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Streik | bpb.de

Streik wilde Streiks, (Warnstreiks)., (Urabstimmung)

die gemeinsame vorübergehende Arbeitsniederlegung der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer eines Betriebs. Der Streik ist ein gesetzlich zulässiges Arbeitskampfmittel der Gewerkschaft zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Forderungen, z. B. Lohnerhöhungen, Arbeitszeitverkürzung. Dabei wird nur der Streik anerkannt, der von der Gewerkschaft nach vergeblichen Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern organisiert und geleitet wird (nicht von der Gewerkschaft organisierte wilde Streiks sind verboten), planmäßig einen Teil der Betriebe erfasst (Teilstreik, Schwerpunktstreik) oder bei Verhandlungsstillstand die Arbeitgeber durch mehrstündige Unterbrechung der Arbeit zum Nachgeben auffordern soll (Warnstreiks).

Während eines Streiks entfällt die Vergütungspflicht der Arbeitgeber. Die Gewerkschaft zahlt (nur) ihren Mitgliedern Streikgeld. Arbeitsrechtlich »ruht« das Arbeitsverhältnis während der Streikdauer. Auch enthalten die Satzungen der meisten Gewerkschaften die Regelung, dass nach der satzungsmäßigen Befragung (Urabstimmung) mindestens 75 % der Mitglieder dem Streik zustimmen müssen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten