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Abstandsgebot | bpb.de

Abstandsgebot

Gebäude sind mit einem Abstand zum Nachbargebäude zu errichten. Zweck des A. ist, dass Licht- und Luftzufuhr gewährleistet sind und Feuer nicht so leicht überspringen kann. Die Größe des Abstandes wird in den Interner Link: Landesbauordnungen (LBauO) unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen beträgt der Mindestabstand z. B. die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3 m (§ 5 Abs. 2 LBauO-Nds). Abstandsflächen gelten natürlich nicht, wenn der Interner Link: Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorsieht, also wenn die Häuser mit einer Seite direkt aneinander anschließen. Für den Interner Link: Brandschutz sind dann andere Vorkehrungen vorgesehen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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