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Mieterschutz | bpb.de

Mieterschutz Mietpreisbremse, Mieterverein, Deutsche Mieterbund.

Durch den Mietvertrag (muss schriftlich sein, wenn Mietdauer länger als ein Jahr) wird ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt (Miete) zu entrichten. Es können z. B. ein Wohnmobil für eine Urlaubsreise, ein Motorrad für eine bestimmte Zeit, eine Ferienwohnung und vieles mehr gemietet werden. Der häufigste und rechtlich schwierigste Fall ist jedoch die Vermietung von Wohnungen. Nach den im BGB geregelten grundsätzlichen Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern gibt es noch weitere Gesetze, die für die Vermietung von Wohnraum gelten, z. B. das Miethöhegesetz.

Seit 1. 6. 2015 soll die gesetzliche Mietpreisbremse in bestimmten Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mieter vor überteuerten Mieten schützen. So dürfen die Mieten bei Wiedervermietung nur noch 10 % über das Nieveau der aus dem Mietspiegel ersichtlichen ortsüblichen Vergleichsmiete steigen.

Gibt es Auseinandersetzungen mit dem Vermieter, empfiehlt es sich für Miter immer, den örtlichen Mieterverein oder einen Anwalt einzuschalten. Dachorganisation der 320 örtlichen Mietervereine ist der Deutsche Mieterbund.

Anschrift: Littenstraße 10, 10179 Berlin; Telefon: 030 223230; Internet: www.mieterbund.de.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten