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Nichtangriffspakt | bpb.de

Nichtangriffspakt

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Illustration: Nichtangriffspakt. Man sieht eine verkorkte Kanone. (© Stefan Eling)

Begriffserklärung

Der Begriff "Pakt" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "Vertrag" oder "Bündnis". In einem Nichtangriffspakt verpflichten sich zwei oder mehrere Staaten, ihre Streitfragen ohne die Anwendung von Waffengewalt auszutragen. Außerdem wird in einem solchen Vertrag festgelegt: Wenn ein Vertragspartner Streit mit einem anderen Staat hat, der nicht dem Nichtangriffspakt angeschlossen ist, müssen sich alle Staaten, die zum Nichtangriffsbündnis gehören, neutral verhalten. Sie dürfen sich also nicht in den Konflikt einmischen.

Blick in die Geschichte

Der bekannteste Nichtangriffspakt war der sogenannte Hitler-Stalin-Pakt kurz vor dem Zweiten Weltkrieg. Er wurde im Auszug 1939 zwischen der Sowjetunion und Deutschland geschlossen. Aber dieser Pakt war ein Täuschungsmanöver. Hitler hatte nie vorgehabt, sich an den Nichtangriffspakt zu halten. Mit dem Angriff auf die Sowjetunion im Juni 1941 brach er den Vertrag.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten