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Indemnität | bpb.de

Indemnität

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon I grün (© Stefan Eling)

Schutz der freien Meinungsäußerung von Abgeordneten

Das Wort "Indemnität" kommt aus dem Lateinischen. Es bedeutet, dass ein Abgeordneter weder dienstlich noch gerichtlich verfolgt und bestraft werden kann wegen Äußerungen, die er im Parlament oder in Ausschüssen macht. Er darf auch nicht für sein Verhalten bei Abstimmungen bestraft werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Abgeordneter seine Meinung frei äußern kann, ohne Angst vor Nachteilen zu haben. Allerdings ist der Abgeordnete nicht geschützt, wenn er jemanden verleumdet oder beleidigt.

Unterschied zu Immunität

Im Gegensatz zur Immunität kann die Indemnität nicht aufgehoben werden.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten