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Bundeswehr

Armee der Bundesrepublik Deutschland. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) (Art. 87a) sieht vor, dass die Interner Link: Bundesrepublik Streitkräfte aufstellt, was durch die B. geschehen ist. Die B. dient vorrangig der Verteidigung der Bundesrepublik. Allerdings kann sich Deutschland einem System kollektiver Sicherheit anschließen, was mit NATO und Interner Link: United Nations Organization (UNO) geschehen ist. Dadurch wurde die Einsatzmöglichkeit erweitert auch auf die Verteidigung innerhalb dieses Systems kollektiver Sicherheit, d. h. die Bundesrepublik darf Truppen zur Verteidigung von Bündnispartnern der Interner Link: North Atlantic Treaty Organization (NATO) oder wenn dies vom Interner Link: UN-Sicherheitsrat beschlossen wurde, auch im Ausland einsetzen. Auch in diesen Fällen ist zum Auslandseinsatz der B. eine Zustimmung des Interner Link: Bundestages erforderlich. Die B. ist, so das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), eine Parlamentsarmee. Ein Angriffskrieg wird vom Grundgesetz ausdrücklich verboten (Art. 26 GG). Im Inland darf die B. grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Ausnahmen sind für Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle sowie bei Gefahren für den Bestand der demokratischen Ordnung oder der Bundesrepublik unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Siehe auch Interner Link: Wehrrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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