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Außenbereich

Alles, was nicht durch einen Interner Link: Bebauungsplan oder faktische Bebauung zum Interner Link: Innenbereich wurde, d. h. zum Bereich innerhalb von Städten (Interner Link: Stadt) und Interner Link: Gemeinden, also dem bebauten Bereich, gehört.

Im A. ist das Errichten oder die Nutzungsänderung von Gebäuden nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Bestimmte Bauten gehören allerdings offenkundig in den A. wie etwa Windanlagen oder Bauernhöfe. Welche Bauvorhaben in dem Sinne privilegiert sind, dass sie im A. zulässig sind, wird in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelistet.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten