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Arbeitslosenversicherung | bpb.de

Arbeitslosenversicherung

Zweig der Interner Link: Sozialversicherung. Die zentralen Vorschriften der A. sind im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) III, dem Recht der Arbeitsförderung, geregelt. Das Leistungsspektrum des Arbeitsförderungsrechts setzt sich zusammen aus der aktiven Arbeitsförderung (§§ 29 ff. SGB III) und den als passive Leistungen bezeichneten Entgeltersatzleistungen. Hierunter fallen (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III) Interner Link: Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Interner Link: Übergangsgeld, Interner Link: Kurzarbeitergeld und Interner Link: Insolvenzgeld. Versicherungspflichtig in der A. sind v. a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 SGB III). Die A. finanziert sich in erster Linie über Beiträge, die von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen werden (§ 346 SGB III). Des Weiteren werden die Leistungen der Arbeitsförderung durch Umlagen (Insolvenzgeld), Mittel des Bundes (§§ 363, 364 SGB III) und sonstige Einnahmen (etwa Gebühren und Bußgelder) finanziert (§ 340 SGB III). Trägerin der A. ist die Interner Link: Bundesagentur für Arbeit. Sie gliedert sich in die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene mit Sitz in Nürnberg, die Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und die Agenturen für Arbeit auf örtlicher Ebene (§ 367 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Leistungen der Arbeitsförderung werden durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht (§ 9 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken bzw. die Dauer von Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Förderung der Beteiligtenfähigkeit von Interner Link: Langzeitarbeitslosen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu legen (§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB III). Bei Arbeitslosigkeit sollen Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III und hierbei v. a. das Interner Link: Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt des Versicherten sichern. ➠ Abb. »Arten der Versicherung«

Versicherung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Lexikoneintrag

Arbeitsförderung

im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches enthaltene Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik.