In der Diskussion: Darf illegaler Aufenthalt strafbar sein?
Wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, macht sich strafbar. Vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben ist die Strafbarkeit illegalen Aufenthalts jedoch umstritten.Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG machen sich Personen strafbar, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten. Ihnen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Es gibt Ausnahmen, wenn z. B. noch eine behördliche Entscheidung abgewartet werden muss oder die Abschiebung ausgesetzt wurde. Auf der Jahrestagung Illegalität, die vom 20. bis 22. März in der Katholischen Akademie in Berlin stattfand, vertrat Rechtsassessor Carsten Hörich von der Universität Halle die These, dass der genannte Paragraph des Aufenthaltsgesetzes nach europarechtlichen Vorgaben nur noch selten angewendet werden dürfte. Sein Kernargument beruht auf der 2008 beschlossenen Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, die im November 2011 auch in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie legt verbindliche Regeln fest, die die Mitgliedstaaten bei der Rückführung von Ausländern ohne Aufenthaltsstatus beachten müssen. Ziel ist es, illegalen Aufenthalt möglichst rasch zu beenden und zugleich dem Betroffenen ein faires und transparentes Rückführungsverfahren zu garantieren. Idealerweise sollen ausreisepflichtige Personen innerhalb einer Frist selbständig ausreisen.
Die Rückführungsrichtlinie legt auch fest, was passieren soll, wenn ein Rückkehrverfahren läuft und jemand seiner Rückkehrpflicht nicht nachkommt. In solchen Fällen sollen die Behörden erforderliche Verwaltungsmaßnahmen bis hin zur Abschiebehaft und Abschiebung einsetzen, damit diese Person das Land verlässt. Abschiebehaft darf nicht als Strafe, sondern nur zur Durchsetzung der Ausreise eingesetzt werden. Geld- oder Haftstrafen sind nicht vorgesehen. Und was in der Richtlinie nicht vorgesehen ist, sei auch nicht zulässig, meint Hörich. Strafmaßnahmen dürften demnach eigentlich nur noch angewendet werden, wenn jemand aktiv z. B. durch fehlende oder falsche Angaben seine Ausreise zu verhindern versucht. Dann ist aber nicht mehr der Aufenthalt an sich strafbar, sondern die Verhinderung des Rückkehrverfahrens. Das würde nahelegen, die Formulierungen des deutschen Rechts anzupassen.
Eine Abschaffung der Strafbarkeit illegalen Aufenthalts würde die Rückführungspraxis nicht grundlegend verändern, weil ja weiterhin die weitreichenden Instrumente von der Abschiebehaft bis zur Abschiebung angewendet werden könnten, wenn eine Person ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt. Sie hätte aber u. a. Konsequenzen für die Polizei, denn die muss Straftaten grundsätzlich immer verfolgen, hat aber bei anderen verbotenen Aktivitäten einen Ermessensspielraum. Sie muss aktuell bei Verdacht auf illegalen Aufenthalt immer ermitteln. Ohne die Strafbarkeit illegalen Aufenthalts hätte eine Verfolgung anderer Straftaten Vorrang vor der Unterstützung der Ausländerbehörden.
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Sensiblen Sprachgebrauch fördern
EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström hat sich Anfang April über Twitter dafür ausgesprochen, den stigmatisierenden Begriff "illegaler Migrant" in offiziellen EU-Dokumenten zukünftig nicht mehr zu verwenden. Sie schloss sich damit einem Vorstoß der weltweit größten Nachrichtenagentur Associated Press (AP) an. Die Agentur mit Hauptsitz in New York hatte in der ersten Aprilwoche beschlossen, den Begriff aus ihrem sogenannten "Stylebook" zu streichen, an dem sich Journalisten beim Verfassen ihrer Print-, Rundfunk- und TV-Beiträge orientieren. So könne zwar weiterhin von "illegaler Einwanderung" als einer rechtswidrigen Handlung gesprochen werden. Menschen an sich seien aber niemals illegal, erklärte AP-Chefredakteurin Kathleen Carroll in einem Beitrag auf der Homepage der Nachrichtenagentur.
http://blog.ap.org
Vera Hanewinkel
http://blog.ap.org
Bisher haben sich deutsche Gerichte noch nicht der auf den ersten Blick provozierenden, bei näherer Betrachtung aber durchaus schlüssigen Argumentation angeschlossen, dass illegaler Aufenthalt nicht mit dem Strafrecht bekämpft werden darf. Allerdings könnte sich das ändern, wenn deutsche Gerichte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen würden, der über die Einhaltung des Europarechts wacht. Wenn illegaler Aufenthalt nicht mehr strafbar wäre, würde das nicht bedeuten, dass Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung das Recht hätten, sich in Deutschland aufzuhalten. Anders als dies bislang der Fall ist, würden sie aber nicht mehr mit Straftätern gleichgestellt und entsprechend behandelt.
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