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Leistungen zur Teilhabe an Bildung | bpb.de

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Gehören seit dem 1.1.2018 zu den Leistungen des Interner Link: Rehabilitationsrechts. L. sind unterstützende Leistungen, damit Menschen mit Interner Link: Behinderung Angebote der frühkindlichen Bildung, der allgemeinen Schul- und Hochschulbildung, der schulischen Interner Link: Berufsausbildung und schulischen sowie hochschulischen beruflichen Interner Link: Weiterbildung gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX). Dazu zählen z. B. Mobilitätshilfen, Hilfen bei der Kommunikation (z. B. Gebärdendolmetscher) oder eine Schulassistenz. Im Einzelfall kann sich die Frage stellen, ob ein notwendiger Bedarf in den Zuständigkeitsbereich der Schulverwaltung fällt oder ob er im Wege der L. von dem zuständigen Rehabilitationsträger zu decken ist. Durch das Bundesteilhabegesetz wurden die Leistungen der Interner Link: Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX überführt. In diesem Zusammenhang hat der Interner Link: Gesetzgeber eine nachrangig zur Anwendung kommende Sonderregelung für L. für Menschen mit Behinderung geschaffen, die zum Kreis der Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe gehören (§ 112 SGB IX), um den Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Interner Link: Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer sozialen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 90 Abs. 4 SGB IX). Zu diesem Leistungsspektrum über die Eingliederungshilfe gehören die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote (§ 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Zuständige Leistungsträger sind die Träger des Interner Link: Sozialen Entschädigungsrechts, der Jugendhilfe (Interner Link: Kinder- und Jugendhilferecht) und der Interner Link: Eingliederungshilfe und, bei bestimmten Versicherten, auch der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche) (§§ 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 SGB IX).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten