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Grundstück

Abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster von der zuständigen Interner Link: Behörde erfasst wird. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen (Interner Link: Sache, bewegliche) sind G. unbewegliche Sachen. An G. können Interner Link: Rechte (Interner Link: Eigentum und z. B. Nutzungsrechte) erworben werden (Interner Link: Übereignung). Als öffentliches Register über die Rechtsverhältnisse an einem G. dient das Interner Link: Grundbuch. Siehe auch Interner Link: Erbbaurecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten