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Allgemeine Handlungsfreiheit | bpb.de

Allgemeine Handlungsfreiheit

Das Interner Link: Grundgesetz (GG) garantiert einen weiten Freiheitsbereich in Art. 2 Abs. 1, nämlich die A. als Interner Link: Grundrecht. Darunter versteht man vereinfacht: »Jeder kann tun und lassen, was er will.« Z. B. die Interner Link: Privatautonomie wird hieraus abgeleitet. Es ist offensichtlich, dass diese Freiheit nicht unbegrenzt gelten kann. Der Interner Link: Gesetzgeber kann sie einschränken, wenn die Interner Link: Rechte anderer verletzt werden, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (Interner Link: Sittenwidrigkeit) verstoßen wird. V. a. die verfassungsmäßige Ordnung setzt der Handlungsfreiheit enge Grenzen, denn darunter werden alle verfassungskonformen Gesetze verstanden. Ob Gesetze verfassungskonform sind, obwohl sie gegen die Handlungsfreiheit verstoßen, wird nach dem Grundsatz der Interner Link: Verhältnismäßigkeit beurteilt. Im Ergebnis wägen die Interner Link: Richter am Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ab, was wichtiger ist, die Handlungsfreiheit oder das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Einschränkung verfolgt wie z. B. die Vermeidung von Unfällen durch Geschwindigkeitsbegrenzungen. Meist geht die Abwägung zugunsten des Gesetzgebers aus. Zur Begrenzung der A. im Interner Link: Zivilrecht siehe Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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