Mindestlohn
(Der Beitrag gibt ausschließlich die Meinung der Autoren und nicht die der Mindestlohnkommission wieder.)
Mit dem Mindestlohngesetz, das der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2014 verabschiedet hat, wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Insgesamt haben einschließlich Deutschland 22 Länder in der EU einen gesetzlichen Mindestlohn (siehe Kapitel 11.1.6). Die Einführung des Mindestlohns gilt als die bedeutendste arbeitsmarktpolitische Maßnahme seit den sogenannten Hartz-Reformen. Der Mindestlohn gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland verband sich neben anderen Zielen vor allem die Hoffnung, die Einkommenslage von niedrig entlohnten Erwerbstätigen zu verbessern. Seit Beginn des Jahres 2017 wurde der Mindestlohn auf Vorschlag der Mindestlohnkommission auf 8,84 Euro erhöht, zum 1. Januar 2019 soll der Mindestlohn auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angepasst werden.
i
Geltungsbereich des Mindestlohns
Wie sich der Mindestlohn auf Löhne und Beschäftigungszahlen auswirkt, steht im Mittelpunkt der Mindestlohnforschung. In der internationalen Forschung werden aber zunehmend auch die Auswirkungen des Mindestlohns auf Arbeitszeiten, Produktivität, Verbraucherpreise oder die Ertragslage beziehungsweise Gewinne von Unternehmen untersucht. Aus theoretischer Perspektive ist die Wirkung von Mindestlöhnen vor allem auf die Beschäftigung nicht eindeutig. Je nach zugrunde gelegtem Modell beziehungsweise den Modellannahmen können Mindestlöhne sowohl negative als auch positive oder neutrale Effekte haben. Wie sich die Einführung oder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auswirkt, ist somit letztlich eine empirische Frage.
i
Datenbasis und deren Besonderheiten
Weder in VSE / VE / VVE noch im SOEP liegen direkte Angaben zu Bruttostundenlöhnen vor. Diese werden berechnet, indem die auf Monatsbasis abgefragten Verdienste durch die auf Wochenbasis abgefragte und auf den Monat hochgerechnete Arbeitszeit dividiert werden. Was genau zum Lohn und zur Arbeitszeit zählt, ist jedoch nicht immer eindeutig. So ist zum Beispiel unklar, wie Zuschläge (etwa für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter oder Ausbilderinnen und Ausbilder) und Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bei der Berechnung des Mindestlohns genau berücksichtigt werden müssen. Dies war auch schon Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Die genaue Arbeitszeit ist schwierig zu ermitteln, weil zum Beispiel Pausen nicht dazugerechnet werden dürfen. Auch die Berechnung bei Überstunden ist kompliziert und variiert je nachdem, ob diese in Geld, Freizeit oder einer Mischung aus beidem abgegolten werden.
Beschäftigtenbefragungen wie das SOEP kommen regelmäßig zu einer (deutlich) höheren Zahl an Personen, die auch nach Einführung des Mindestlohns unterhalb der neuen Lohngrenze verdienen, als dies in Betriebsbefragungen wie der VSE / VE der Fall ist. Dies kann eine Vielzahl von Ursachen haben. Die Angaben von Beschäftigten sind häufiger gerundet und damit tendenziell ungenauer als die Angaben der Betriebe. Außerdem überschätzen Beschäftigte möglichweise teilweise ihre tatsächlichen Arbeitszeiten oder haben Erinnerungslücken. Umgekehrt ist denkbar, dass Betriebe die Arbeitsstunden dergestalt melden, dass die Mindestlohngrenze eingehalten wird. Insofern können die hier dargestellten Daten der VSE / VE nur ein Abbild der in den Betrieben dokumentierten Angaben liefern, nicht aber Aufschluss darüber geben, inwiefern Betriebe unabhängig davon versuchen, den Mindestlohn, beispielsweise durch nicht deklarierte, unbezahlte Mehrarbeit, zu umgehen. Dass es solche Fälle gibt, zeigen die Kontrollen des Zolls.
Autoren: Oliver Bruttel, Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Ralf Himmelreicher, Privatdozent am Institut für Soziologie der FU Berlin und Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn
Herausgeber: WZB / SOEP