Creative Commons als Urheberrecht 2.0?
Die digitalen Medien machen es jedem Menschen leicht, selbst Inhalte zu erstellen oder weiter zu bearbeiten. Doch insbesondere im Bildungsbereich behindert das geltende Urheberrecht den kreativen Umgang mit Webinhalten. Mit den Creative Commons gibt es standardisierte Lizenzverträge, die genau das ermöglichen sollen.Teil 1: Die Grundlagen
Das Web 2.0 steht für aktive Beteiligung an der Inhaltserstellung durch jedermann. Wikis, Blogs, Podcasts, YouTube machen es leicht, selbst zum Content-Produzenten zu avancieren und sich im Mitmachnetz einzubringen. In Windeseile entsteht aus dem Bild von Google, dem Text von Spiegel Online und dem Video von Vimeo ein aufrüttelnder Blogbeitrag oder ein mitreisender YouTube-Hit. Dem entgegen steht allerdings das Urheberrecht, welches bei derartiger Nutzung von bereits vorhandenen schöpferischen Leistungen jeweils die Erlaubnis der Urheber voraussetzt. Insbesondere im Bildungsbereich, in dem es auch um das kreative Weiterdenken von Ideen geht, behindert dies nicht selten die Schaffenskraft. Mit den Creative Commons (kurz CC) gibt es jedoch eine Reihe von standardisierten Lizenzverträgen, die es dem Urheber erlauben, seine Werke den kreativen Nutzern unter bestimmten Bedingungen zur Weiterverwendung zu überlassen. Aus diesem Grund werden auch viele der Beiträge von pb21.de unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, um für die täglichen Bildungsarbeit die Weiterverwendung (z.B. in einem eigenen Arbeitsblatt) so einfach wie möglich zu gestalten. In einer kleinen Reihe beleuchten wir das Thema für die politische Bildung:- Teil I: Wie funktioniert CC?
- Teil II: Warum sollte ich meine Werke “umsonst” zur Verfügung stellen?
- Teil III: CC-Inhalte für die Bildungsarbeit nutzen

Was ist die Grundidee? Wie funktionieren die Lizenzen?
Zu den geschützten Werken laut Urheberrecht (§ 2 UrhG) gehören u.a. Texte, Musik, Bilder, Videos und wissenschaftliche Werke. Die “persönlichen geistigen Schöpfungen” (§ 3 UrhG) sind aber nur schützenswert, wenn sie eine gewisse “Schöpfungshöhe” erreichen und damit als “individuell” bezeichnet werden können.”
Allerdings...
so Dr. Till Kreutzer im Praxis-Leitfaden für Rechtsfragen im E-Learning.
Die Non-Profit-Organisation creativecommons.org bietet aktuell sechs Lizensierungsverträge in der Version 3.0, die sich aus vier Rechte-Modulen ergeben:
- Namensnennung (engl.: Attribution): by
Die Nennung des Autors wird seit Version 2.0 immer vorausgesetzt. Bis dahin konnte diese auch wegfallen, was bei Erlaubnis der folgenden beiden Module “Public Domain” (Gemeinfreiheit) entsprach. - Nicht kommerziell (Non-Commercial): nc
Hiermit entscheidet der Urheber, ob sein Werk auch zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf. - Keine Bearbeitung (No Derivatives): nd
Der Autor schließt mit diesem Modul die Bearbeitung seiner schöpferischen Leistung aus. - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike): sa
Falls die Veränderung gestattet wird, kann hier veranlasst werden, dass das resultierende Werk ebenfalls über diese CC-Lizenz zur Verfügung gestellt wird.
Lizenzverträge in der Übersicht (Quelle) | |||
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Namensnennung (Details) | |||
Namensnennung-KeineBearbeitung (Details) | |||
Namensnennung-NichtKommerziell (Details) | |||
Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung (Details) | |||
Namensnennung-NichtKommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Details) | |||
Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Details) |
Im zweiten Teil der CC-Reihe werden die Lizenzen aus Sicht eines Autors genauer angeschaut, bevor im dritten Teil das Finden und die Verwendung von CC-Werken im Vordergrund steht.