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Urheberrecht in Sozialen Netzwerken | Urheberrecht | bpb.de

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Urheberrecht in Sozialen Netzwerken

Alexander Wragge

/ 4 Minuten zu lesen

Urheberrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken werden bislang kaum verfolgt. Trotzdem sollten Nutzer bewusst mit eigenen und fremden Fotos, Texten, Videos und Liedern umgehen.

Urheberrecht in Sozialen Netzwerken (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Ein Großteil der Internetkommunikation findet heute über soziale Netzwerke statt. Freunde, Kollegen und Bekannte laden Fotos und Texte hoch, teilen Links zu Presseartikeln und Musikvideos. Immer häufiger wird die Frage gestellt, inwieweit diese Praxis mit dem Urheberrecht in Konflikt gerät. Drohen massenhafte Abmahnungen gegen Nutzer von Facebook & Co, die dort Fotos, Videos, Texte und Musik widerrechtlich veröffentlichen? Auch wenn manche Anwälte das heraufbeschwören – die Praxis zeigt ein anderes Bild. Die Verbraucherzentralen berichten nur von Einzelfällen. Auch eine auf Urheberrecht im Internet spezialisierte Kanzlei mahnte Anfang 2013 nur drei – gewerblich genutzte – Facebook-Seiten wegen unrechtmäßig veröffentlichten Fotos ab. Ein Gerichtsurteil steht noch aus.

Panikmache scheint also unbegründet. Viele Fragen zur Werknutzung in sozialen Netzwerken müssen erst einmal gerichtlich geklärt werden: Ist eine Profilseite vergleichbar mit einer Homepage? Lässt sich in sozialen Netzwerken von Veröffentlichungen im Sinne des Urheberrechts sprechen? Oder greift die so genannte Privatkopieschranke, wonach es legal ist, Inhalte für den Familien- und Freundeskreis zu kopieren? Können sich Rechteinhaber über die Verbreitung ihrer Werke in sozialen Netzwerken beschweren, wenn sie mit "Gefällt mir"-Button und Teilen-Funktionen dazu animieren? All diese Fragen sind noch offen.

Trotz fehlender Grundsatzentscheidungen ist es aber ratsam, auch in sozialen Netzwerken sorgsam mit eigenen und fremden Inhalten umzugehen. Denn die Anbieter wälzen rechtliche Fragen in ihren Geschäftsbedingungen gerne auf die Nutzer ab. "Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest", schreibt etwa das weltweit größte Netzwerk Facebook. Zugleich behält sich das Unternehmen Schritte gegen Urheberrechtsverstöße vor, die bis zur Löschung des Accounts reichen. Die tatsächliche Rechtslage ist hier nicht unbedingt entscheidend – als privates Unternehmen kann Facebook Inhalte und Accounts löschen, wie es will.

Soziale Netzwerke sind nicht unbedingt darauf ausgelegt, die Kontrolle über die Verbreitung von Inhalten zu behalten. In der Regel ist eine möglichst große Sichtbarkeit der Nutzerinhalte und -aktivitäten in den Voreinstellungen festgelegt. Beschränkungen können durch neue Dienste, neue Nutzungsbedingungen oder auch durch unbedachte Klicks des Nutzers nachträglich aufgehoben werden.

Fremde Werke teilen

Auf der sicheren Seite sind Nutzer, wenn sie fremde Werke (Fotos, Musik, Texte, Videos) nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber hochladen. Das reine Verlinken fremder Inhalte ist dagegen kein Problem. Eine Grauzone betreten Nutzer allerdings, wenn ein Link, den sie teilen wollen, automatisiert mit einem Vorschaubild versehen wird, was etwa bei Facebook so voreingestellt passiert. Das Mini-Bild ist in der Regel urheberrechtlich geschützt – die Veröffentlichung ohne Erlaubnis im Internet also unzulässig. Gerichte müssen aber noch klären, ob Rechteinhaber die private Nutzung eines Vorschaubildes in einem sozialen Netzwerk kostenpflichtig abmahnen dürfen.

Ob sie es angesichts geringer Streitwerte tatsächlich tun, ist noch einmal eine andere Frage. Wer jedes Risiko vermeiden möchte, schaltet Vorschaubilder einfach ab. Empfehlenswert ist es auch, keine urheberrechtlich geschützten Fotos ohne Erlaubnis als Profilbild zu nutzen. Dieses sind in der Regel öffentlich sichtbar, und wären ein Ansatzpunkt für – immer noch sehr seltene – Abmahnungen.

Eigene Werke in sozialen Netzwerken

Ebenfalls ist Umsicht geboten, wenn Nutzer eigene Werke in soziale Netzwerken zugänglich machen. Denn auch damit können sie in fremde Rechte eingreifen. Zum Beispiel verbieten es Veranstalter von Konzerten, Theatern und Sportveranstaltungen in der Regel dort zu fotografieren oder zu filmen – und gehen gegen die unzulässige Veröffentlichung von widerrechtlich erstellter Aufnahmen auch vor.

Bei eigenen Werken müssen Nutzer auch Persönlichkeitsrechte anderer beachten. Es ist weit verbreitet, Fotos und Videos von Freunden zu machen, und diese in sozialen Netzwerken hochzuladen, ohne vorher zu fragen. Selbst wenn die Abgelichteten das in der Praxis oft tolerieren – rechtlich könnten sie dagegen vorgehen. Das Recht am eigenen Bild sieht vor: Ohne Einverständnis der Betroffenen dürfen Fotos nicht öffentlich gemacht werden. Bei Fotos von Kindern müssen die Eltern um Erlaubnis gebeten werden. Auch wer einen "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt, etwa Fotos aus dem Schlafzimmer eines Bekannten ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann belangt werden. Beleidigungen, Verleumdungen und das Mobbing mit Texten, Fotos und Videos sind auch in sozialen Netzwerken strafbar.

Nutzungsbedingungen

Schließlich sollten sich Nutzer bewusst sein, dass sie dem Anbieter des sozialen Netzwerks über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine einfache Nutzungslizenz für die Werke einräumen, die sie dort hochladen. Das heißt, sie können die Nutzungsrechte an einem Foto, einem Film oder einem Musiktitel anderen nicht mehr exklusiv verkaufen, solange die Werke im sozialen Netzwerk zugänglich sind. Das mag etwa für Berufsfotografen relevant sein.

Verbraucherschützern gehen die Rechte, die sich Anbieter einräumen lassen, regelmäßig zu weit. Radikal ausgelegt ermöglichen sie es zum Beispiel, die Werke der Nutzer umfangreich für Werbezwecke zu nutzen. Ob die Anbieter das tatsächlich tun, sei dahingestellt. Schließlich haben sie einen Ruf zu verlieren und sind bislang eher daran interessiert, möglichst viele Nutzer als Adressaten zielgerichteter Werbung zu gewinnen. Auch ob die oft schwammigen AGB in Deutschland wirksam sind, muss noch gerichtlich geklärt werden. Bis dahin sollten sich Nutzer überlegen, ob sie Unternehmen ihre Werke anvertrauen wollen. Denn eine Löschung lässt sich unter Umständen nur mühsam durchsetzen, vor allem wenn andere das Werk – etwa ein Foto – bereits geteilt haben.

Es kann nicht schaden, wenn Nutzer sozialer Netzwerke dort bewusst mit eigenen und fremden Werken umgehen und keine Rechte verletzen, die auch sonst im Internet gelten. Speziell Medien, Verbände, Initiativen und Unternehmen sollten sich keine Urheberrechtsverstöße erlauben. Denn zumindest im Fall gewerblicher Nutzungen könnten Abmahnungen künftig Schule machen, wenn Gerichte sie bestätigen.

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