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Miete | bpb.de

Miete

Interner Link: Vertrag zwischen 2 Parteien, Vermieter und Mieter. Auf jeder Seite können mehrere Beteiligte stehen, z. B. 2 Mieter. Gegenstand der M. können Wohnraum, Gewerberäume oder bewegliche Interner Link: Sachen wie ein Auto sein. Die typischen Pflichten sind Gebrauchsüberlassung gegen Zahlung der vereinbarten M. (§ 535 BGB, siehe Interner Link: Anspruch). Nach dem Gesetz ist der Vermieter zum Erhalt der Sache verpflichtet, zu sog. Schönheitsreparaturen. Oft wird diese Pflicht durch den Vertrag bzw. durch Interner Link: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ggf. unwirksam sein können, auf den Mieter übertragen. Der Vertrag kann befristet geschlossen werden oder unbefristet. Wenn kein Ende vereinbart ist, dann kann bzw. muss eine Partei entsprechend den gesetzlichen Regelungen kündigen (Interner Link: Kündigung), um die M. zu beenden. Bei Wohnraum ist jedoch das Kündigungsrecht des Vermieters zum Schutz des Mieters eingeschränkt. Generell enthält die Wohnraummiete wegen ihrer oft existenziellen Bedeutung für den Mieter viel zwingendes Recht (Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes). Siehe auch Interner Link: Vermieterpfandrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten