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Anlage, nicht genehmigungsbedürftige | bpb.de

Anlage, nicht genehmigungsbedürftige

Auch Betriebsstätten und sonstige A., die nach dem Interner Link: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig sind, müssen den Anforderungen und Grenzwerten des Interner Link: Immissionsschutzrechts genügen, d. h. Umweltverschmutzungen vermeiden. Die Zulassung dieser A. erfolgt nach anderen Gesetzen, meistens nach dem Interner Link: Baurecht. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Interner Link: Baugenehmigung erteilt werden kann, werden die zu erwartenden Interner Link: Emissionen geprüft. Betreiber der A. müssen sich allerdings nicht an starre Grenzwerte für genehmigungsbedürftige Anlagen halten. Vielmehr wird geprüft, ob z. B. der verursachte Lärm sozialadäquat ist, also nach geläufiger Praxis hingenommen werden kann. So geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass der Lärm von Kirchenglocken – auch wenn er alle Grenzwerte sprengt – sozialadäquat ist, weil die Kirchen schon seit Jahrhunderten Lärm verursachen dürfen. Bei Biergärten ist die Sache allerdings schon schwieriger. Diese müssen meist – einschlägig ist hier Interner Link: Landesrecht – um 22.00 Uhr schließen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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