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Petitionsrecht | Grundrechte | bpb.de

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Petitionsrecht

Mathias Metzner

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Artikel 17



(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das Petitionsrecht gibt jedem die Möglichkeit, sich auch außerhalb von förmlichen Verwaltungsverfahren oder von Rechtsmittelverfahren an den Staat zu wenden. Petitionen können zum einen an die Parlamente, also den Bundestag und den Landtag, gerichtet werden. Zum anderen können sich interessierte Personen mit ihren Anliegen an alle Stellen und Behörden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen wenden, die für die betreffenden Belange zuständig sind.

Eine Petition ist ein gegenüber staatlichen Stellen geäußerter Wunsch nach einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Von ihr zu unterscheiden sind solche Anträge und Beschwerden, mit denen ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden soll. Hierfür steht der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG offen. Ebenso unterschiedlich ist auch das, was sich jeweils erreichen lässt: Auf dem Rechtsweg kann man das durchsetzen, worauf man einen Anspruch hat. Mit dem Petitionsrecht erhält man lediglich das Recht, dass der Petitionsempfänger die Petition zur Kenntnis nimmt, sie sachlich prüft und dies dem Petenten mitteilt.

Mathias Metzner war wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und im Grundrechtsreferat des Bundesministers der Justiz tätig. Er ist Vizepräsident des Externer Link: Verwaltungsgerichts Kassel.