Anzeigepflicht
allg. die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Rechtspflicht, Behörden, Vertragspartnern oder sonstigen Dritten bestimmte Tatsachen aus dem Bereich des Anzeigepflichtigen zur Kenntnis zu bringen. Im Versicherungsvertragsrecht spricht man in Bezug auf die A. des Versicherungsnehmers von Obliegenheiten, von deren Erfüllung u. U. die Leistungspflicht des Versicherers abhängt (z. B. Gefahr erhöhende Umstände, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages kennt oder die ihm später bekannt werden, dem Versicherer zu offenbaren; insbesondere Vorerkrankungen im Krankenversicherungsrecht). Die Anzeigepflicht kann, so besonders im öffentlichen Recht, Ordnungsfunktion haben (häufig zur Erübrigung oder Vorbereitung einer Genehmigung) oder, so im Privat- oder Strafrecht, Schutzfunktion besitzen. Anzeigepflichten bestehen v. a. im Gewerbe-, Steuer- und Arbeitsrecht.Im Strafrecht bedeutet A. die Pflicht zur Anzeige bestimmter Verbrechen. Nach § 138 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe belegt, wer u. a. von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Hoch- oder Landesverrats, Mordes, Totschlags, Raubes, Menschenraubes, der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Geld- oder Wertpapierfälschung oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhaft Kenntnis erhält und es unterlässt, hiervon der Behörde oder der bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen. Geistliche haben keine Anzeigepflicht. Für Anwälte und Ärzte sowie gegenüber Angehörigen ist die Anzeigepflicht eingeschränkt (§ 139 StGB). Eine generelle Anzeigepflicht begangener Straftaten besteht für Privatpersonen nicht.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.