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Diebstahl | bpb.de

Diebstahl

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (Interner Link: Sache, fremde) in rechtswidriger (Interner Link: Rechtswidrigkeit) Zueignungsabsicht. Für den Fall der Weggabe durch den Berechtigten unter Zwang kommt der Interner Link: Tatbestand der Erpressung in Betracht. Der Wert der Sache ist für die grundsätzliche Interner Link: Strafbarkeit unerheblich. Jedoch ist bei Sachen von geringem Wert zur Strafverfolgung ein Interner Link: Strafantrag oder das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses (Interner Link: Interesse, öffentliches) erforderlich. Neben der objektiven Wegnahmehandlung ist der Wille des Täters erforderlich, die Sache (für sich oder einen Dritten) zu behalten (Zueignungswille) oder zu verwerten. Er muss sich eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen. Der Enteignungswille muss auf Dauer vorliegen. Für den Fall der nur vorübergehenden Nutzung (Gebrauchsanmaßung) hat der Interner Link: Gesetzgeber für Kraftfahrzeuge und Fahrräder den Sondertatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs geschaffen, der nur mit Strafantrag verfolgbar ist. Für andere Sachen (z. B. Fußball zum Spielen) ist der reine Gebrauch straflos. Erfüllt das Handeln jedoch weitere Tatbestände (z. B. Benutzung von fremden Ausweispapieren) oder wird der Wert der Sache durch die Nutzung erheblich gemindert (z. B. Abheben von Geld von einem fremden Sparbuch), so ist dies strafbar. Wenn der Täter bereits im Interner Link: Besitz der Sache ist und diese nicht zurückgeben will, kommt Interner Link: Unterschlagung in Betracht. Die Strafbarkeit ist nur gegeben, wenn die Handlung nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Solche Gründe können z. B. bei Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Übereignung oder gerichtlichen Entscheidungen (Beschlagnahmebeschlüsse) oder deren Vollzug (durch Interner Link: Gerichtsvollzieher) vorliegen. Neben dem einfachen D., der mit Interner Link: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann, sind einzelne Begehungsformen mit einem Interner Link: Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht, da hierbei eine besondere Gefährlichkeit vorliegt (Mitführung von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, bandenmäßige Begehung, Einbruchsdiebstahl). Bei Einbruchsdiebstahl aus dauerhaft genutzten Privatwohnungen ist eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorgesehen, sodass ein Interner Link: Verbrechen vorliegt. Auch können besonders schwere Fälle mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Hierunter fallen z. B. gewerbsmäßiger D., D. unter Überwindung von Wegnahmeschutzvorrichtungen (Fahrradschlösser), D. von Sachen der Religionsausübung oder Sachen, die von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte sind. Wird die Wegnahmehandlung mittels Gewalt begangen, liegt Interner Link: Raub vor. Bei D. im familiären Bereich oder beim gemeinsamen Wohnen ist zwingend ein Interner Link: Strafantrag für die Strafverfolgung erforderlich. Da Strom keine Sache ist, gibt es auch hierfür den Sondertatbestand der Entziehung elektrischer Energie. In den Fällen der Aneignung Interner Link: herrenloser Sachen, die also nicht fremd sind, können die Tatbestände der Interner Link: Jagd- oder Interner Link: Fischwilderei vorliegen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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