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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | bpb.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Von einem Vertragspartner für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (Klauseln), umgangssprachlich oft das »Kleingedruckte« genannt. Damit die A. tatsächlich Bestandteil des Interner Link: Vertrages werden, muss der andere eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme haben und mit ihrer Geltung einverstanden sein (§ 305 BGB). In der Praxis, z. B. beim Internethandel, macht sich der andere allerdings selten wirklich Gedanken, ob er diese A. möchte. Er nimmt sie oft gar nicht zur Kenntnis. Das ist nicht immer schädlich, da es außer der Einbeziehung in den Vertrag auch der Wirksamkeit der A. bedarf. Derjenige, der sie verwendet, hat also nicht unbegrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (Ausnahme zum Grundsatz der Interner Link: Vertragsfreiheit). Eine umfangreiche Inhaltskontrolle von A. hat sich in der Interner Link: Rechtsprechung und dort zunächst zum Interner Link: Versicherungsvertrag entwickelt. Versicherer hatten nämlich schon im 19. Jahrhundert ihre Verträge detailreich standardisiert. Heute sind die Kriterien, an denen sich A. messen lassen müssen, in den §§ 307-309 BGB geregelt. Ist eine Klausel danach unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich bestehen, und es gelten die gesetzlichen Vorschriften anstelle der Klausel (§ 306 BGB). Die Klausel darf grundsätzlich nicht auf das rechtlich gerade noch Zulässige korrigiert bzw. reduziert werden (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Das A.-Recht ist zwingendes Recht (Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes). A. können zwischen einem markterfahrenen Interner Link: Unternehmer und einem Interner Link: Verbraucher ein strukturelles Ungleichgewicht hervorrufen, weshalb die A.-Kontrolle im Interner Link: Verbraucherschutz eine besonders große Rolle spielt. Wenn hingegen zwischen zwei Unternehmen A. verwendet werden, was auch sehr häufig geschieht, so ist der Maßstab der Kontrolle weniger streng. Es kann sich aber das Problem ergeben, dass beide Unternehmen einander widersprechende A. verwenden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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