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Kreisläufe des Urheberrechts | Themen | bpb.de

Kreisläufe des Urheberrechts Das Beispiel Druckwerke

Sebastian Deterding/Philipp Otto

/ 3 Minuten zu lesen

Das Urheberrecht existiert nicht im luftleeren Raum. Es ist Teil eines umfassenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Kreislaufs von Kopien, Geld und Rechten, in dem jeder zu seinem Recht und Nutzen kommen soll.

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de (bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de ) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Viele Regelungen des Urheberrechts machen nur dann Sinn, wenn man sie innerhalb dieses Kreislaufes betrachtet, und nicht "für sich". Da das Urheberrecht ursprünglich für gedruckte Texte entwickelt wurde, lässt sich dieser Kreislauf an ihrem Beispiel besonders gut darstellen.

Alles beginnt mit dem Urheber (1), also dem Autor eines Textes. Das Urheberrecht begreift jedes Werk als untrennbaren Bestandteil der Persönlichkeit seines Urhebers, weshalb Urheber und ihre Werke nicht nur als Eigentum geschützt sind, sondern auch über das Persönlichkeitsrecht: Ein Urheber hat erstens Recht darauf, dass er als Urheber genannt wird, und er kann zweitens anderen jederzeit untersagen, sein Werk zu verwenden, wenn es grob entstellt wird oder er Angst um seinen guten Ruf haben muss.

Der Kreislauf setzt sich in Gang, wenn der Autor sein Werk veröffentlichen will. Dazu schließt er (wenn er sein Werk nicht selbst veröffentlicht) einen Vertrag mit dem Verlag (2) ab, der diesem das Recht einräumt, das Werk zu vervielfältigen, zu verkaufen, zu bewerben usw. Dafür erhält der Autor ein vertraglich vereinbartes Honorar, das aus einer festen Summe und Anteilen an den Verkaufsgewinnen bestehen kann. Und das Manuskript des Buches bekommt der Verlag dann natürlich auch.

Der Verlag setzt, druckt und vermarktet das Buch daraufhin, in der Hoffnung, es an viele Leser (3) verkaufen zu können. Mit jedem Buch (also einer Kopie des Werkes) erwirbt ein Leser zugleich eine einfache Nutzungslizenz, das Buch zu lesen, es weiterzuverkaufen usw. Da all das, was man als Leser mit einem Buch gemeinhin machen kann und darf, für uns heute selbstverständlich ist, wird diese Nutzungslizenz nicht noch gesondert irgendwo erklärt. Bei Software dagegen sieht das anders aus: Hier muss der Nutzer vor dem Start oft noch eine gesonderte Nutzungslizenz per Klick akzeptieren, die die mit dem Kauf erworbenen Rechte genau darlegt.

Auch öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken, Schulen oder Hochschulen (4) erwerben Kopien des Werkes, einschließlich der Nutzungslizenzen, die bei ihnen etwas anders gelagert sind. Sie dürfen für Forschung und Bildung Bücher verleihen und Leser Kopien aus Büchern machen lassen, und das systematisch und in großem Maßstab, ohne dafür extra beim Urheber oder Verlag nachzufragen. Bezahlen tun das am Ende wieder die Leser – über Bibliotheks- oder Studiengebühren, und über Steuern, aus denen die öffentlichen Einrichtungen finanziert werden.

Zu den Nutzungsrechten, die der einzelne Leser und öffentliche Einrichtungen mit dem Kauf von Büchern mit erwerben, gehört auch, dass man in gewissem Umfang Kopien (4) der Bücher erstellen darf – was, wie viel und wofür man kopieren darf, ist im Urheberrecht genau geregelt. Das Kopieren kompletter Bücher etwa ist verboten, es sei denn, man kopiert zum Privatgebrauch und das Buch ist seit mindestens zwei Jahren vergriffen.

Bezahlt werden die Kopien natürlich auch – man kauft Kopien im Copyshop oder kauft sich selbst einen Kopierer samt Papier. Schulen, Hochschulen und Bibliotheken ist es dabei wie gesagt extra erlaubt, ihren Nutzern das Kopieren von Büchern systematisch zu ermöglichen.

Allerdings achtet das Urheberrecht darauf, dass der Urheber und der Verlag durch dieses Recht nicht zu sehr ins Hintertreffen geraten: Wer ein gutes und interessantes Buch verfasst (und dann gedruckt) hat, das oft ausgeliehen und oft kopiert wird, soll auch dafür entlohnt werden. So zahlen zum einen die Hersteller von Kopiergeräten (auch Faxgeräten, Scannern und anderen "Reprographiergeräten") pauschal eine Abgabe für jedes verkaufte Gerät.

Auch die professionellen Betreiber von Kopiergeräten (Copyshops, Bibliotheken, usw.) zahlen pro Kopie eine Abgabe, da man davon ausgehen kann, dass mit ihren Geräten vor allem urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden. Schließlich zahlen Bibliotheken für die Ausleihe von Büchern ebenfalls Gebühren, die so genannte "Bibliothekstantieme".

Weil kein Autor oder Verlag nun aber allein bei jedem Copyshop, jeder Bibliothek und Universität vorbeigehen kann, um einzelnen seinen Anteil an den Kopien und Ausleihen nachzurechnen, gibt es zentrale Einrichtungen, die alle Gebühren einsammeln und dann an die Urheber ausschütten: die Verwertungsgesellschaften (5), im Falle von Büchern die VG Wort. Mit ihr schließen die Urheber und die Verlage jeweils Verträge ab, dass die VG Wort in ihrem Namen Gebühren einsammeln darf. Dafür schüttet die VG Wort dann jährlich – je nach Zahl der Kopien und Ausleihen – einen Anteil des Geldes an sie aus, das sie von öffentlichen Einrichtungen und Gerätebetreibern eingesammelt hat.

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