Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)
Eine KdöR ist eine juristische (nicht natürliche) Person, die dem öffentlichen (nicht dem Privat-)Recht unterliegt und öffentliche Aufgaben erfüllt. Zu diesem Zweck verfügt sie als selbstständige, rechtliche Einheit (z. B. eine Universität) über Sachmittel (z. B. Gebäude) und Personal ( Beamte, Arbeitnehmer).Siehe auch:
Beamte
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.