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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | bpb.de

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Umsetzung der europäischen Interner Link: Richtlinie über die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Interner Link: Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) in deutsches Interner Link: Recht. Zweck des A. ist die Förderung des vorbeugenden Schutzes von Arbeitnehmern. Damit dient das A. der verfassungsrechtlichen Interner Link: Schutzpflicht des Interner Link: Staates für das Interner Link: Grundrecht auf Leben und Interner Link: körperliche Unversehrtheit und stellt eine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips dar. Es verlangt vom Interner Link: Arbeitgeber, anhand von Gefährdungsbeurteilungen für alle im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Die Beurteilungen und die entsprechenden Maßnahmen sind fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit dem Interner Link: Stand der Technik, der Medizin und Hygiene sowie anderen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten an Beschäftigte hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass diese in der Lage sind, die getroffenen Schutzmaßnahmen einzuhalten und sie entsprechend zu unterweisen. Arbeitnehmer werden durch das A. verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach den Unterweisungen des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen und erhebliche Gefahren unverzüglich zu melden. Sie sind berechtigt, dem Arbeitgeber jederzeit Vorschläge zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes zu machen und sich, sofern sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Betriebs- (Interner Link: Betriebsrat) und Interner Link: Personalräten kommt bei der Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften des A. eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind gemäß den Vorschriften des Interner Link: Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bzw. der Personalvertretungsgesetze umfassend mitwirkungsberechtigt und entsprechend zu schulen, zu unterrichten und anzuhören.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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