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Anspruch | bpb.de

Anspruch

Interner Link: Recht, von einem anderen ein (aktives) Tun oder ein Interner Link: Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Der A. ist ein zentraler Begriff im Interner Link: Zivilrecht. Wenn ein A. bestritten wird und sich deshalb nicht gegen den Interner Link: Schuldner durchsetzen lässt, kann man Interner Link: Klage erheben, und das Interner Link: Gericht entscheidet, ob der A. begründet ist (Interner Link: Rechtsdurchsetzung, Interner Link: Zivilverfahren). Die Ursache dieses Rechts, die Anspruchsgrundlage, ist entweder ein Interner Link: Rechtsgeschäft (Interner Link: Vertrag) oder eine gesetzliche Vorschrift (➠ Abb. »Anspruchsgrundlage«). Wenn man z. B. mit einem Käufer vereinbart, dass ein Auto für einen bestimmten Preis verkauft wird, dann ist dies zunächst (nur) ein Interner Link: Verpflichtungsgeschäft. Man bekommt dadurch den A. auf Bezahlung des Kaufpreises, muss aber selbst auch den A. auf Übergabe des Autos und Interner Link: Übereignung desselben erfüllen. Anspruchsgrundlage ist hier der Interner Link: Vertrag, also der Wille der Parteien zum Kauf. Die A. werden durch § 433 BGB nur beschrieben, nicht begründet. Die Übersicht zeigt typische A. aus Verträgen (➠ Abb. »Typische vertragliche Erfüllungsansprüche«). Anders ist es bei echten A. aus Gesetz: Sie entstehen auch ohne oder gegen den Willen des Verpflichteten. Wenn jemand z. B. einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, dann gibt es für den Geschädigten verschiedene gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Neben § 823 BGB ist das v. a. § 7 StVG (Interner Link: Halterhaftung im Straßenverkehr). Aus beiden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen kann ein Tun, nämlich Ersatz des entstandenen Schadens (Interner Link: Schadensersatz) verlangt werden. Ein Beispiel für einen Unterlassungsanspruch findet sich in § 1004 BGB. Wenn ein Nachbar z. B. regelmäßig seine Abfälle über den Zaun wirft, dann kann der betroffene Eigentümer von dem störenden Nachbarn verlangen, dass er dies unterlässt; notfalls auch vor Gericht, wenn der Nachbar nicht einsichtig ist.

Anspruchsgrundlage

Vertragliche-Erfuellungsansprueche

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten