalt eingestuft, so wie man bei uns im Strafrecht bei Geldstrafen mit Tagessätzen vorgeht, aber nicht bei leichten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, vielleicht weil der Verwaltungsaufwand zu hoch ist, den die Schweden nicht scheuen.

Noch heute gibt es in Deutschland für Parken im Parkverbot oder zu hoher Geschwindigkeit einen festen Bußgeldkatalog, der nach Paragraf 26a des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundesverkehrsminister erlassen wird und vom Gehalt des Betroffenen unabhängig ist. Wenn also jemand ein gutes Einkommen hat, kann er mit einem Griff in die Portokasse mühelos täglich öfter falsch parken, jemand mit einem kleinen oder mittleren Gehalt nicht. Ist also Paragraf 26 a Straßenverkehrsgesetz und der Katalog des Ministeriums gerecht? Man könnte verneinen mit Hinweis auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1, "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Der Absatz bedeutet nämlich auch, dass Ungleiches nicht gleich, sondern ungleich behandelt werden muss. Vielleicht geht jemand vor das Bundesverfassungsgericht, das nun 60 Jahre alt geworden ist und schon manch andere Ungerechtigkeit beseitigt hat?

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. zu diesem Prozess und seinen Implikationen: Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, München 20063.

  2. Artikel 146 GG: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

  3. Vgl. zu diesem und im Folgenden genannten Urteilen: Jörg Menzel (Hrsg.), Verfassungsrechtsprechung, Tübingen 2000; Uwe Wesel, Der Gang nach Karlsruhe, München 2004.

  4. Vgl. Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 1931ff.

  5. Vgl. Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 2267ff.

  6. Vgl. Uwe Wesel, Fast alles, was Recht ist, Frankfurt/M. 20078, S. 411ff.

Dr. iur. habil., geb. 1933; Professor (em.) für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Freien Universität Berlin; Koenigsallee 41, 14193 Berlin.