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Garantenstellung

Strafbar durch Interner Link: Unterlassen (Nichtstun) macht sich, wer den Eintritt einer strafbaren Folge (z. B. Interner Link: Körperverletzung) nicht verhindert, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich aus Interner Link: Gesetz (z. B. unter Interner Link: Ehegatten), aus Interner Link: Vertrag (z. B. Beherbergung, Obhut im Kindergarten, ärztlichem Interner Link: Behandlungsvertrag) oder aus gefahrverursachendem Vorverhalten (z. B. nicht ausreichend gesicherte Baustelle, mangelnde Wartung gefährlicher Anlagen) ergeben. Siehe auch Interner Link: Unterlassungsdelikte

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten