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Nötigung | bpb.de

Nötigung

Wegen N. wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt (§ 240 StGB). Unter Gewalt ist dabei körperlicher oder psychischer Zwang zu verstehen. Die Gewalt kann sich auch gegen Dritte richten, also nicht nur gegen die Person, die zu etwas genötigt werden soll. Drohung mit einem empfindlichen Übel setzt zum einen eine vom Bedrohten als konkret empfundene, angedrohte nachteilige Veränderung der Außenwelt voraus, die zum anderen aber auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Ein reines Verfluchen reicht daher z. B. nicht. Die Interner Link: Strafbarkeit der N. ist abhängig von einer speziellen Verwerflichkeitsprüfung. Nicht jedes Zwingen eines anderen soll strafbar sein, sondern lediglich ein besonders sozialwidriges Verhalten. Entweder muss das Drohungs- bzw. Gewaltmittel für sich verwerflich sein oder der erstrebte Zweck, also wozu das Opfer genötigt werden soll. Drittens kann sich die Verwerflichkeit aus dem Verhältnis von Mittel und Zweck ergeben. Wenn z. B. Eltern ihre Kinder mit der Androhung von Taschengeldentzug dazu zwingen, Hausaufgaben zu machen, dann ist das zwar eine N., aber keine verwerfliche (weder Mittel noch Zweck noch die Relation) und damit nicht strafbar. Besonders schwere Fälle der N. sind die zum Schwangerschaftsabbruch oder die Ausnutzung der eigenen Stellung des Täters als Amtsträger.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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