Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts und das neue Einbürgerungsrecht
Die Reform des von 1913 stammenden alten Staatsbürgerschaftsrechts war lange überfällig und wurde 2000 von Rot-Grün umgesetzt. Inzwischen werden die Erfahrungen mit dem reformierten Einbürgerungsrecht ambivalent bewertet.Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch die Rot-Grüne Koalition

Die CDU und die CSU reagierten mit einer bundesweiten Unterschriftenkampagne unter dem Motto "Ja zur Integration - nein zur doppelten Staatsbürgerschaft". Mit groben Argumenten wurde an Überfremdungsängste in der deutschen Bevölkerung appelliert. Nicht zuletzt aufgrund dieser "Doppelpass-Kampagne" konnten CDU und FDP im Frühjahr 1999 die Landtagswahlen in Hessen gewinnen und eine Regierung bilden. Durch den Regierungswechsel in Hessen änderten sich die Mehrheitsverhältnisse auch im Bundesrat, dessen Zustimmung zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erforderlich war. Daher wurde ein neuer Gesetzentwurf in Form eines "Gruppenantrags" von Mitgliedern der Koalitionsfraktionen und der oppositionellen FDP-Fraktion eingebracht - allerdings um den Preis, dass das Prinzip der Vermeidung der doppelten Staatsbürgerschaft festgeschrieben wurde. Nach sehr kontroversen Debatten im Bundestag und im Bundesrat wurde das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 1999 verabschiedet und trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
Kernpunkte der Staatsangehörigkeitsrechtsreform
Die wichtigsten Neuerungen des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes sind die Einführung von Elementen des Geburtsortsprinzips verbunden mit einer "Optionspflicht" sowie Änderungen der Vorschriften für die Anspruchseinbürgerung.
1. Das Geburtsortsprinzip
Erstmalig in der deutschen Rechtsgeschichte wurde im Staatsbürgerschaftsrecht das Abstammungsprinzip ("jus sanguinis") durch Elemente des Geburtsortsprinzips ("jus soli") ergänzt. Abstammungsprinzip heißt: Ein Kind erhält bei der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es einen deutschen Vater oder eine deutsche Mutter hat - dies bleibt auch so. Geburtsortsprinzip heißt: Ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, erhält neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Voraussetzung ist unter anderem, dass zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und über eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt.
In einer Übergangsregelung erhielten auch ausländische Kinder einen entsprechenden Einbürgerungsanspruch, die zum 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und für die zum Zeitpunkt ihrer Geburt in Deutschland die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen hatten. Die Möglichkeit der "Kindereinbürgerung" auf Antrag war allerdings bis zum 31.12.2000 befristet. Auf diesem Weg sind immerhin 43.700 Kinder eingebürgert worden.
2. Optionspflicht
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip wurde mit einer Optionspflicht verbunden, die in Paragraph 29 Staatsengehörigkeitsgesetz geregelt ist. Diese verlangt von jungen Menschen mit einem deutschen Pass und dem ihres Herkunftslandes (sog. Doppelstaatler aus Drittstaaten) im Alter zwischen 18 und 23 Jahren eine Entscheidung, ob sie zukünftig die deutsche Staatsbürgerschaft oder die des Herkunftslandes besitzen wollen. Mit der Volljährigkeit werden sie von den Behörden über eine entsprechende Erklärungspflicht informiert. Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Dies gilt auch, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie bis zum vollendeten 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen, andernfalls verlieren sie den deutschen Pass. Ist die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden, wenn bis spätestens zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt wurde.
Die Umsetzung der Vorschriften zur Optionspflicht soll nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch die Bundesländer erfolgen. Entsprechende Benachrichtigungen an Betroffene, die über die Übergangsregelung für Kinder unter 10 Jahren eingebürgert worden waren, verschickten die Behörden erstmals im Frühjahr 2007.
3. Die Vorschriften zur Anspruchseinbürgerung
Dauerhaft in Deutschland lebende Nichtdeutsche haben nach acht Jahren dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts einen Anspruch auf Einbürgerung. Bis 1999 hatte diese Frist 15 Jahre betragen. Für Anspruchseinbürgerungen müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- "ausreichende Kenntnisse" der deutschen Sprache;
- Straffreiheit: Nicht berücksichtigt wurden Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bzw. Bewährungsstrafen unter sechs Monaten (bei Jugendlichen Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr);
- eigene Existenzsicherung (Arbeitslosenhilfe- oder Sozialhilfebezug schaden nur, wenn er zu vertreten ist), sie wurde nicht gefordert bei Personen unter 23 Jahren;
- Aufgabe der Herkunftsstaatsbürgerschaft (Hinnahme von Mehrstaatlichkeit nur in Ausnahmefällen);
- Bekenntnis zur Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung, verbunden mit einer Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt zu haben.