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Abhilfebescheid | bpb.de

Abhilfebescheid

Interner Link: Verwaltungsakt (VA), den die Interner Link: Behörde erlässt, wenn sie einen Interner Link: Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt für begründet erachtet (§ 85 SGG; § 72 VwGO). Auch möglich als Teilabhilfe. Hält sie den Widerspruch für unbegründet, erlässt sie einen Interner Link: Widerspruchsbescheid.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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