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Bindung an Rechtsgeschäfte | bpb.de

Bindung an Rechtsgeschäfte

Wenn man ein Interner Link: Rechtsgeschäft, insbesondere einen Interner Link: Vertrag, abschließt, dann entstehen daraus Interner Link: Rechte und Interner Link: Rechtspflichten, deren Interner Link: Erfüllung die Vertragsschließenden durch den Vertrag versprechen. Man bindet sich also selbst damit (Interner Link: Privatautonomie, v. a. Interner Link: Vertragsfreiheit). Es gilt der im Interner Link: Zivilrecht einklagbare Grundsatz der Vertragstreue (Interner Link: Pacta sunt servanda). Durch die Vereinbarung entsteht ein Interner Link: Schuldverhältnis, welches von vornherein auf eine bestimmte Zeit konstruiert sein kann (z. B. Buchung eines Hotelzimmers für eine Nacht) oder unbefristet (z. B. Dauermietverhältnis). Diese B. kann man aber i. d. R. auch beseitigen, wofür im Interner Link: Gesetz oder im Vertrag besondere Voraussetzungen enthalten sind. Siehe auch Interner Link: Rücktritt, Interner Link: Kündigung, Interner Link: Anfechtung, Widerruf

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten