Regelungen zur Arbeitsmigration im Zuwanderungsgesetz
2005 wurde im Zuwanderungsgesetz die Einreise und Erwerbstätigkeit von Selbstständigen und hoch qualifizierten Zuwanderern aus Drittstaaten erleichtert. Außerdem trat ein vereinfachtes Arbeitsgenehmigungsverfahren in Kraft.
Beschränkte Zuwanderungserleichterungen
Das Zuwanderungsgesetz sieht seit 1. Januar 2005 verschiedene Wege der Zuwanderung von Nicht-EU-Bürgern aus ökonomischen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen vor:1. Selbständigen kann zur Existenzgründung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dazu muss entweder ein "übergeordnetes wirtschaftliches Interesse" oder ein "regionales Bedürfnis" für die Unternehmensgründung vorliegen. Als weitere Voraussetzungen gelten:
- die Sicherung der Finanzierung
- die Perspektive positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft.
2. Auch hoch Qualifizierte (z.B. Wissenschaftler, Computerspezialisten, Manager, leitende Angestellte) können einreisen und eine Niederlassungserlaubnis erhalten - allerdings nur in "besonderen Fällen": wenn sie ein konkretes Arbeitsangebot haben und entweder die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder wenn eine Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung die Beschäftigung in Deutschland vorsieht. Der Lebensunterhalt muss aus eigener Kraft gesichert sein und eine positive Prognose hinsichtlich der "Integrationsfähigkeit" gestellt werden.
Veränderte Genehmigungsverfahren für neue Zuwanderer
Seit Anfang 2005 wird mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig auch die Arbeitserlaubnis geregelt ("one-stop-government"). Früher waren die Ausländerbehörden und die Arbeitsagenturen jeweils gesondert zuständig und mussten von den Migrantinnen und Migranten regelmäßig aufgesucht werden. Das Arbeitsamt entschied über die Arbeitsgenehmigung und das Ausländeramt über den Aufenthaltstitel. Das im Aufenthaltsgesetz verankerte neue Verfahren sieht vor, dass zunächst die Ausländerbehörde die Erteilungsvoraussetzungen überprüft - so zum Beispiel die "Erfordernisse des Wirtschaftsstandorts Deutschland". Danach gibt die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung - jeweils unter Wahrung des "Inländerprimats", d.h. wenn die konkrete Arbeitsstelle nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer besetzt werden kann. Für ausländische Migranten ist die Ausländerbehörde damit zur einzigen Anlaufstelle geworden, die zugleich den Aufenthaltstitel und die Arbeitsgenehmigung erteilt.Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrats Ausnahmeregelungen bestimmen: Dieser kann Rechtsverordnungen für einzelne Wirtschaftsbranchen erlassen, in denen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis notwendig ist. Qualifizierte Fachkräfte können dann - unter Wahrung des Inländerprimats - in Einzelfällen, die im öffentlichen Interesse liegen, eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis erhalten.