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Landgericht | bpb.de

Landgericht

Gerichtliche Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche), die zwischen dem Interner Link: Amtsgericht und dem Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) (Berlin: Kammergericht) angesiedelt ist. Als Kollegialgericht ist es sowohl erste Instanz (in Zivilsachen ab einem Streitwert von 5.000€; in Strafsachen ab einem voraussichtlichen Strafmaß von drei Jahren Freiheitsentzug) als auch zweite Instanz (Berufungsinstanz) gegen Interner Link: Entscheidungen des Amtsgerichts. (Ausnahme: Im Familienrecht ist das Oberlandesgericht zweite Instanz.)

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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