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Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung | bpb.de

Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung

Interner Link: Verträge zwischen dem Interner Link: Betriebsrat und dem Interner Link: Arbeitgeber, die zwingend und unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis zwischen Interner Link: Arbeitnehmer und Arbeitgeber einwirken. Sie müssen schriftlich fixiert, ausreichend bestimmt und im Interner Link: Betrieb für die Beschäftigten einsehbar sein. Unmittelbar bedeutet, dass der Arbeitnehmer aus der B. Interner Link: Rechte erlangt, ohne dass sie in den Interner Link: Arbeitsvertrag übernommen werden oder auf ihn Bezug nehmen müssen. Zwingend meint, dass eine Abweichung von der B. zuungunsten einzelner Arbeitnehmer, egal wie, ausgeschlossen ist. B. kommen durch freiwillige Einigung der Parteien oder durch Beschluss der Einigungsstelle zustande. B. können sich auf Regelungen zum Abschluss, zu den Bedingungen und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen beziehen, sofern dem kein gesetzliches oder tarifliches Verbot entgegensteht. Allerdings können konkrete Interner Link: Arbeitsentgelte nicht durch eine B. bestimmt werden, wohl jedoch Entgeltsysteme. B. können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten oder einer abweichend vereinbarten Frist gekündigt werden. In Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat gesetzlich oder tarifvertraglich abstimmungsberechtigt ist, gelten die Regelungen der B. auch nach der Kündigung so lange weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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