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Beihilfen, staatliche | bpb.de

Beihilfen, staatliche

P. Becker

Staatliche B. der EU-Mitgliedstaaten an einzelne Unternehmen oder zugunsten spezieller Produktionszweige bzw. Wirtschaftsbereiche, die den freien Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, sind nach Art. 107 AEUV grundsätzlich verboten. Als B. gelten nach der weiten Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes alle Maßnahmen, die Belastungen eines Unternehmens vermindern und deshalb nach ihrer Art und Wirkung einer Subvention gleichkommen. B. können also direkte finanzielle Hilfen, aber auch sonstige indirekte Vorteile, z. B. in Form von Steuervergünstigen, der Befreiung von Abgaben oder ein günstiger Grundstücksverkauf sein. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot sind nur gestattet, wenn eine B. aus Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt ist.

Dies gilt bei sozialpolitischen Hilfen an einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Hilfen bei Naturkatastrophen. Weitere Ausnahmen können möglich sein zur Entwicklung benachteiligter Regionen im Rahmen der europ. Struktur- und Kohäsionsfonds, bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, berufliche Bildung, Beschäftigung und Kultur. Die Aufsicht, Prüfung und Gewährung einer B. wird von der EU-Kommission ausgeführt; deshalb müssen alle B. ab einer bestimmten Höhe bei der Kommission angezeigt (notifiziert) werden. Im Falle einer unrechtmäßigen B. kann die Kommission anordnen, dass diese Zahlungen von dem Begünstigten zurückerstattet werden müssen.

Literatur

  • H. Schröter u. a. (Hg.): Europäisches Wettbewerbsrecht, Baden-Baden 2014.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

Fussnoten

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