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Dokumentation: Rechtsgutachten des Büros für Sejm-Analysen vom 6. September 2017 (Auszüge) | bpb.de

Dokumentation: Rechtsgutachten des Büros für Sejm-Analysen vom 6. September 2017 (Auszüge)

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Diese Dokumentation zeigt Ausschnitte aus einem Rechtsgutachten des Büros für Sejm-Analysen. Welche Möglichkeiten hat Polen seine Forderungen nach Reparationszahlungen gegenüber Deutschland rechtlich geltend zu machen?

Biuro Analiz Sejmowych (Büro für Sejm-Analysen): Ein Rechtsgutachten zu den Möglichkeiten einer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen Polens gegenüber Deutschland für die durch den Zweiten Weltkrieg verursachten Schäden vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Verträge (6. September 2017)

Thesen des Gutachtens>

  • Während des Zweiten Weltkriegs erlitt Polen, gemessen an der Bevölkerungszahl und dem Gesamtvermögen, die höchsten Menschen- und materiellen Verluste von allen europäischen Staaten. Die Schäden ergaben sich nicht nur aus den Kriegshandlungen, sondern vor allem auch aus der deutschen Besatzungspolitik, insbesondere aus der gezielten und organisierten Vernichtung der Bevölkerung in den besetzten polnischen Gebieten sowie der intensiven Ausbeutung der polnischen Gesellschaft, was auch die Zwangsarbeit und die vorsätzliche Sachbeschädigung, u. a. die Zerstörung der polnischen Hauptstadt Warschau, umfasste.

  • Daher ist es legitim zu sagen, dass die Republik Polen einen Anspruch auf Entschädigungen von der Bundesrepublik Deutschland hat und die Behauptung, dass die Ansprüche abgelaufen oder verjährt seien, unbegründet ist.

  • Angesichts des Inhalts u. a. des 4. Haager Abkommens von 1907, der Ergebnisse der Potsdamer Konferenz sowie des Verhaltens Deutschlands gegenüber den anderen im Zweiten Weltkrieg geschädigten Staaten, das in dem Abschluss von Verträgen mit ihnen und der Auszahlung von Entschädigungen bestand, sollte der deutsche Staat dem polnischen die mit der Zeit des Zweiten Weltkriegs verbundenen Schäden kompensieren.

  • Laut Nachkriegsschätzungen beliefen sich die materiellen Schäden am Staats- und Privateigentum, die von Deutschland im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verursacht worden waren, auf über 258 Milliarden Vorkriegs-Zloty. Nach Umrechnung in Dollar bezifferten sie sich auf ca. 48,8 Milliarden US-Dollar, wobei die Umrechnung auf dem Wechselkurs vom August 1939 beruhte, nach dem 1 Dollar 5,3 Zloty entsprach. Die Schäden am Anlagevermögen betrugen schätzungsweise 62 Milliarden Vorkriegs-Zloty, was dem 3,5-Fachen der vom polnischen Staat im Ersten Weltkrieg erlittenen Schäden (17,8 Milliarden Vorkriegs-Zloty) entsprach.

  • Die Menschenverluste Polens summierten sich auf mehr als 6 Millionen. 1946 betrug die Anzahl der lebenden polnischen Staatsangehörigen, die durch die Verbrechen und den Terror des deutschen Dritten Reiches geschädigt worden waren, 10.084.585 Personen.

  • Polen wie auch die UdSSR hatten während des Krieges die höchsten Verluste und Schäden erlitten. Trotzdem standen die von Deutschland geleisteten finanziellen Entschädigungen an Polen und polnische Staatsangehörige in keinem Verhältnis zu den Schäden, geschweige denn, dass sie durchaus niedriger waren als die Entschädigungen, die die Bundesrepublik Deutschland an andere Staaten und ihre Staatsangehörigen zahlte. Die BRD bestimmte für polnische Staatsangehörige ca. 600 Millionen DM, was die Auszahlungen an die Opfer pseudomedizinischer Menschenversuche und die Auszahlungen an die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung umfasste. Die Summe beträgt nicht einmal 1 % der Summe, die die deutsche Regierung nach dem Zweiten Weltkrieg in Form von Entschädigungen an die Bürger der westeuropäischen Staaten, der Vereinigten Staaten und Israels auszahlte.

  • Gemäß Art. 3 des 4. Haager Abkommens von 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, das auch von Deutschland unterzeichnet wurde, ist die Kriegspartei für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden. Dieser Pflicht gegenüber Polen ist Deutschland bis heute nicht nachgekommen.

  • Außer der Verpflichtung, dass die UdSSR die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen sollte, enthält das Potsdamer Protokoll keine Bestimmung, nach der Polen keinen Anspruch auf andere direkt von Deutschland zu leistende Zahlungen hätte.

  • In einem Memorandum der polnischen Regierung, das während der im Januar 1947 in London organisierten Konferenz der stellvertretenden Außenminister übergeben wurde, wurde expressis verbis festgestellt: "in Übereinstimmung mit dem Potsdamer Abkommen, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem Ausmaß für die Verluste und die Leiden, die es den Vereinten Nationen verursacht hat, Ausgleich zu schaffen, behält sich Polen das Recht vor, weitere konkrete Anträge in diesem Zusammenhang zu stellen".

  • Nach dem Ersten Weltkrieg, und zwar am 31. Oktober 1929, schlossen Polen und Deutschland das sog. Liquidationsabkommen ab, das die mit dem Krieg und dem Friedensvertrag von Versailles verbundenen finanziellen und Vermögensansprüche regelte. Das Abkommen wurde im Gesetzblatt der Republik Polen veröffentlicht. Kein Abkommen solcher Art wurde nach dem Zweiten Weltkrieg zwischen Polen und Deutschland abgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland schloss hingegen mit anderen Staaten als Polen separate Entschädigungsabkomen ab – vor allem die Bonner Konvention sowie bilaterale Abkommen mit 12 europäischen Staaten in den Jahren 1959 – 1964 betreffend individuelle Entschädigungen an die Bürger dieser Staaten.

  • Die unilaterale Erklärung des Ministerrates vom 23. August 1953 über den Verzicht der Volksrepublik Polen auf die Kriegsreparationen verletzte die damals gültige Verfassung vom 22. Juli 1952, weil nicht der Ministerrat, sondern der Staatsrat für die Ratifizierung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig war. Diese Erklärung wurde nicht aus der Initiative der polnischen Regierung abgegeben, sondern aus der Initiative und auf Druck der UdSSR. Darüber hinaus betraf der Verzicht nach dem Inhalt des Protokolls vom 19. August 1953 zur Sitzung des Ministerrates nur die Deutsche Demokratische Republik.

  • Die Volksrepublik Polen versuchte mehrmals nach dem Zweiten Weltkrieg die deutschen Reparationen zu regeln. Dies fand u. a. in der 21. Und 22. Sitzung der UN-Menschenrechtskommission statt und war damit verbunden, was der polnische Delegierte damals zum Ausdruck brachte: "polnische Staatsangehörige bekommen angesichts der diskriminierenden Rechtsvorschriften der BRD bis heute keine Entschädigung und die BRD ist sich nicht der Pflicht bewusst, diese tragische Schuld gegenüber dem polnischen Volk zu begleichen". Viele Jahre über war es wegen der zweipoligen Spaltung der Welt nicht möglich, sich mit der Frage der Entschädigungen auseinanderzusetzen, was mit der Politik der BRD verbunden war sowie damit, dass es zwei deutsche Staaten gab.

  • Wie A. Klafkowski feststellte: "Im völkerrechtlichen Recht verjähren Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht. Dasselbe gilt für Entschädigungen für solche Verbrechen".

  • In dem am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, das auch als "Zwei-plus-Vier-Vertrag" bekannt ist, wurde die Frage der Kriegsreparationen gar nicht ergriffen; man setzte sich lediglich generell mit der abschließenden Regelung der Frage des Zweiten Weltkrieges auseinander. Des Weiteren war Polen damals keine Vertragspartei.

  • Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der polnischen und der deutschen Regierung vom 16. Oktober 1991 wurde die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung gegründet. Die Stiftung zahlte zwischen 1992 und Mitte 2004 insgesamt 731.843.600 Zloty an 1.060.689 Personen aus, also 689,97 Zloty pro Person.

  • Die Tatsache, dass die Reparationsansprüche für die durch den Zweiten Weltkrieg verursachten Schäden mehr als 60 Jahre lang nicht geregelt wurden, hat zur Folge, dass der weitaus größte Teil der 10.084.585 Personen, die durch die Verbrechen und den Terror des deutschen Dritten Reiches geschädigt worden waren, verstorben sind, ohne entschädigt worden zu sein.

  • Der Inhalt der geltenden völkerrechtlichen Rechtsakten sowie die Nachkriegspraxis in Sachen Reparationen, davon die diskriminierende Politik der BRD gegenüber Polen und polnischen Staatsangehörigen im Vergleich zu anderen Staaten, an die – obwohl ihre materiellen und Menschenverluste niedriger waren – bedeutend höhere Entschädigungen ausgezahlt wurden, sprechen für eine Geltendmachung von Reparationsansprüchen Polens gegenüber Deutschland für die durch den Zweiten Weltkrieg verursachten Schäden.

[…]

IX. Versuche, in der VR Polen sowie nach 1990, Reparationszahlungen zu bekommen

In der VR Polen wurden zahlreiche Versuche mit dem Ziel unternommen, die Frage der deutschen Entschädigungen nach dem Zweiten Weltkrieg zu regeln. Dies geschah in der 21. und 22. Sitzung der UN-Menschenrechtskommission. Der polnische Delegierte Zbigniew Resich bemerkte damals u. a., dass: "die polnischen Bürger bisher keine Entschädigungen wegen der diskriminierenden Gesetzgebung der BRD erhielten. Die BRD fühlt sich zudem nicht verpflichtet, diese tragische Schuld gegenüber dem polnischen Volk zurückzuzahlen. Ganz im Gegenteil. Die gesamte Gesetzgebung der BRD ist darauf gerichtet, dieser Verpflichtung nicht nachzukommen". Im Dezember 1970 ging man davon aus, dass der Wert der Ansprüche des polnischen Staates bei rund 172,2 Milliarden US-Dollar liegt, was 258,4 Milliarden PLN vor dem 2. Weltkrieg entsprechen sollte. Davon sollten sich die zivilrechtlichen Entschädigungsforderungen auf 89,3 Milliarden US-Dollar (d. h. 326 DM) belaufen. In der Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der VR Polen vom Dezember 1986 an das Außenministerium der BRD heißt es, dass "die Regierung der Volksrepublik Polen lediglich darauf hinweist, dass die Anzahl der lebenden polnischen Staatsbürger, die Opfer des Nazi-Terrors sind, bei 10 084 585 liegt", und dass "der unvermeidliche Zeitablauf zur Folge hat, dass diese Forderung der Regierung der Republik Polen eine der letzten Chancen darstellt, die Entschädigungsansprüche von den lebenden NS-Opfern durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu regeln".

In der damaligen bipolaren Welt konnte die Frage der Entschädigungen allerdings nicht geregelt werden. Darauf machte A. Klafkowski aufmerksam, der sich im Jahre 1990 mit bilateralen Abkommen zwischen der BRD und anderen Staaten auseinandersetzte. Er befand explicite, dass "man aufgrund dieser Vorgehensweise feststellen kann, dass die Regelung der Entschädigungen der BRD für Polen ausschließlich von der politischen Entscheidung abhängt" und dass sich "dabei um kein Recht und auch um keine Gnade seitens des Aggressor-Staats handelt". Weiter stellt er fest, dass Polen berechtigt sei, seine Ansprüche auf Kriegsentschädigungen mit Vorzugsrecht geltend zu machen, wie dies im Fall von Belgien beim Versailler Vertrag war, weil Belgien als erstes Land im Ersten Weltkrieg von Deutschland überfallen war.

Nach Normalisierung der Beziehungen zwischen der VR Polen und der BRD im Jahre 1970 zahlte die deutsche Regierung der VR Polen aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1972 über Finanzhilfe für die Opfer pseudomedizinischer Experimente einen Pauschalbetrag von 100 Millionen DM. Bei dieser Leistung handelte sich allerdings um eine einmalige Hilfe, die von der polnischen Seite aufgeteilt werden sollte. Es ging daher um keine Entschädigung im engeren Sinne. Ähnliche Vereinbarungen wurden abgeschlossen mit: Jugoslawien (8 Millionen DM), Ungarn (6,25 Millionen DM), Tschechoslowakei (7,5 Millionen DM). Darüber hinaus wurden 1975 zwischen der VR Polen und der BRD Rentenvereinbarungen abgeschlossen, mit denen die Fragen der Rechtsnachfolge bei Versicherungen geregelt wurden. Daher befand Ludwik Gelberg im Jahre 1978, dass "polnische Bürger – die Opfer des Nazi-Terrors, in Frage der Kriegsentschädigungen von der BRD-Regierung nicht schlechter behandelt werden können als die Staatsangehörigen von Frankreich, Israel, Norwegen oder anderen Ländern" und "die polnische Seite formell nicht auf ihre Forderungen in diesem Bereich verzichtete und die Frage weiterhin als offen gilt".

Es ist anzumerken, dass im Zwei-plus-vier-Vertrag die Frage der Kriegsreparationen überhaupt nicht zur Sprache gebracht wurde. Besprochen wurde nur allgemein, wie das Problem des 2. Weltkrieges endgültig geregelt werden sollte.

In der deutschen Literatur wird darauf hingewiesen, dass durch eine solche Regelung der deutschen Frage bezüglich des 2. Weltkriegs eine internationale Diskussion über deutsche Kriegsreparationen verhindert werden sollte. Eine solche Debatte befürchtete der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass nach Art. 35 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ein Drittstaat durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet wird, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annimmt. Damit also der Zwei-plus-vier-Vertrag den Verlust des Anspruchs auf Reparationszahlungen zur Folge hätte, müsste eine solche Absicht der Vertragsparteien festgestellt werden. Zudem müsste diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform durch Polen angenommen werden. Auf diese rechtliche Frage wurde in einem Rechtsgutachten des Büro für Sejm-Analysen von 2014 hingewiesen.

Es ist auch zu betonen, dass Deutschland den Zwei-plus-vier-Vertrag in gewissem Umfang nicht als endgültige Regelung der Kriegsreparationen betrachtete. Nach der Unterzeichnung des Zwei-plus-vier-Vertrags im Jahre 1990 schloss die BRD nämlich bereits 1995 ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten ab, auf dessen Grundlage die deutsche Regierung rund 3 Milliarden DM für NS-Verfolgte bereitstellte. Dieser Betrag sollte durch die US-Regierung aufgeteilt werden, wobei das Abkommen nicht für Zwangsarbeiter galt. Im Jahre 2000 erzielten die BRD-Regierung und deutsche Unternehmer, die im 2. Weltkrieg Zwangsarbeiter beschäftigten, eine Einigung mit den Vereinigten Staaten, Israel sowie mit anderen betroffenen Ländern und privaten Einrichtungen. Aufgrund eines entsprechenden Vertrags wurde eine Stiftung gegründet, die 10 Milliarden DM erhielt, um die Zahlungen an Zwangsarbeiter, Opfer pseudomedizinischer Experimente zu tätigen sowie Betroffene für andere Schäden zu entschädigen, die durch deutsche Unternehmen während des Zweiten Weltkrieges angerichtet wurden. Die Vereinbarung war die Folge von Klagen (es wurden Sammelklagen eingereicht), die vor US-amerikanischen Gerichten von Zwangs- und Sklavenarbeitern gegen die auf dem US-amerikanischen Markt tätigen deutschen Unternehmen erhoben wurden. Der Vertrag sollte den letztgenannten die sog. Rechtssicherheit gewährleisten.

Nach der Unterzeichnung des Zwei-plus-vier-Vertrags schloss man zwischen den Regierungen Polens und Deutschland die Vereinbarung vom 16. Oktober 1991 ab, auf deren Grundlage die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung ins Leben gerufen wurde. Die Stiftung erhielt 500 Millionen DM, wobei dieser Betrag um mögliche Zahlungen deutscher Unternehmen ergänzt werden sollte, die polnische Zwangsarbeiter beschäftigten. Insgesamt wurde zwischen Mitte 1992 und Mitte 2004 rund 731 843 600 PLN an 1 060 689 Personen ausgezahlt, was dem Betrag per capita von 689,97 PLN entspricht. Daraus folgt, dass sich bei diesen Auszahlungen, ähnlich wie bei der Finanzhilfe für Opfer pseudomedizinischer Experimente, um keine Entschädigungen, sondern nur um humanitäre Hilfe für polnische Bürger – Opfer der Nazi-Verbrechen handelte. Ähnliche Stiftungen wurden aufgrund der Vereinbarungen zwischen der BRD und Weißrussland, Russland sowie der Ukraine eingerichtet. Zudem überwies die BRD einen Betrag von 2 Millionen DM an jeden baltischen Staat als die Entschädigung für die Nazi-Opfer.
Diese Daten zeigen, dass die BRD für polnische Bürger insgesamt ca. 600 Millionen DM bereitstellte, samt Finanzhilfe für Opfer pseudomedizinischer Experimente und Auszahlungen der Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung. Der genannte Betrag macht nicht einmal 1 % dessen aus, was nach dem Zweiten Weltkrieg durch die deutsche Regierung für Entschädigungen an die Bürger westeuropäischer Länder, der Vereinigten Staaten und Israel ausgezahlt wurde.

X. Schlussfolgerungen

Aufgrund der vorliegenden Analyse der Frage nach Entschädigungsansprüchen für erlittene materielle und personelle Verluste, kann man einige wichtige Schlussfolgerungen formulieren. Erstens aus den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens von 1945 ergibt es sich, dass sie im Hinblick auf Repartations- und Kriegsentschädigungszahlungen eher Rahmencharakter hatten. Die spätere Teilung der Welt in zwei Einflussbereiche, d. i. in die westlichen Staaten mit den Vereinigten Staaten an der Spitze und die UdSSR mit den anderen sozialistischen Staaten, war für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kriegsentschädigung ausschlaggebend. Einen Einfluss darauf hatte auch die Gründung von zwei deutschen Staaten; der BRD und der DDR. Es ist erwähnenswert, dass nach der Unterzeichnung des s. g. 2+4-Vertrags im September 1990 die Vereinigten Staaten, Großbritannien und Frankreich ein Abkommen mit der BRD schlossen, in dem ein Verbot der Erhebung von Ansprüchen durch Bürger wegen Vermögensverluste infolge von Handlungen dieser Staaten sowie der Unterstützung von solchen Ansprüchen durch den deutschen Staat bekräftigt wurde.
Zweitens gibt es bis heute keine klare Begriffsbestimmung von Reparationen und Kriegsentschädigung, was dazu führt, dass darüber in der Praxis die Schließung von Friedensverträgen entscheidet, die sich in der Vergangenheit häufig mit dieser Frage nicht auseinandersetzten. Ausgehend von der Annahme, dass Kriegsreparationen eine direkte Folge von Kriegshandlungen und damit verbundenen personellen und materiellen Verlusten sind, muss man feststellen, dass der polnische Staat während des 2. Weltkriegs größere Verluste infolge der deutschen Besatzung erlitten hat. Es ist erwähnenswert, dass die mit direkten Kriegshandlungen verbundenen demographischen Verluste nur ca. 10 % der gesamten Verluste an Menschen ausmachen. Der Rest dieser Verluste war durch die Vernichtungs- und Wirtschaftspolitik des Besatzers verursacht worden. Eine Folge davon ist, dass die Entschädigungsansprüche dieser Art, insbesondere die individuellen, um ein Mehrfaches höher sind, als die Kriegsreparationen infolge der Kampfhandlungen des Dritten Reichs. Darauf verwies A. Klafkowski in dem bereits zitierten Rechtsgutachten von Januar 1990, das für Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen polnischer Kriegsopfer angefertigt wurde.

Drittens; umstritten ist auch der Sachverhalt, ob die Erklärung von 23. August 1953 über den Verzicht auf Ansprüche gegenüber Deutschland tatsächlich gemäß der damals in der VR Polen geltenden Rechtsordnung abgegeben wurde. Es ist natürlich auch umstritten, ob diese Erklärung rechtswirksam war, was in der Fachliteratur erörtert wird. Einen Einfluss darauf haben vor allem Fragen im Zusammenhang mit der politisch-wirtschaftlichen Lage in der DDR, der Wortlaut der Erklärung der UdSSR, Junktim mit der Erklärung der Regierung der VR Polen, weil die Regierung der UdSSR lediglich die Kriegsreparationen unterbrach, der sekundäre Charakter der Erklärung der polnischen Regierung angesichts der damaligen politischen und wirtschaftlichen Lage des polnischen Staats hatte, gemäß dem Grundsatz argumentum a minori ad maius. Darüber hinaus gehörten laut der damals geltenden polnischen Verfassung von 22. Juli 1952 Fragen der Ratifizierung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen zu der Zuständigkeit des Staatsrats (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 7 der polnischen Verfassung). Am 18. Februar 1955 fasse der Staatsrat (und nicht der Ministerrat) den Beschluss über die Beendigung des Kriegszustands zwischen der Volksrepublik Polen und Deutschland. Der Ministerrat war nach Art. 32 Ziff. 9 der polnischen Verfassung von 1952 für Beziehungen im auswärtigen Bereich zuständig. Es ist nennenswert, dass die gegenseitigen Ansprüche aus Schäden aus der Zeit des 1. Weltkriegs zwischen der 2. Polnischen Republik und dem deutschen Staat am 31. Oktober 1929 nach der Unterzeichnung des s. g. Liquidationsabkommen beendet worden sind, was nach dem Zweiten Weltkrieg nicht erfolgte.
In den 50er und 60er Jahren schloss die BRD 12 bilaterale Abkommen bezüglich der Entschädigungen mit europäischen Ländern, davon mit Schweden und der Schweiz ab, die im Zweiten Weltkrieg neutral waren. Zudem unterzeichnete die BRD ein Abkommen mit Israel (das Luxemburger Abkommen), das während des Zweiten Weltkrieges weder als Staat existierte noch von Nazi-Deutschland besetzt wurde. Dadurch wurden die Entschädigungsansprüche nach den Prinzipien der völkerrechtlichen Verträge geltend gemacht. Es ist auch hinzufügen, dass solche Verträge nach 1990 abgeschlossen wurden, u. a. als Folge von Sammelklagen, die man in den Vereinigten Staaten erhob.

Entschädigungen, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen ausgezahlt wurden, machten über 90 % aller Auszahlungen der BRD an die Betroffenen aus. Auch nationale Regelungen der BRD machten – durch die Einführungen besonderer Klausel – die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche durch polnische Bürger unmöglich. Darauf machte Krzysztof Ruchniewicz aufmerksam, der in der 2007 herausgegebenen Monographie über polnische Versuche, Entschädigungen von Deutschland zu erhalten, stellte expressis verbis fest, dass die BRD, "sich zwar von Nazi-Zeiten distanzierte und diese verurteilte, dennoch versuchte man zugleich, Auszahlung von individuellen Entschädigungen in größerem Umfang zu vermeiden, wobei der wirtschaftliche Faktor die erste Rolle spielte". Zudem betrieb die BRD Politik nach dem Motto der politisch-moralen Verjährung". Allerdings, wie A. Klafkowski, befand: "im völkerrechtlichen Recht werden Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verjährt. Auch die Ansprüche auf Entschädigung wegen solcher Verbrechen verjähren sich nicht". Freilich galt eine solche Politik grundsätzlich für sog. osteuropäische Länder, wobei es – wegen des Umfangs der Entschädigungen – in erster Reihe um Polen ging. Im Fall von Polen bezogen sich individuelle Entschädigungen auf Opfer pseudomedizinischer Experimente und auf Zahlungen im Rahmen der Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung. Wenn man dies den verheerenden Kriegszerstörungen und den Kosten der deutschen Besatzung gegenüberstellt, so kann man nur über humanitäre Hilfe für die polnische Opfer des Zweiten Weltkrieges sprechen, die weit von tatsächlichen Schäden entfernt ist.

In dieser Sache hat sich schon 1960 Manfred Lachs geäußert, der in gewissem Sinne der heutige Rechtsstand antizipierte. Er stellte nämlich fest, dass "keinen besonderen Beweis die Tatsachen bedürfen, die von besonderer Grausamkeit des deutschen Besatzers auf dem polnischen Boden zeugen. Die Behandlung polnischer Bevölkerung stellte doch krasseste Verletzung jeglicher Kriegsrechte und der Rechte der Bevölkerung im besetzten Land dar. Infolge dieser Rechtsverletzungsakten wurde Polen durchaus geplündert. Abgelehnt wurden jegliche Rechtsscheine. Es wurde brutale Gewalt angewandt, die von Autoren der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs des Haager Abkommens nicht einmal vorgesehen wurde". Daher, "im Hinblick auf diese Tatsachen sollten formelle Erwägungen den sachlichen Erwägungen und offensichtlichen Billigkeitserwägungen weichen und es sollte geschehen, was das Potsdamer Abkommen erforderte: "in größtmöglichem Ausmaß Ausgleich für die Verluste und die Leiden zu schaffen, die es den Vereinten Nationen verursacht wurden. Es ging doch darum, in erster Reihe diejenige Länder zu entschädigen, die den Hauptlast des Kriegs trugen und die größten Schäden erlitten.

Angefertigt von: Dr. habil. Robert Jastrzębski Experte für Gesetzgebung im Büro für Sejm-Analysen

Akzeptiert von: Stellv. Leiter des Büros für Sejm-Analysen Przemysław Sobolewski

Quelle: Externer Link: http://www.sejm.gov.pl/media8.nsf/files/KKOI-AR4BP5/%24File/1455%20-%2017%20DE.pdf, abgerufen am 14.11.2018

Fussnoten

Fußnoten

  1. Ausführlicher: S. Cholewiak, Odszkodowania wojenne NRF dla obywateli polskich, "Sprawy Międzynarodowe" 1974, Heft 4; Cz. Pilichowski, Odszkodowania RFN dla Polaków, "Sprawy Międzynarodowe" 1974, Heft 11; Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko – niemieckich 1944 – 2004, Band II, Dokumente, hrsg. von S. Dębski, W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 338 – 348; 353 – 518; K. Ruchniewicz, Polskie zabiegi o odszkodowania niemieckie w latach 1944/45 – 1975, Wrocław 2007, S. 156 ff.

  2. Z. Resich, Międzynarodowa ochrona praw człowieka, Warszawa 1981, S. 100 – 101. Siehe J. Ciechanowicz, Odszkodowania wojenne, "Przegląd Stosunków Międzynarodowych" 1988, Nr. 1, S. 40 – 41; K. Ruchniewicz, Polskie zabiegi o odszkodowania niemieckie w latach 1944/45 – 1975, Wrocław 2007, S. 148 – 149.

  3. K. Ruchniewicz, Polskie zabiegi o odszkodowania niemieckie w latach 1944/45 – 1975, Wrocław 2007, S. 197.

  4. Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944-2004, Band II, Dokumente, hrsg. von S. Dębski, W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 499.

  5. A. Klafkowski, Reparacje wojenne – odszkodowania wojenne, "Życie i Myśl" 1990, Heft 11/12, S. 37.

  6. Ibidem, S. 38. Siehe M. Muszyński, Przejęcie majątków niemieckich przez Polskę po II wojnie światowej. Studium prawnomiędzynarodowe i porównawcze, Bielsko – Biała 2003, S. 227.

  7. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen. Siehe Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko – niemieckich 1944 – 2004, Band II, Dokumente, hrsg. von S. Dębski, M. Góralski,, Warszawa 2004, S. 351 – 352, L. Gelberg, Układ PRL – NRF z 7 grudnia 1970 roku. Analiza prawna, Wrocław-Warszawa-Kraków-Gdańsk 1974.

  8. Text der Vereinbarung: Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band II, Dokumente, hrsg. von Dębski, W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 420 – 421. Ausführlicher: D. Sołtysiak, Podstawy prawne i implementacja odszkodowań niemieckich dla polskich ofiar eksperymentów pseudomedycznych w latach 1945 – 1989, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski, Warszawa 2004.

  9. Siehe. J. Ciechanowicz, Odszkodowania wojenne, "Przegląd Stosunków Międzynarodowych" 1988, Nr. 1, S. 39; W. Czapliński, Odpowiedzialność za naruszenia prawa międzynarodowego w związku z konfliktem zbrojnym, Warszawa 2009, S. 185 – 186.

  10. Ausführlicher: W. Czapliński, Skutki prawne nielegalnego użycia siły w stosunkach międzynarodowych, Warszawa 1993, S. 142 – 143; J. Barcz, Sukcesja w dziedzinie ubezpieczenia społecznego w stosunkach polsko – niemieckich po II wojnie światowej, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski,, Warszawa 2004; K. Ruchniewicz, Polskie zabiegi o odszkodowania niemieckie w latach 1944/45 – 1975, Wrocław 2007, S. 253 ff.

  11. L. Gelberg, Normalizacja stosunków PRL – RFN, Warszawa 1978, S. 118.

  12. Ausführlicher: M. Muszyński, Przejęcie majątków niemieckich przez Polskę po II wojnie światowej. Studium prawnomiędzynarodowe i porównawcze, Bielsko – Biała 2003, S. 258 ff; J. Deka, Niemieckie świadczenia dla robotników przymusowych i niewolniczych, "Przegląd Zachodni" 2005, Nr. 2, S. 145 – 147.

  13. Siehe M. Muszyński, Prawnomiędzynarodowe podstawy niemieckich zobowiązań reparacyjnych na rzecz zwycięskiej koalicji ze szczególnym uwzględnieniem Polski, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 113.

  14. GBl. von 1990, Nr. 74, Pos. 439.

  15. Siehe J. Wojnowska – Radzińska, Opinia prawna z dnia 21 listopada 2014 r. dotycząca procedury oraz realności starań Rzeczypospolitej Polskiej o odszkodowanie od RFN z tytułu reparacji wojennych za drugą wojnę światową, a także potencjalnej wysokości tego odszkodowania oraz kwestii skuteczności zrzeczenia się tego odszkodowania przez władze PRL, w nawiązaniu do publikacji prasowej pt. "Biliony za wojnę", S. 7.

  16. Siehe A. Janicka, Problem odszkodowań wojennych dla obywateli polskich w stosunkach polsko – niemieckich, "Prawo – Administracja – Kościół" 2000, Nr. 4, S. 53 – 54.

  17. Siehe W. Czapliński, Odpowiedzialność za naruszenia prawa międzynarodowego w związku z konfliktem zbrojnym, Warszawa 2009, S. 186 – 187.

  18. J. Deka, Niemieckie świadczenia dla robotników przymusowych i niewolniczych, "Przegląd Zachodni" 2005, Nr. 2, S. 147 ff. Siehe R. Tarnogórski, Zagadnienie odszkodowań dla obywateli polskich za pracę przymusową i niewolniczą – stan na 1990 rok, "Polski Przegląd Dyplomatyczny" 2002, Nr. 3; B. Jałowiecki, Wykonanie porozumienia z 17 lipca 2000 r., (in:) J. Barcz, B. Jałowiecki, J. Kranz, Między pamięcią a odpowiedzialnością. Rokowania w latach 1998 – 2000 w sprawie świadczeń za pracę przymusową, Warszawa 2004, S. 121 ff.

  19. Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band II, Dokumente, hrsg. von Dębski, W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 537 – 540.

  20. Siehe A. Janicka, Problem odszkodowań wojennych dla obywateli polskich w stosunkach polsko – niemieckich, "Prawo – Administracja – Kościół" 2000, Nr. 4, S. 56 ff.; M. Tomala, Kwestia odszkodowań niemieckich po 1990 roku, "Polski Przegląd Dyplomatyczny" 2002, Nr. 3.

  21. Detaillierte Angaben: J. Sułek, Niemiecka pomoc humanitarna i finansowa w latach 1991 – 2004 dla poszkodowanych przez III Rzeszę w Polsce. Problemy polityczne i prawne, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 372 – 373. Siehe J. Sułek, Świadczenia finansowe dla byłych robotników niewolniczych i przymusowych III Rzeszy oraz innych ofiar nazizmu. Bilans wypłat w Polsce z lat 1999 – 2004, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski, Warszawa 2004.

  22. A. Janicka, Problem odszkodowań wojennych dla obywateli polskich w stosunkach polsko – niemieckich, "Prawo – Administracja – Kościół" 2000, Nr. 4, S. 59. Vgl. K. Ruchniewicz, Polskie zabiegi o odszkodowania niemieckie w latach 1944/45 – 1975, Wrocław 2007, S. 273 – 274.

  23. K. Kocot, Problem pojęć: reparacje wojenne, restytucja, odszkodowania itp. w aspekcie umowy poczdamskiej, traktatów pokojowych, umów zawartych przez NRF, wyroków sądowych i doktryny prawa międzynarodowego, Warszawa 1974, S. 65.

  24. Ausführlicher: L. Gelberg, Niemcy po drugiej wojnie światowej. Refleksje o sytuacji prawnej, Wrocław-Warszawa-Kraków-Gdańsk 1971.

  25. Siehe M. Muszyński, Prawnomiędzynarodowe podstawy niemieckich zobowiązań reparacyjnych na rzecz zwycięskiej koalicji ze szczególnym uwzględnieniem Polski, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 115 – 116.

  26. Siehe M. Muszyński, Przejęcie majątków niemieckich przez Polskę po II wojnie światowej. Studium prawnomiędzynarodowe i porównawcze, Bielsko – Biała 2003, S. 247 – 248; M. Muszyński, Prawnomiędzynarodowe podstawy niemieckich zobowiązań reparacyjnych na rzecz zwycięskiej koalicji ze szczególnym uwzględnieniem Polski, (in:) Problem reparacji, odszkodowań i świadczeń w stosunkach polsko-niemieckich 1944–2004, Band I, Studia, hrsg. von W. M. Góralski, Warszawa 2004, S. 104 ff.

  27. A. Klafkowski, Ekspertyza podstaw prawnych roszczeń indywidualnych o odszkodowania wojenne, Warszawa 2000, S. 28 ff.

  28. Monitor Polski Nr. 17, Pos. 172.

  29. K. Ruchniewicz, Polskie zabiegi o odszkodowania niemieckie w latach 1944/45 – 1975, Wrocław 2007, S. 270.

  30. Siehe. Deka, Niemieckie świadczenia dla robotników przymusowych i niewolniczych, "Przegląd Zachodni" 2005, Nr. 2, S. 145.

  31. A. Klafkowski, Ekspertyza podstaw prawnych roszczeń indywidualnych o odszkodowania wojenne, Warszawa 2000, S. 21.

  32. M. Lachs, Problem prawny restytucji złota zagrabionego w okresie wojny, "Państwo i Prawo" 1960, Heft 6, S. 909 – 910.