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Auskunftsverweigerungsrecht | bpb.de

Auskunftsverweigerungsrecht

Grundsätzlich ist ein Interner Link: Zeuge verpflichtet, vor Interner Link: Gericht auszusagen. Das A. ist das Recht eines Zeugen, vor Gericht zum Schutz eigener vorrangiger Interessen bestimmte Fragen ausnahmsweise nicht zu beantworten. Im Interner Link: Strafrecht ist das A. gegeben, wenn die Antwort den Zeugen selbst oder einen Interner Link: Angehörigen der Strafverfolgung aussetzen könnte (§ 55 StPO). Der Interner Link: Angeklagte kann nicht auf der Ausübung des A. durch den Zeugen bestehen. Nach § 384 ZPO kann der Zeuge das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer ihm nahe stehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Siehe auch Zeugnisverweigerungsrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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