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Anlage, bauliche | bpb.de

Anlage, bauliche

Die Landesbauordnungen (Interner Link: Landesbauordnung (LBauO)) definieren Bauwerke oder bauliche A. In § 2 LBauO-NRW heißt es etwa: »Bauliche A. sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte A.« Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff unterscheidet sich insoweit von dem bauordnungsrechtlichen, als dass er zusätzlich eine sog. »bodenrechtliche Relevanz« enthalten muss, d. h., die Anlage ist für die Beplanung des Raumes oder die Raumnutzung von Relevanz, sodass eine Interner Link: Bauleitplanung erforderlich wird, weil es um die den Zielen des Baurechts entsprechende Nutzung des knappen Raumes geht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten