Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Akzept | bpb.de

Akzept

im allgemeinen Rechtsverkehr die schriftliche Annahme einer Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten Angewiesenen. Im Wechselrecht die Erklärung des Bezogenen (Akzeptant, Trassat), einen Interner Link: Wechsel (siehe dort) anzunehmen, d. h., sich unbedingt und unwiderruflich zu verpflichten, am Verfalltag die Wechselsumme zu bezahlen. Das Akzept wird (mit Unterschrift) auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt und durch das Wort »angenommen« ausgedrückt. Die Annahmeerklärung ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist. Das Akzept kann auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt werden (Teilakzept).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten