Rückblick: Zuwanderungsgesetz 2005
Der Beitrag skizziert die zentralen Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes im Bereich Aufenthaltsrecht, Integrationsförderung und der "humanitären Zuwanderung".Ein neues Aufenthaltsrecht

Die ersten beiden Artikel des Zuwanderungsgesetzes enthalten die neu eingeführten Gesetze:
Artikel 1 ist das Kernstück: das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (sog. Aufenthaltsgesetz, AufenthG). Dort sind die entscheidenden Änderungen enthalten, über die man während der Zuwanderungsdebatte der Jahre 2001 bis 2004 so kontrovers diskutierte. Die wichtigsten Inhalte und Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes im Vergleich zum alten Ausländergesetz, dessen direkter Nachfolger es ist, werden auf den folgenden Seiten näher erläutert.
Artikel 2 besteht aus dem Gesetz zur Freizügigkeit von EU-Bürgern, denen im Rahmen des freien Verkehrs von Personen innerhalb der Europäischen Union besonders weit gehende Aufenthaltsrechte zugestanden werden.
Aufenthalt und Niederlassung: Wer darf kommen und bleiben?

Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis orientiert sich weiterhin an dem Grund, aus dem eine Migrantin oder ein Migrant in die Bundesrepublik kommt. Dabei wird unterschieden zwischen Ausbildung (z.B. Studierende), Erwerbstätigkeit (ausländische Arbeitnehmer), humanitären Gründen (z.B. Flüchtlinge und Asylsuchende) sowie familiären Motiven (Familiennachzug). Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann, wenn sie es ausdrücklich vorsieht. Ausländische Studierende an deutschen Universitäten und Fachhochschulen, die nach Abschluss ihres Studiums die Bundesrepublik früher wieder verlassen mussten, können ihren Aufenthalt seither um bis zu ein Jahr verlängern, um eine Stelle zu finden.
Niederlassungserlaubnis
An die Niederlassungserlaubnis sind relativ hohe Anforderungen geknüpft. Dafür bietet sie einen besseren Schutz gegen Ausweisung, berechtigt zum dauerhaften Aufenthalt und zur fast unbeschränkten Erwerbstätigkeit und kann nach mehrjährigem Aufenthalt zur Einbürgerung führen. Der Aufenthalt ist zudem nicht an einen besonderen Zweck gebunden.
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gehören:
- Sicherung des Lebensunterhalts und angemessenen Wohnraums für die eigene Familie
- Nachweis von Beiträgen zur Altersvorsorge
- Straffreiheit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
- mindestens fünfjähriger vorheriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
Von diesen Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis ausgenommen sind hoch Qualifizierte (z.B. Wissenschaftler, Ingenieure, Computerspezialisten) und Migranten, die sich als Selbständige niederlassen wollen, sowie deren Familienangehörige. Sie können wesentlich schneller eine Niederlassungserlaubnis erhalten (vgl. auch den Dossiertext "Zuwanderungsgesetz und Arbeitsmigration"). Auch Asylberechtigte können unter bestimmten Umständen schon nach drei Jahren den Status zur dauerhaften Niederlassung bekommen.
Mit der vereinfachten Rechtslage bei den Aufenthaltstiteln ging jedoch keine generelle Öffnung des hiesigen Arbeitsmarkts für Nichtdeutsche einher. Vielmehr wurde der Anwerbestopp ausdrücklich beibehalten. Ausgenommen vom "Anwerbestopp" sind lediglich hoch Qualifizierte und Selbstständige; allerdings gelten für sie strenge Zuzugsvoraussetzungen.