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Jugendschutz | bpb.de

Jugendschutz

Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem staatlichen Schutz. Hintergrund des J. sind ähnliche Überlegungen wie beim Minderjährigenschutz (Interner Link: Minderjährigkeit) im Interner Link: Zivilrecht. Regelungen für verschiedene Zusammenhänge finden sich im allgemeinen Interner Link: Strafrecht (z. B. sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB) und speziell im Jugendschutzgesetz (JuSchG), das aber nur in der Öffentlichkeit gilt (➠ Abb. »Jugendschutz«). Verstöße gegen den J. werden in §§ 27, 28 JuSchG sanktioniert, mit Interner Link: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, Interner Link: Geldstrafe oder als Interner Link: Ordnungswidrigkeit. Im privaten Bereich entscheiden die Eltern (bzw. Interner Link: Vertreter, gesetzlicher), die aber eine Interner Link: Aufsichtspflicht und eine Erziehungspflicht (Art. 6 Abs. 2 GG) haben.

Jugendschutz

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten