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Behinderung | bpb.de

Behinderung

Anknüpfungspunkt verschiedener Rechtsnormen des Interner Link: Arbeitsrechts, Interner Link: Sozialrechts, Interner Link: Steuerrechts und Verwaltungsrechts, durch die Menschen mit B. bestimmte Leistungs- und Abwehrrechte eingeräumt werden. Im Jahr 1994 wurde in Art. 3 Abs. 3 GG der Satz 2 aufgenommen: »Niemand darf wegen seiner B. benachteiligt werden.« An einfach gesetzlichen Rechtsnormen, die Menschen mit B. besondere Ansprüche geben, sind z. B. zu nennen: die Regelungen über die Feststellung des Grades der B. (Behinderung, Grad der), Regelungen zur Interner Link: Eingliederungshilfe und im Schwerbehindertenrecht sowie Pauschbeträge für Menschen mit B. im Steuerrecht (§ 33b EStG) oder Regelungen des Schulrechts. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist B. ein Anknüpfungspunkt zur Abwehr von Benachteiligungen (§ 1 AGG). Das Verständnis von B. hat sich in der Bundesrepublik immer wieder weiterentwickelt. In der frühen Bundesrepublik wurde B. rein medizinisch begriffen (sog. medizinischer Behindertenbegriff). Menschen mit B. sahen sich Bevormundungen ausgesetzt. Dem ist die Behindertenrechtsbewegung der 1970er- und 1980er-Jahre entgegengetreten und hat den weiteren gesellschaftlichen Diskurs beeinflusst. Das im Jahr 2001 in Kraft getretene Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) IX nennt die Selbstbestimmung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als elementare Orientierungspunkte des Behindertenrechts (§ 1 SGB IX). Der mit Inkrafttreten des SGB IX verwendete Behindertenbegriff ist nicht mehr rein medizinisch geprägt, sondern bezieht Wechselwirkungen mit Umweltfaktoren ein (sog. bio-psycho-sozialer Behindertenbegriff). Es ist das Verdienst der Interner Link: UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) darauf hinzuweisen, dass auch gesellschaftliche Barrieren einschließlich bestehender Vorurteile Auswirkungen auf die Teilhabe von Menschen mit B. am Leben in der Gesellschaft haben. Der heutige Begriff der B. im SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes geht wesentlich auf die UN-Behindertenrechtskonvention zurück. Seit dem 1.1.2018 befindet sich in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine neue Interner Link: Legaldefinition: Menschen mit B. sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder sonstige Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbezogenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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