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Zum Streit um das Streikrecht
Rudkowskis Erklärung des Streikrechts erklärt nicht wirklich Recht sondern nutzt die Bundeszentrale für politische Bildung als Podium für die Verbreitung von Fehlinformation über ein angebliches Streikrecht.
Ihrer Behauptung
» In Deutschland hat jeder das Recht zu streiken. Das ist ein Recht, was von der Verfassung, vom Grundgesetz, gewährleistet ist. Es handelt sich um ein Grundrecht, Art. 9 Abs. 3 GG. «
stehen der authentische Text des Art. 9 Abs. 3 GG, der die Feststellung eines Streikrechts nicht enthält, ebenso entgegen wie die ein Streikrecht ablehnende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in den Gründen seines bekannten, 1979 ergangenen Mitbestimmungsurteils http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050290.htmlRn214 zu der Frage, ob die Verfassung in Art. 9 Abs. 3 GG ein Streikgrundrecht garantiere:
» Das Grundrecht [Art 9 Abs. 3 GG] enthält … keine Garantie des Bestands des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt. Art. 9 Abs. 3 GG lässt sich auch nicht dahin auslegen, dass er ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gewährleiste. Dies würde im Widerspruch zu dem Grundgedanken und der geschichtlichen Entwicklung der Koalitionsfreiheit treten, der für die Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt. «
Gegen Ende ihres Vortrags bestreitet sie - im Einklang mit dem Grundgesetz - die Richtigkeit ihrer Feststellung, das Streikrecht sei als Grundrecht in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet, Lügen, mit den Worten:
» Das Streikrecht ist gesetzlich nicht geregelt. «
Zweifellos ist Art. 9 Abs. 3 GG eines unserer Gesetze. Wenn, wie Rudkowski am Ende feststellt, das Streikrecht in keinem Gesetz geregelt ist, ist damit auch ausgeschlossen, dass Art. 9 GG es garantiert
Sicher ist es sehr im Interesse der Gewerkschaften, dass die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung vgl. RGSt 21, 114 dadurch an Gewicht und Bedrohlichkeit für den Streik und die Gewerkschaften verliert, dass seit 1955 Hochschullehrer – und seit 1991 auch das Bundesverfassungsgericht - ein Streikrecht behaupten – und die Staatsanwaltschaften aus Gründen des Streiks unter dem Gesichtspunkt des Offizialdelikts § 253 StGB gegen Streikende entgegen § 153 StPO nicht einschreiten. Das allerdings geschieht geltendem Recht zuwider.
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