Kampf um die Republik 1919-1923
Die parlamentarische Demokratie und die Weimarer Verfassung bringen die Nachkriegsgesellschaft nicht endgültig zur Ruhe. Besonders die harten Bedingungen des Friedensvertrags von Versailles führen zu Aufständen rechter und linker Kräfte. Höhepunkte der krisenhaften Entwicklung sind die Ruhrbesetzung, der mit passivem Widerstand begegnet wird, und die Währungszerrüttung, auf die eine Währungsreform folgt.
Einleitung
Noch vor der Verabschiedung der Verfassung musste sich die Nationalversammlung mit dem Friedensvertrag befassen. Am 7. Mai 1919 erhielt die vom parteilosen Außenminister Ulrich Graf Brockdorff-Rantzau geleitete deutsche Delegation den Entwurf, den die seit dem 18. Januar in Paris tagende Konferenz der Siegermächte – ohne Beteiligung der Besiegten – erarbeitet hatte. Er war letztlich das Werk der "Großen Drei": des US-Präsidenten Woodrow Wilson, des britischen Premierministers Lloyd George und des französischen Ministerpräsidenten Georges Clemenceau.Der Friedensvertrag von Versailles
Die vorgesehenen Gebietsverluste, Souveränitätsbeschränkungen, Reparationen und vor allem die Zuweisung der Alleinschuld am Krieg lösten in ganz Deutschland, quer durch alle politischen Lager und sozialen Schichten, einen Entrüstungssturm aus. Fast alle deutschen Änderungswünsche (bis auf eine Abstimmung in Oberschlesien über die nationale bzw. staatliche Zugehörigkeit) wiesen die Alliierten ab. Daraufhin trat das Kabinett Scheidemann am 20. Juni zurück; die DDP schied vorläufig aus der Koalition aus (bis zum 3. Oktober 1919). Neuer Reichskanzler wurde Gustav Bauer (MSPD).Am 23. Juni rief Reichspräsident Ebert bei der OHL in Kolberg an, um sich nach den Chancen eines militärischen Widerstandes zu erkundigen. Hindenburg überließ es Groener, Ebert mitzuteilen: "Die Wiederaufnahme des Kampfes ist [...] aussichtslos. Der Friede muss daher unter den vom Feinde gestellten Bedingungen abgeschlossen werden." Da es keine verantwortbare Alternative gab, beschloss die Nationalversammlung am Nachmittag des 23. Juni 1919 mit großer Mehrheit die Annahme des Friedensvertrages, gegen die Stimmen von DNVP, DVP, der Mehrheit der DDP-Fraktion und einiger Zentrumsabgeordneter. Die Unterzeichnung fand am 28. Juni 1919 im Spiegelsaal des Schlosses zu Versailles statt – dem Ort, den die deutschen Fürsten 1871 gewählt hatten, um Wilhelm I. zum Kaiser auszurufen und gleichzeitig Frankreich zu demütigen. Der Vertrag von Versailles trat nach der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten am 10. Januar 1920 in Kraft.
Bestandteil des Vertrages war die Satzung des vor allem auf Betreiben Wilsons am 29. April 1919 in Versailles gegründeten Völkerbundes, dem Deutschland vorläufig nicht angehören durfte. Der US-Kongress verweigerte jedoch im November 1919 seine Zustimmung, weil er künftige Verwicklungen der USA in europäische Konflikte vermeiden wollte. Dadurch war der Völkerbund von vornherein geschwächt. Ein deutsch-amerikanischer Friedensschluss erfolgte am 25. August 1921.

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Quellentext
Bestimmungen des Versailler Vertrages
Gebietsabtretungen
Elsass-Lothringen an Frankreich (ohne Abstimmung)
Saargebiet für 15 Jahre unter Völkerbundkontrolle, Kohlegruben an Frankreich, deutsches Rückkaufrecht (1935 Abstimmung)
Eupen und Malmedy an Belgien (nach umstrittener Abstimmung)
Nordschleswig an Dänemark (nach umstrittener Abstimmung)
Posen und Westpreußen ("Korridor") an Polen (ohne Abstimmung)
Südliche Teile Ostpreußens an Polen (dazu kam es nicht, weil bei der Abstimmung über 90 Prozent den Verbleib bei Deutschland wünschten)
Danzig mit Weichselmündung "Freie Stadt" unter Kontrolle des Völkerbundes, mit Sonderrechten für die polnische Minderheit
Memelgebiet 1923 an Litauen (ohne Abstimmung)
Ostoberschlesien an Polen (trotz Abstimmung in Oberschlesien, bei der 60 Prozent den Verbleib bei Deutschland wünschten)
Hultschiner Ländchen an die Tschechoslowakei (ohne Abstimmung)
Deutsche Kolonien als Mandatsgebiete an verschiedene alliierte Staaten
Souveränitätsbeschränkungen
Auslieferung des Kaisers als Kriegsverbrecher (von den Niederlanden abgelehnt)
Verbot der Vereinigung mit Deutsch-Österreich
Eingeschränkte Lufthoheit
Internationalisierung der Flüsse Rhein, Donau, Elbe, Oder und Memel
Verbot der allgemeinen Wehrpflicht, Beschränkung des Heeres auf 100000 Mann und der Marine auf 15000 Mann
Verbot aller schweren Waffen (Kanonen, Panzer, Kampfflugzeuge, U-Boote, Großkampfschiffe)
Kontrolle durch eine alliierte Kommission
Besetzung des linken Rheinufers und rechtsrheinischer Brückenköpfe auf 15 Jahre, 50 km breite entmilitarisierte Zone rechts des Rheins
Reparationen
Als völkerrechtliche Grundlage aller Forderungen dient der Artikel 231 ("Kriegsschuldparagraph"):
"Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben."
Gefordert werden:
umfangreiche Sachlieferungen
Ablieferung aller Handelsschiffe über 1600 Tonnen
Zahlungen in Goldmark (GM) in erst noch zu berechnender Höhe
Der Versailler Vertrag (Abriss)
Elsass-Lothringen an Frankreich (ohne Abstimmung)
Saargebiet für 15 Jahre unter Völkerbundkontrolle, Kohlegruben an Frankreich, deutsches Rückkaufrecht (1935 Abstimmung)
Eupen und Malmedy an Belgien (nach umstrittener Abstimmung)
Nordschleswig an Dänemark (nach umstrittener Abstimmung)
Posen und Westpreußen ("Korridor") an Polen (ohne Abstimmung)
Südliche Teile Ostpreußens an Polen (dazu kam es nicht, weil bei der Abstimmung über 90 Prozent den Verbleib bei Deutschland wünschten)
Danzig mit Weichselmündung "Freie Stadt" unter Kontrolle des Völkerbundes, mit Sonderrechten für die polnische Minderheit
Memelgebiet 1923 an Litauen (ohne Abstimmung)
Ostoberschlesien an Polen (trotz Abstimmung in Oberschlesien, bei der 60 Prozent den Verbleib bei Deutschland wünschten)
Hultschiner Ländchen an die Tschechoslowakei (ohne Abstimmung)
Deutsche Kolonien als Mandatsgebiete an verschiedene alliierte Staaten
Souveränitätsbeschränkungen
Auslieferung des Kaisers als Kriegsverbrecher (von den Niederlanden abgelehnt)
Verbot der Vereinigung mit Deutsch-Österreich
Eingeschränkte Lufthoheit
Internationalisierung der Flüsse Rhein, Donau, Elbe, Oder und Memel
Verbot der allgemeinen Wehrpflicht, Beschränkung des Heeres auf 100000 Mann und der Marine auf 15000 Mann
Verbot aller schweren Waffen (Kanonen, Panzer, Kampfflugzeuge, U-Boote, Großkampfschiffe)
Kontrolle durch eine alliierte Kommission
Besetzung des linken Rheinufers und rechtsrheinischer Brückenköpfe auf 15 Jahre, 50 km breite entmilitarisierte Zone rechts des Rheins
Reparationen
Als völkerrechtliche Grundlage aller Forderungen dient der Artikel 231 ("Kriegsschuldparagraph"):
"Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben."
Gefordert werden:
umfangreiche Sachlieferungen
Ablieferung aller Handelsschiffe über 1600 Tonnen
Zahlungen in Goldmark (GM) in erst noch zu berechnender Höhe
Der Versailler Vertrag (Abriss)