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Anerkenntnis | bpb.de

Anerkenntnis

Prozesshandlung, die mit Ausnahme im Interner Link: Strafverfahren nach allen Prozessordnungen (Verfahrensrecht der Interner Link: Gerichte) möglich ist. Mit dem A. bringt der Anerkennende im Wege einseitiger Erklärung das uneingeschränkte und unbedingte Zugeständnis zum Ausdruck, dass der mit der Interner Link: Klage geltend gemachte Interner Link: Anspruch besteht. Auch möglich als Teilanerkenntnis. Im sozialgerichtlichen Verfahren erledigt das vom Kläger angenommene A. des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 101 Abs. 2 SGG). Im Interner Link: Zivilverfahren ist die anerkennende Partei im Wege eines Anerkenntnisurteils dem A. gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Lexikoneintrag

Prozessrecht

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