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Gewaltenverschränkung | bpb.de

Gewaltenverschränkung

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon G orange (© Stefan Eling)

Grundsätzlich gilt Gewaltenteilung

Beim Stichwort Gewaltenteilung haben wir erklärt, wieso es in einer Demokratie wichtig ist, dass die drei Bereiche der staatlichen Macht getrennt sind. Dies sind Legislative (die gesetzgebende Gewalt), Exekutive (die ausführende Gewalt) und Judikative (die rechtsprechende Gewalt). Sie sollen von einander getrennt sein, damit der Staat seine Macht nicht missbrauchen kann.

Nicht immer klare Trennung

Allerdings wird diese Gewaltenteilung nicht immer so strikt durchgehalten, wie man sich das in der Theorie vorstellt. Wenn es zu solchen Überschneidungen kommt, spricht man von "Gewaltenverschränkung". Dazu einige Beispiele: Der Bundestag (Legislative) wählt die Regierung (Exekutive), und viele Minister/innen (Exekutive) können Abgeordnete des Bundestages (Legislative) bleiben. Die Bundesregierung (Exekutive) bereitet Gesetze vor und kann davon ausgehen, dass die Mehrheit der Abgeordneten (Legislative) für diese Vorschläge stimmt. Hier zeigt sich, dass Legislative und Exekutive häufig mit einander verschränkt sind. Getrennt aber ist die Rechtsprechung.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten